Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.753/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_753/2015

Urteil vom 8. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schreiber,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt René Hegner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
privatrechtliche Baueinsprache,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
25. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Grundstücke KTN vvv und
KTN www in der Gemeinde U.________ (Grundbuchamt V.________). Er plante, auf
seinen Grundstücken ein Mehrfamilienhaus mit einem Unter- und einem Erdgeschoss
sowie drei Ober- und zwei Attikageschossen zu bauen. Das Baugesuch wurde im
Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. xxx veröffentlicht.

A.b. B.________ (Beschwerdegegnerin) ist Eigentümerin des Grundstücks KTN yyy
in der Gemeinde U.________ (Grundbuchamt V.________). Sie sah durch das
Bauvorhaben ihre Rechte aus Dienstbarkeiten (Baubeschränkung/Fuss- und
Fahrwegrecht) verletzt und erhob privatrechtliche Baueinsprache, die vom
Gemeinderat zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht V.________ überwiesen
wurde. Mit Eingabe vom 6. September 2013 an den Einzelrichter im summarischen
Verfahren stellte die Beschwerdegegnerin das Begehren, das Bauvorhaben des
Beschwerdeführers dahingehend zu untersagen, als die auf dem Baugrundstück KTN
www lastende Baubeschränkung zugunsten der Beschwerdegegnerin verletzt wird,
namentlich sei dem Beschwerdeführer zu untersagen, mehr als zwei Vollgeschosse
nebst einem Attikageschoss auf dem Grundstück KTN www auszuführen. Der
Beschwerdeführer beantragte, auf die Klage wegen fehlender Voraussetzungen für
die Erledigung im summarischen Verfahren nicht einzutreten, eventuell die Klage
abzuweisen. In ihrer Replik hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Begehren
fest. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Duplik.

A.c. Am 27. November 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Einzelrichter mit,
der Gemeinderat habe das Baugesuch des Beschwerdeführers am 18.ds. zufolge
Rückzugs abgeschrieben. Sie beantragte, den Baueinspracheprozess für
gegenstandslos zu erklären und die Prozesskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt
(Verfügung vom 28. November 2014).

A.d. Der Einzelrichter schrieb den Baueinspracheprozess als gegenstandslos ab.
Er auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- und
verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen (Verfügung vom 10. Dezember
2014).

B. 
Der Beschwerdeführer focht die Kosten- und Entschädigungsfolgen an mit der
Begründung, auf die Klage hätte nicht eingetreten werden dürfen. Er erhob gegen
die Verfügung des Einzelrichters kantonale Beschwerde und beantragte, auf die
Klage der Beschwerdegegnerin sei nicht einzutreten, eventuell sei die Sache zur
Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an den Einzelrichter
zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung. Das
Kantonsgericht Schwyz nahm die Beschwerde als Berufung entgegen und wies die
Berufung ab, soweit darauf einzutreten war (Beschluss vom 25. August 2015).

C. 
Mit Eingabe vom 25. September 2015 erneuert der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht den Antrag, auf die Klage der Beschwerdegegnerin nicht
einzutreten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Beschwerdegegnerin
in sämtlichen Instanzen. Das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu gewähren, hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts abgewiesen (Verfügung vom 28. September 2015). Es sind die
kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Beschluss betrifft eine privatrechtliche Baueinsprache,
mit der die Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat, das Bauvorhaben des
Beschwerdeführers verletze ihre Rechte aus Dienstbarkeiten (Bst. A.b). Es liegt
damit eine vermögensrechtliche Zivilsache vor (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil
5A_378/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 1.1, nicht veröffentlicht in BGE 139 III 78
).

1.2. Während sich der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht zum Streitwert nicht
geäussert hat, ist die Beschwerdegegnerin - ausdrücklich eingeladen, dazu
Stellung zu nehmen - von einem Streitwert "null" ausgegangen. Das
Kantonsgericht hat den Streitwert auf mindestens Fr. 30'000.-- beziffert (E. 1d
S. 7 ff. des angefochtenen Beschlusses).

1.2.1. Der Streitwert bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach
den Begehren, die vor Kantonsgericht streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1
lit. a BGG). Lautet das Begehren wie hier nicht auf Bezahlung einer bestimmten
Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert - wie bis anhin von Amtes
wegen (Art. 36 Abs. 2 OG) - nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Es ist
dabei weder an die Schätzung des Beschwerdeführers noch an übereinstimmende
Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des
Kantonsgerichts gebunden (BGE 140 III 571 E. 1.2 S. 574).

