Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.746/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_746/2015

Urteil vom 18. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stadelmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30.
Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2014 des Betreibungsamtes Arbon in der
Betreibung Nr. xxx betrieb die A.________ GmbH mit Sitz in Deutschland die
B.________ AG für den Betrag von Fr. 23'831.28 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 3.
September 2013, Fr. 15'887.52 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 16. Oktober 2013,
Fr. 47'662.56 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 2. Januar 2014 und Fr. 47'662.56
zuzüglich Zins zu 7.27% seit 20. April 2014 - insgesamt Fr. 135'043.92
zuzüglich Zins. Die B.________ AG erhob am 17. Dezember 2014 Rechtsvorschlag.

B. 
Am 10. April 2015 ersuchte die A.________ GmbH beim Bezirksgericht Arbon um
provisorische Rechtsöffnung und beantragte die Beseitigung des Rechtsvorschlags
im Umfang von Fr. 42'197.75 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 1. Juni 2014, von Fr.
21'098.85 zuzüglich Zins zu 7.27% seit 1. Juli 2014 und von Fr. 21'098.85
zuzüglich Zins zu 7.27% seit 1. August 2014 - total Fr. 84'395.45 zuzüglich
Zins. Die A.________ GmbH verwies dabei im Wesentlichen auf den
Dienstleistungsvertrag der Parteien vom 5. August 2013 und die erfolgte
Korrespondenz. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 wies der Einzelrichter das Gesuch
ab. Zur Begründung führte er an, dass der Forderungsbetrag zum Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung nicht bestimmbar gewesen sei, weshalb es an einem
Rechtsöffnungstitel fehle.

C. 
Gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung gelangte die A.________ GmbH an das
Obergericht des Kantons Thurgau, welches ihre Beschwerde am 30. Juli 2015
teilweise guthiess. Das Obergericht erteilte provisorische Rechtsöffnung für
Fr. 11'903.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Dezember 2014 und wies das
Rechtsöffnungsgesuch im Übrigen ab. Die Gerichtskosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegte es der Beschwerdeführerin zu 86% und
der Beschwerdegegnerin zu 14%.

D. 
Am 23. September 2015 hat die A.________ GmbH Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen
Entscheid vom 30. Juli 2015 insoweit aufzuheben, als die provisorische
Rechtsöffnung im Teilumfang von Fr. 72'414.55 verweigert wurde. Es sei der
Rechtsvorschlag der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr.
xxx für den (weiteren) Teilbetrag von Fr. 72'414.55 zuzüglich Zins zu 5% seit
11. Dezember 2014 zu beseitigen und für den Teilbetrag von Fr. 72'414.55
zuzüglich Zins provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat (Art. 72
Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr.
30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit
grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG
zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100
Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG),
wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass
eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder
durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die
provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter
spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
Das anwendbare Vollstreckungsrecht richtet sich, unabhängig vom auf die
Forderung anwendbaren Recht, nach dem Territorialitätsprinzip. Für die Frage,
ob rein formal ein Titel vorliegt, der zur provisorischen Rechtsöffnung
berechtigt, ist somit ausschliesslich das schweizerische Recht anwendbar (vgl.
DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 174 zu Art. 82 SchKG). Eine Schuldanerkennung
im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und
bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine
bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die
Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die
notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 136 III 627 E. 2 S. 629). Die Höhe
des Betrags muss bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung
bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 S. 302;
Urteil 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.3).

3.

