II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.744/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_744/2015 Urteil vom 24. September 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ (Bezirksgericht Plessur), Beschwerdegegner. Gegenstand Nachfristansetzung Kostenvorschuss (Ausstand, vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidung), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. August 2015 des Kantonsgerichts Graubünden (II. Zivilkammer). Nach Einsicht in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelten und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen die Verfügung vom 13. August 2015 des Kantonsgerichts Graubünden, das den Beschwerdeführer (nach erfolgloser erster Aufforderung zur Vorschusszahlung und nach ebenso erfolglosem Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- (innerhalb einer Nachfrist bis zum 21. August 2015) für seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Ausstandsgesuchs gegen den Beschwerdegegner (im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und Ehescheidung) aufgefordert und dem Beschwerdeführer Säumnisfolgen angekündigt hat (Art. 101 Abs. 3 ZPO), in Erwägung, dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Aufforderung zur Vorschusszahlung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. September 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben