Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.754/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_754/2015

Urteil vom 8. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schreiber,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Landolt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
privatrechtliche Baueinsprache,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
25. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Grundstücke KTN vvv und
KTN www in der Gemeinde U.________ (Grundbuchamt V.________). Er plante, auf
seinen Grundstücken ein Mehrfamilienhaus zu bauen. Das Baugesuch wurde im
Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. xxx veröffentlicht.

A.b. C.________ (Beschwerdegegner) ist Eigentümer des Grundstücks KTN zzz in
der Gemeinde U.________ (Grundbuchamt V.________). Er sah durch das Bauvorhaben
seine Rechte aus einem Fuss- und Fahrwegrecht verletzt und sein Eigentum im
Grenzbereich zur Bauparzelle gefährdet. Mit Eingabe vom 2. August 2013 an den
Einzelrichter des Bezirksgerichts V.________ stellte der Beschwerdegegner
entsprechende Verbotsbegehren im Rahmen einer privatrechtlichen Baueinsprache.
Der Beschwerdeführer schloss auf Abweisung. In weiteren Eingaben hielten beide
Parteien an ihren Anträgen fest.

A.c. Am 27. November 2014 teilte der Beschwerdegegner dem Einzelrichter mit,
der Gemeinderat habe das Baugesuch des Beschwerdeführers am 18.ds. zufolge
Rückzugs abgeschrieben. Er ging davon, dass nun eine Abschreibung auch des
privatrechtlichen Baueinspracheverfahrens erfolgen werde und der Bauherr die
Verfahrenskosten zu tragen und eine ausserrechtliche Entschädigung zu leisten
habe. Der Beschwerdeführer seinerseits stellte den Antrag, die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

A.d. Der Einzelrichter schrieb den Baueinspracheprozess als gegenstandslos ab.
Er auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- und
verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen (Verfügung vom 30. Dezember
2014).

B. 
Der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer focht die Kosten- und
Entschädigungsfolgen an mit der Begründung, auf die Klage hätte nicht
eingetreten werden dürfen. Er erhob gegen die Verfügung des Einzelrichters
kantonale Beschwerde und beantragte, auf die Klage des Beschwerdegegners sei
nicht einzutreten, eventuell sei die Sache zur Festlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen an den Einzelrichter zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner
schloss auf Nichteintreten, eventuell Abweisung. Das Kantonsgericht Schwyz nahm
die Beschwerde als Berufung entgegen und wies die Berufung ab, soweit darauf
einzutreten war (Beschluss vom 25. August 2015).

C. 
Mit Eingabe vom 25. September 2015 erneuert der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht den Antrag, auf die Klage des Beschwerdegegners nicht einzutreten
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Beschwerdegegner in sämtlichen
Instanzen. Das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
abgewiesen (Verfügung vom 28. September 2015). Es sind die kantonalen Akten,
aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Beschluss betrifft eine privatrechtliche Baueinsprache,
mit der der Beschwerdegegner geltend gemacht hat, das Bauvorhaben des
Beschwerdeführers verletze seine Rechte aus Dienstbarkeiten und sein Eigentum
(Bst. A.b). Es liegt damit eine vermögensrechtliche Zivilsache vor (Art. 72
Abs. 1 BGG; Urteil 5A_378/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 1.1, nicht
veröffentlicht in BGE 139 III 78).

1.2. Die Frage nach dem Streitwert hat sich bereits in erster Instanz gestellt.
Der Beschwerdegegner bezifferte den Streitwert der Klage auf mindestens Fr.
80'000.--, was der Beschwerdeführer bestritt. Der Einzelrichter ging von einem
Fr. 10'000.-- übersteigenden Streitwert aus (E. 2.3 S. 4 der Verfügung). Vor
Kantonsgericht wendete der Beschwerdeführer dagegen ein, der Streitwert betrage
weniger als Fr. 10'000.--, da nur noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen
umstritten seien. Der Beschwerdegegner - ausdrücklich eingeladen, auch auf die
Streitwertfrage zu antworten - schloss sich dem Einzelrichter an. Das
Kantonsgericht hat den Streitwert auf mindestens Fr. 30'000.-- beziffert (E. 1d
S. 6 ff. des angefochtenen Beschlusses).

1.2.1. Der Streitwert bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach
den Begehren, die vor Kantonsgericht streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1
lit. a BGG). Lautet das Begehren wie hier nicht auf Bezahlung einer bestimmten
Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert - wie bis anhin von Amtes
wegen (Art. 36 Abs. 2 OG) - nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Es ist
dabei weder an die Schätzung des Beschwerdeführers noch an übereinstimmende
Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des
Kantonsgerichts gebunden (BGE 140 III 571 E. 1.2 S. 574).