3.1. Streitgegenständlich ist vorliegend der zwischen den Parteien am 5. August
2013 abgeschlossene Dienstleistungsvertrag. Nach den unbestrittenen
Feststellungen der Vorinstanz hat sich die Beschwerdeführerin darin zur
Erbringung einzeln aufgelisteter Beratungsleistungen verpflichtet. Im Gegenzug
hat sich die Beschwerdegegnerin in Ziff. 3.1 des Vertrags zur Leistung einer
monatlichen Vergütung verpflichtet, der die folgenden Tagessätze zugrunde
liegen: " Management Consultants: EUR 1'700.-- pro Tag; Senior Project Manager
EUR 900.-- pro Tag; Junior Project Manager EUR 500.-- pro Tag. " Auf dieser
Basis vereinbarten die Parteien eine Vergütung gemäss der in Anlage 1 genannten
Aufwandskalkulation. Gemäss Ziff. 2.2 des Vertrags hat die Beschwerdeführerin
mindestens in dem in Anlage 1 dargestellten Aufwand pro Monat
Beratungsleistungen zu erbringen. Nach Abschluss des ersten Events stimmen sich
die Parteien gegebenenfalls über eine Anpassung des Umfangs der von der
Beschwerdeführerin zu erbringenden Beratungsleistungen ab. Gemäss Ziff. 1 des
Vertrags findet der Motorsportevent erstmals vom 4. Oktober bis zum 6. Oktober
2013 statt. In der Anlage 1 mit dem Titel "Aufwandkalkulation" wird vermerkt:
"Die Parteien gehen von folgendem durchschnittlichen Aufwand pro Monat aus".
Darunter werden die für Management Consultants, Senior Project Manager und
Junior Project Manager regulären Tagessätze aus dem Dienstleistungsvertrag
wiederholt. Zusätzlich werden in der Anlage 1 die Anzahl Tage pro Monat
veranschlagt und diese mit den Tagessätzen multipliziert, woraus für jede
Kategorie ein Total resultiert, das gesamthaft EUR 17'200.-- ergibt. Daneben
finden sich auch noch tiefere Tagessätze "reduziert bei mind. 6 Monaten". Auch
diese werden mit der gleichen Anzahl Tagen multipliziert, woraus sich ein Total
von EUR 13'200.-- ergibt. Letzterer Betrag ist derjenige, den die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin monatlich in Rechnung stellte.

3.2. Die Vorinstanz hat zu dieser Aktenlage zusammengefasst erwogen, die
Beschwerdegegnerin habe sich für die Zeit vom 1. September 2013
(Vertragsbeginn) bis 6. Oktober 2013 (Abschluss des ersten Motorsportevents)
verpflichtet, mindestens den in der Anlage 1 vereinbarten Aufwand an
Beratungsleistungen pro Monat zu erbringen. Für den September 2013 seien somit
EUR 13'200.-- von der Beschwerdeführerin unterschriftlich anerkannt. Im Oktober
2013 seien zumindest für sechs weitere Tage Beratungsleistungen erbracht
worden. Pro rata temporis ergebe dies einen Betrag von EUR 2'640.--, der
ebenfalls unterschriftlich anerkannt sei. Der Dienstleistungsvertrag in
Verbindung mit der Anlage 1 stelle somit eine durch Unterschrift bekräftigte
Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG im Betrag von EUR 15'840.--
(EUR 13'200.-- + EUR 2'640.--) dar. Die Beschwerdeführerin habe vor der
Vorinstanz die zwischen den Parteien vereinbarte Stundungsabrede von 37.5% des
geschuldeten Betrags anerkannt. Damit liege noch für EUR 9'900.-- (EUR
15'840.-- abzüglich EUR 5'940.--) eine durch Unterschrift bekräftigte
Schuldanerkennung vor. Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass die
Beschwerdegegnerin die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung im
erstinstanzlichen Verfahren "in keiner Weise substantiiert oder spezifiziert"
bestritten habe. Ihre Bestreitung sei somit haltlos und beeinflusse die
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht. Diese rechtfertige sich
insbesondere auch mit Blick auf den Email-Verkehr, in welchem die
Beschwerdegegnerin namentlich die umgehende Begleichung der Rechnungen in
Aussicht gestellt habe. Der Kurs des Euro in Schweizer Franken habe am 10.
Dezember 2014 Fr. 1.2024 betragen. EUR 9'900.-- würden somit Fr. 11'903.75
ergeben. Für diesen Betrag sei provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
Indes könne für die Zeit nach dem ersten Motorsportevent, mithin nach dem 6.
Oktober 2013, der Dienstleistungsvertrag in Verbindung mit der Anlage 1 nicht
ohne weiteres als unterschriftlich anerkannte Schuldanerkennung herangezogen
werden, denn laut Ziff. 2.2 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrags würden sich die
Parteien nach Abschluss des ersten Events gegebenenfalls über eine Anpassung
des Umfangs der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Beratungsleistungen
abstimmen. Dieser Vorbehalt lasse eine Reduktion des Aufwandumfangs der
Beschwerdeführerin und damit eine Reduktion der Vergütung unter die in der
Anlage 1 genannten Beträge durchaus zu. Entsprechend könne für die Zeit nach
dem ersten Motorsportevent (nach dem 6. Oktober 2013) nicht gesagt werden, die
Beschwerdegegnerin habe sich zur Bezahlung von mindestens EUR 13'200.-- pro
Monat verpflichtet. Die Schuld sei somit im Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Dienstleistungsvertrags nicht bestimmbar gewesen. Auf den E-Mail-Verkehr könne
nicht abgestellt werden, da dieser im Gegensatz zur Anlage 1 keine mit dem
Dienstleistungsvertrag zusammengesetzte Urkunde bilde.

