Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.744/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_744/2015

Urteil vom 24. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ (Bezirksgericht Plessur),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nachfristansetzung Kostenvorschuss (Ausstand, vorsorgliche Massnahmen,
Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. August 2015 des
Kantonsgerichts Graubünden (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht
übermittelten und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG
entgegengenommenen) Eingaben gegen die Verfügung vom 13. August 2015 des
Kantonsgerichts Graubünden, das den Beschwerdeführer (nach erfolgloser erster
Aufforderung zur Vorschusszahlung und nach ebenso erfolglosem Hinweis auf die
Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- (innerhalb einer Nachfrist bis zum 21.
August 2015) für seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Ausstandsgesuchs
gegen den Beschwerdegegner (im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und
Ehescheidung) aufgefordert und dem Beschwerdeführer Säumnisfolgen angekündigt
hat (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.)
nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Aufforderung zur Vorschusszahlung
ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder
nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen
Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist,
dass das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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