1.2.2. Im Laufe des Rechtsstreites eintretende Tatsachen können den Streitwert
beeinflussen, wenn sie eine Änderung der Begehren zur Folge haben, nicht
hingegen, wenn sie sich bei gleichbleibendem Begehren nur auf den Wert des
Streitgegenstandes auswirken (BGE 87 II 190 S. 192; 140 III 65 E. 3.2.2 S. 68).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen
Verfahrens sein Baugesuch zurückzog, hat der privatrechtlichen Baueinsprache
die Grundlage entzogen und zu einer Änderung der Begehren geführt, indem der
Beschwerdegegner seine vor Bezirksgericht gestellten Klagebegehren fallen liess
und nur mehr die Abschreibung des Verfahrens beantragte (Bst. A.c), die auch
erfolgt ist (Bst. A.d).

1.2.3. Massgebend ist nach allgemeiner schweizerischer Lehre, der auch das
Kantonsgericht gefolgt ist, der zur Zeit der Ausfällung des angefochtenen
Entscheids noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des
Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren (BGE 96 I 697 E. 1). Wenn
das Verfahren von der Erstinstanz antragsgemäss ohne materielle Entscheidung
abgeschrieben wurde, ist der Streitwert somit grundsätzlich Null. Wird die
Abschreibung angefochten, weil gemäss den Rechtsmittelanträgen die Erstinstanz
in der Sache hätte entscheiden müssen, anstatt den Rechtsstreit als
gegenstandslos abzuschreiben, bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren,
die vor der Erstinstanz streitig geblieben sind (vgl. dazu ADDOR, Die
Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, 1997, S. 258; FRANK/STRÄULI/MESSMER,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 5 zu § 18
ZPO; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons
St. Gallen, 1999, N. 2b/c zu Art. 76 ZPO; ähnlich zum - hier nicht gegebenen -
Fall der Verfahrensabschreibung durch die Rechtsmittelinstanz: FRÉSARD,
Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 18a zu Art. 51 BGG). Der
Beschwerdeführer hat vor Kantonsgericht zwar förmlich die bezirksgerichtliche
Abschreibungsverfügung selber angefochten, dabei aber keine materielle
Beurteilung der Klagebegehren des Beschwerdegegners verlangt, sondern einen
Nichteintretensentscheid mit der Begründung, dass die Prozesskosten bei einem
Nichteintreten auf die Klage dem Beschwerdegegner als klagender Partei
auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und nicht nach Ermessen zu verteilen
sind, wie wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 107
Abs. 1 lit. e ZPO). Vor Kantonsgericht streitig geblieben war damit nach den
Begehren, die im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2
S. 622), einzig die Prozesskostenverlegung.

1.2.4. Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens haben hier folglich
einzig die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für
das erstinstanzliche, als gegenstandslos abgeschriebene Baueinspracheverfahren
gebildet. Der Streitwert entspricht deshalb dem streitigen Betrag der
Prozesskosten (Urteile 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2, nicht
veröffentlicht in: BGE 140 III 30, und 5A_439/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.1)
und erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen gesetzlich vorausgesetzten
Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- offenkundig nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Er beläuft sich, wie es der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren selber
hervorgehoben hat, auf weniger als Fr. 10'000.-- bzw. auf Fr. 4'800.-- (Bst.
A.d).

1.2.5. Die Zulässigkeit seiner Beschwerde in Zivilsachen begründet der
Beschwerdeführer mit einer Wiedergabe der kantonsgerichtlichen Feststellung,
der Streitwert übersteige Fr. 30'000.-- (S. 2 Ziff. 7 der Beschwerdeschrift).
Da der Streitwert im kantonalen Verfahren indessen umstritten war, kann sich
der vor Kantonsgericht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder auf die für
ihn günstige Streitwertangabe im angefochtenen Beschluss (Art. 112 Abs. 1 lit.
d BGG) noch auf sein allfälliges Vertrauen in die unrichtige
Rechtsmittelbelehrung berufen (BGE 140 III 571 E. 1.4 S. 576).