4. 
Strittig ist vorliegend, ob der vorgelegte Dienstleistungsvertrag auch für die
Zeit nach dem 6. Oktober 2013 als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen
kann bzw. ob hierfür das Erfordernis der Bestimmbarkeit des Betrags erfüllt
ist.

4.1. Die Beschwerdeführerin verlangt, die provisorische Rechtsöffnung auch für
den weiteren Teilbetrag von Fr. 72'414.55 zu erteilen. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz stelle der Dienstleistungsvertrag für dessen gesamte Laufzeit
von neun Monaten einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Sie rügt
diesbezüglich eine Verletzung von Art. 18 OR (Auslegung der Verträge), Art. 9
BV (Willkür), Art. 82SchKG sowie Art. 55 ZPO (Verhandlungsgrundsatz). Zur
Begründung lässt sie zusammenfassend ausführen, die vorinstanzliche Annahme,
dass der geplante Motorsportevent tatsächlich stattgefunden habe, sei
willkürlich. Diese Annahme basiere einzig auf der im Dienstleistungsvertrag zum
Ausdruck gebrachten Absicht, stehe aber im Widerspruch zu den übrigen Akten und
einer im bundesgerichtlichen Verfahren als Novum eingereichten Email. Die
Behebung des sachverhaltlichen Mangels sei für den Ausgang des Verfahrens
offensichtlich entscheidend, da bei Wegfallen dieser Annahme für die Anwendung
von Ziff. 2.2, Abs. 2 des Dienstleistungsvertrags kein Raum bleibe. Ausserdem
habe sich die Beschwerdegegnerin weder auf diesen Passus berufen noch hätten
sich die Parteien je effektiv abgestimmt.

4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beurteilung
vorbringt, ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat,
lassen sich dem Vertrag konkrete Hinweise dafür entnehmen, dass die Parteien
bei Vertragsschluss für die Zeit nach dem 6. Oktober 2013 von einem nach oben
und unten variablen Umfang der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden
Dienstleistungen ausgegangen sind. Dafür spricht neben dem strittigen Passus in
Ziff. 2.2 Abs. 2 auch, dass in der verwiesenen Anlage 1 lediglich von einem
"durchschnittlichen Aufwand pro Monat" die Rede ist. Die Beschwerdeführerin
hält denn auch selbst fest, dass diesbezüglich eine Absichtserklärung
vorgelegen habe, vom 4. bis 6. Oktober 2013 einen Motorsportevent durchzuführen
und den Dienstleistungsumfang nach Abschluss dieses Events allenfalls
anzupassen. Da der Dienstleistungsumfang gemäss dem Vertrag aber eine
notwendige Berechnungsgrösse für die Vergütung darstellt, kann die Vergütung
für die Zeit nach dem 6. Oktober 2013 nicht als bereits im Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung bestimmbar im Sinne von Art. 82 SchKG qualifiziert
werden.
Die Sachverhaltsrügen (inkl. Noven) und der Vorwurf der bundesrechtswidrigen
Auslegung des Vertrags vermögen am Fehlen eines Rechtsöffnungstitels nichts zu
ändern. Derartige Vorbringen können allenfalls im Rahmen einer Forderungsklage
vorgebracht werden. Namentlich ist für die Frage der Bestimmbarkeit im Sinne
von Art. 82 SchKG nicht relevant, ob der erste Motorsportevent tatsächlich, wie
beabsichtigt, stattgefunden hat oder nicht. Soweit die Beschwerdeführerin der
Vorinstanz eine Verletzung der Verhandlungsmaxime vorwirft, weil die
Beschwerdegegnerin nie behauptet habe, dass eine Anpassung des Auftragsvolumens
erfolgt sei, erweist sich die Rüge als unbegründet. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, hat der Rechtsöffnungsrichter das Vorliegen eines
gültigen Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen abzuklären (BGE 103 Ia 47 E. 2 S.
52; Urteil 5D_149/2008 vom 9. Januar 2009 E. 2.2.1).

5. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist
kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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