1.2.2. Im Laufe des Rechtsstreites eintretende Tatsachen können den Streitwert
beeinflussen, wenn sie eine Änderung der Begehren zur Folge haben, nicht
hingegen, wenn sie sich bei gleichbleibendem Begehren nur auf den Wert des
Streitgegenstandes auswirken (BGE 87 II 190 S. 192; 140 III 65 E. 3.2.2 S. 68).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen
Verfahrens sein Baugesuch zurückzog, hat der privatrechtlichen Baueinsprache
die Grundlage entzogen und zu einer Änderung der Begehren geführt, indem die
Beschwerdegegnerin ihre vor Bezirksgericht gestellten Klagebegehren fallen
liess und nur mehr die Abschreibung des Verfahrens beantragte (Bst. A.c), die
auch erfolgt ist (Bst. A.d).

1.2.3. Massgebend ist nach allgemeiner schweizerischer Lehre, der auch das
Kantonsgericht gefolgt ist, der zur Zeit der Ausfällung des angefochtenen
Entscheids noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des
Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren (BGE 96 I 697 E. 1). Wenn
das Verfahren von der Erstinstanz antragsgemäss ohne materielle Entscheidung
abgeschrieben wurde, ist der Streitwert somit grundsätzlich Null. Wird die
Abschreibung angefochten, weil gemäss den Rechtsmittelanträgen die Erstinstanz
in der Sache hätte entscheiden müssen, anstatt den Rechtsstreit als
gegenstandslos abzuschreiben, bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren,
die vor der Erstinstanz streitig geblieben sind (vgl. dazu ADDOR, Die
Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, 1997, S. 258; FRANK/STRÄULI/MESSMER,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 5 zu § 18
ZPO; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons
St. Gallen, 1999, N. 2b/c zu Art. 76 ZPO; ähnlich zum - hier nicht gegebenen -
Fall der Verfahrensabschreibung durch die Rechtsmittelinstanz: FRÉSARD,
Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 18a zu Art. 51 BGG). Der
Beschwerdeführer hat vor Kantonsgericht zwar förmlich die bezirksgerichtliche
Abschreibungsverfügung selber angefochten, dabei aber keine materielle
Beurteilung der Klagebegehren der Beschwerdegegnerin verlangt, sondern einen
Nichteintretensentscheid mit der Begründung, dass die Prozesskosten bei einem
Nichteintreten auf die Klage der Beschwerdegegnerin als klagender Partei
auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und nicht nach Ermessen zu verteilen
sind, wie wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 107
Abs. 1 lit. e ZPO). Vor Kantonsgericht streitig geblieben war nach den
Begehren, die im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2
S. 622), allein die Prozesskostenverlegung.

1.2.4. Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens haben hier folglich
einzig die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für
das erstinstanzliche, als gegenstandslos abgeschriebene Baueinspracheverfahren
gebildet. Der Streitwert entspricht deshalb dem streitigen Betrag der
Prozesskosten (Urteile 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2, nicht
veröffentlicht in: BGE 140 III 30, und 5A_439/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.1)
und erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen gesetzlich vorausgesetzten
Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- offenkundig nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Er beläuft sich auf Fr. 4'800.-- (Bst. A.d).

1.2.5. Die Zulässigkeit seiner Beschwerde in Zivilsachen begründet der
Beschwerdeführer mit einer Wiedergabe der kantonsgerichtlichen Feststellung,
der Streitwert übersteige Fr. 30'000.-- (S. 2 Ziff. 7 der Beschwerdeschrift).
Da der Streitwert im kantonalen Verfahren indessen umstritten war, kann sich
der vor Kantonsgericht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder auf die für
ihn günstige Streitwertangabe im angefochtenen Beschluss (Art. 112 Abs. 1 lit.
d BGG) noch auf sein allfälliges Vertrauen in die unrichtige
Rechtsmittelbelehrung berufen (BGE 140 III 571 E. 1.4 S. 576).