1.3. Der gesetzliche Mindeststreitwert wird somit nicht erreicht (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG). Da auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74
Abs. 2 lit. a BGG) nicht geltend gemacht wird (Art. 42 Abs. 2 BGG), erweist
sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig. Die Eingabe kann als
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG). Der angefochtene
Beschluss ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114 BGG), lautet zum Nachteil des
Beschwerdeführers (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art.
90 i.V.m. Art. 117 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes
wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S.
576).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Bestimmungen der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) geltend, seit deren Erlass
das streitige Zivilrechtsverfahren abschliessend durch Bundesrecht geregelt sei
(Art. 1 lit. a ZPO). Jedem Entscheidverfahren müsse ein Schlichtungsversuch
vorausgehen (Art. 197 ZPO). Das Schlichtungsverfahren sei obligatorisch und
Prozessvoraussetzung, vorliegend aber nicht durchgeführt worden.
Als Ausnahme - fährt der Beschwerdeführer fort - entfalle das
Schlichtungsverfahren zwar im summarischen Verfahren (Art. 198 lit. a ZPO),
dessen Voraussetzungen hier jedoch entgegen der Ansicht der kantonalen Gerichte
nicht erfüllt seien. Dass ein klarer Fall (Art. 248 lit. b ZPO) vorliege, habe
der Beschwerdegegner nie behauptet und könne mangels Liquidität in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht (Art. 257 Abs. 1 ZPO) auch nicht bejaht werden.
Ohnehin hätten die kantonalen Gerichte einfach darauf abgestellt, dass das
kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) und das Justizgesetz (JG;
SRSZ 231.110) die Beurteilung privatrechtlicher Baueinsprachen dem summarischen
Verfahren zuwiesen (vgl. § 80 Abs. 4 PBG und § 31 Abs. 2 lit. d JG). Die
Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens in den vom Gesetz bestimmten Fällen
(Art. 248 lit. a ZPO) setze indessen eine Zuweisung durch ein Bundesgesetz
voraus. Den Kantonen sei es nicht gestattet, die Anwendung des summarischen
Verfahrens auf weitere streitige Zivilsachen auszudehnen, die der
Bundesgesetzgeber wie hier das Eigentums- und Dienstbarkeitsrecht abschliessend
geregelt habe. Die kantonsgerichtliche Auffassung, dass es sich beim
privatrechtlichen Baueinspracheverfahren um ein im Bundesrecht nicht
existierendes, sondern einzig im kantonalen öffentlichen Recht geregeltes
Verfahren handle, gehe an der Sache vorbei und sei auch unerheblich, wenn in
einem gerichtlichen Verfahren über streitige Rechte aus Dienstbarkeiten und am
Eigentum entschieden werden müsse.
Abschliessend folgert der Beschwerdeführer, die Klage des Beschwerdegegners
hätte im ordentlichen, allenfalls im vereinfachten Verfahren beurteilt werden
müssen und die Verweisung der Klage in das summarische Verfahren sei
bundesrechtswidrig. Da der obligatorische Schlichtungsversuch nicht
durchgeführt worden sei, wäre auf die Klage nicht einzutreten gewesen. Bei
Nichteintreten auf die Klage gelte die klagende Partei und damit der
Beschwerdegegner als unterliegend und prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die ihm als obsiegender beklagten Partei auferlegte Kosten- und
Entschädigungspflicht erweise sich als bundesrechtswidrig (S. 4 ff. Ziff. IV
der Beschwerdeschrift).

2.2. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde kann das Bundesgericht die Anwendung
von Bundesrecht wie hier von Bestimmungen der ZPO ausschliesslich auf Willkür
hin überprüfen (BGE 116 II 625 E. 3b S. 628; Urteil 2D_58/2013 vom 24.
September 2014 E. 2.1, nicht veröffentlicht in BGE 140 I 285, wohl aber in
Praxis 104/2015 Nr. 22 S. 172). Willkürlich ist die Rechtsanwendung nicht schon
dann, wenn sie falsch ist. Willkür setzt vielmehr voraus, dass eine Rechtsnorm
qualifiziert unrichtig angewendet wurde (Art. 9 BV; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.;
133 III 462 E. 4.4.1 S. 470). Daraus folgt, dass eine Verletzung von
Bundesrecht so zu begründen, wie es in einem appellatorischen Verfahren
ausreichte, wo dem Gericht freie Prüfungsbefugnis zusteht, in einem auf die
Beurteilung von Willkürrügen beschränkten Verfahren nicht genügen kann (Art.
106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 352).

2.3. Der Beschwerdeführer erhebt und begründet einzig Rügen unrichtiger
Rechtsanwendung und vermag damit Willkür in der Rechtsanwendung nicht
aufzuzeigen. Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten-, aber nicht
entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und
darauf nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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