1.3. Der gesetzliche Mindeststreitwert wird somit nicht erreicht (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG). Da auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74
Abs. 2 lit. a BGG) nicht geltend gemacht wird (Art. 42 Abs. 2 BGG), erweist
sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig. Die Eingabe kann als
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG). Der angefochtene
Beschluss ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114 BGG), lautet zum Nachteil des
Beschwerdeführers (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art.
90 i.V.m. Art. 117 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes
wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S.
576).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Bestimmungen der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) geltend, seit deren Erlass
das streitige Zivilrechtsverfahren abschliessend durch Bundesrecht geregelt sei
(Art. 1 lit. a ZPO). Jedem Entscheidverfahren müsse ein Schlichtungsversuch
vorausgehen (Art. 197 ZPO). Das Schlichtungsverfahren sei obligatorisch und
Prozessvoraussetzung, vorliegend aber nicht durchgeführt worden.
Als Ausnahme - fährt der Beschwerdeführer fort - entfalle das
Schlichtungsverfahren zwar im summarischen Verfahren (Art. 198 lit. a ZPO),
dessen Voraussetzungen hier jedoch entgegen der Ansicht der kantonalen Gerichte
nicht erfüllt seien. Dass ein klarer Fall (Art. 248 lit. b ZPO) vorliege, habe
die Beschwerdegegnerin nie behauptet und könne mangels Liquidität in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (Art. 257 Abs. 1 ZPO) auch nicht bejaht
werden. Ohnehin hätten die kantonalen Gerichte einfach darauf abgestellt, dass
das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) und das Justizgesetz
(JG; SRSZ 231.110) die Beurteilung privatrechtlicher Baueinsprachen dem
summarischen Verfahren zuwiesen (vgl. § 80 Abs. 4 PBG und § 31 Abs. 2 lit. d
JG). Die Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens in den vom Gesetz bestimmten
Fällen (Art. 248 lit. a ZPO) setze indessen eine Zuweisung durch ein
Bundesgesetz voraus. Den Kantonen sei es nicht gestattet, die Anwendung des
summarischen Verfahrens auf weitere streitige Zivilsachen auszudehnen, die der
Bundesgesetzgeber wie hier das Dienstbarkeitsrecht abschliessend geregelt habe.
Die kantonsgerichtliche Auffassung, dass es sich beim privatrechtlichen
Baueinspracheverfahren um ein im Bundesrecht nicht existierendes, sondern
einzig im kantonalen öffentlichen Recht geregeltes Verfahren handle, gehe an
der Sache vorbei und sei auch unerheblich, wenn in einem gerichtlichen
Verfahren über streitige Rechte aus Dienstbarkeiten entschieden werden müsse.
Abschliessend folgert der Beschwerdeführer, die Klage der Beschwerdegegnerin
hätte im ordentlichen, allenfalls im vereinfachten Verfahren beurteilt werden
müssen und die Verweisung der Klage in das summarische Verfahren sei
bundesrechtswidrig. Da der obligatorische Schlichtungsversuch nicht
durchgeführt worden sei, wäre auf die Klage nicht einzutreten gewesen. Bei
Nichteintreten auf die Klage gelte die klagende Partei und damit die
Beschwerdegegnerin als unterliegend und prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die ihm als obsiegender beklagten Partei auferlegte Kosten- und
Entschädigungspflicht erweise sich als bundesrechtswidrig (S. 4 ff. Ziff. IV
der Beschwerdeschrift).

2.2. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde kann das Bundesgericht die Anwendung
von Bundesrecht wie hier von Bestimmungen der ZPO ausschliesslich auf Willkür
hin überprüfen (BGE 116 II 625 E. 3b S. 628; Urteil 2D_58/2013 vom 24.
September 2014 E. 2.1, nicht veröffentlicht in BGE 140 I 285, wohl aber in
Praxis 104/2015 Nr. 22 S. 172). Willkürlich ist die Rechtsanwendung nicht schon
dann, wenn sie falsch ist. Willkür setzt vielmehr voraus, dass eine Rechtsnorm
qualifiziert unrichtig angewendet wurde (Art. 9 BV; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.;
133 III 462 E. 4.4.1 S. 470). Daraus folgt, dass eine Verletzung von
Bundesrecht so zu begründen, wie es in einem appellatorischen Verfahren
ausreichte, wo dem Gericht freie Prüfungsbefugnis zusteht, in einem auf die
Beurteilung von Willkürrügen beschränkten Verfahren nicht genügen kann (Art.
106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 352).

2.3. Der Beschwerdeführer erhebt und begründet einzig Rügen unrichtiger
Rechtsanwendung und vermag damit Willkür in der Rechtsanwendung nicht
aufzuzeigen. Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten-, aber nicht
entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und
darauf nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben