Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.741/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_741/2015

Verfügung vom 18. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Juerg Wyler und Rechtsanwältin Ivana Custic,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Kamber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil vom 15. Mai 2015 erteilte das Bezirksgericht Zürich der B.________
AG in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Zürich 2 gegen A.________
(Zahlungsbefehl vom 17. November 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr.
4'891'974.55 und provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'439.25.

B. 
Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 12. Juni 2015 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Aufhebung des
bezirksgerichtlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Zudem
ersuchte er um aufschiebende Wirkung.
Die B.________ AG beantragte, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen.
Eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, allfällige Pfändungserträge bis
zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens einzubehalten und nur im Falle ihres
Obsiegens auszuzahlen.
Mit Verfügung vom 14. September 2015 wies das Obergericht das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

C. 
Am 22. September 2015 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, die Verfügung vom 14.
September 2015 aufzuheben und seiner kantonalen Beschwerde vom 12. Juni 2015
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersucht er auch im bundesgerichtlichen
Verfahren um "aufschiebende Wirkung" und damit sinngemäss um eine vorsorgliche
Massnahme im Sinne von Art. 104 BGG, der kantonalen Beschwerde einstweilen die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung zum Gesuch um "aufschiebende Wirkung" im
bundesgerichtlichen Verfahren verzichtet. Die B.________ AG
(Beschwerdegegnerin) hat sich dem Gesuch widersetzt. Mit Präsidialverfügung vom
2. Oktober 2015 hat das Bundesgericht der kantonalen Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
In der Sache hat das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die
Beschwerdegegnerin hat mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2015 beantragt,
auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie eventualiter abzuweisen und
subeventualiter das Betreibungsamt anzuweisen, allfällige Pfändungserträge bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht
einzubehalten und sie ihr nur im Falle ihres Obsiegens auszuzahlen. Die
Parteien haben in der Folge zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs mehrmals
Rechtsschriften ausgetauscht (Replik des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2016,
Duplik der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2016, Triplik vom 1. Februar 2016,
Quadruplik vom 10. Februar 2016 und Quintuplik vom 23. Februar 2016).
Am 2. März 2016 (Postaufgabe) hat das Obergericht dem Bundesgericht sein Urteil
vom 24. Februar 2016 mitgeteilt, mit dem es die kantonale Beschwerde des
Beschwerdeführers abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht hat die Parteien am 4. März 2016 aufgefordert, zu den
Kostenfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf eine allfällige
Abschreibung des Verfahrens Stellung zu nehmen.
Am 18. März 2016 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde infolge
Gegenstandslosigkeit zurückgezogen. Er beantragt, ihm keine Gerichtskosten
aufzuerlegen bzw. diese dem Kanton Zürich zu belasten und der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Am 31. März 2016 hat die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben vom 4. März 2016
geantwortet und zugleich zum Beschwerderückzug vom 18. März 2016 Stellung
genommen. Sie beantragt, ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen und ihr eine
Parteientschädigung auszurichten.
Diese Eingabe ist dem Beschwerdeführer zugestellt worden, womit der
Schriftenwechsel geschlossen worden ist.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter oder die
Instruktionsrichterin als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die
Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder
Vergleichs. Aufgrund des weit fortgeschrittenen Verfahrensstands ist die
vorliegende Verfügung nicht von der Instruktionsrichterin, sondern vom bereits
feststehenden Spruchkörper zu fällen.
Das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren hatte die aufschiebende Wirkung in
einem obergerichtlichen Beschwerdeverfahren zum Gegenstand. Nachdem das
Obergericht in der Sache entschieden hat, entfällt das Interesse an der
Beurteilung, ob der kantonalen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzusprechen gewesen wäre. Das bundesgerichtliche Verfahren ist als
gegenstandslos abzuschreiben. Zwar hat der Beschwerdeführer die Beschwerde
zusätzlich zurückgezogen, dies jedoch "infolge Gegenstandslosigkeit" und
insoweit nicht bedingungslos. Die Kosten sind demnach nach den Regeln zu
verteilen, die bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens greifen.

2. 
Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit
summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Bei
der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie
auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a S.
374 f.).

3. 
Der Beschwerde wäre voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen. Das
Bundesgericht wäre auf die Prüfung der Einhaltung von verfassungsmässigen
Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV) beschränkt gewesen (Art. 98
BGG), sofern deren Verletzung genügend gerügt worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die angefochtene Verfügung des Obergerichts wäre voraussichtlich nicht als
willkürlich zu qualifizieren gewesen, soweit der Beschwerdeführer seinen
Rügeobliegenheiten überhaupt nachgekommen ist. So ist entgegen seiner
Auffassung nicht willkürlich, dass das Obergericht das Gesuch um aufschiebende
Wirkung anders beurteilt hat als das Bundesgericht ein entsprechendes Gesuch in
einem dieselben Parteien betreffenden Parallelverfahren (5A_507/2015). Das
Obergericht ist nicht von einer klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
abgewichen, sondern hat ermessensweise einen Einzelfall beurteilt. Der
Beschwerdeführer hat sodann die Beweiswürdigung des Obergerichts hinsichtlich
der Fähigkeit der Beschwerdegegnerin zur allfälligen Rückzahlung der
betriebenen Summe angegriffen. Dass der Beschwerdeführer bei seiner
"Gesamtsicht" der von ihm vorgetragenen Umstände zu einem anderen Schluss kommt
als das Obergericht, welches zahlreiche seiner Behauptungen als nicht relevant
oder nicht belegt erachtet hat, begründet bei der gebotenen summarischen
Prüfung keine Willkür, zumal der Beschwerdeführer sich bloss allgemein auf
übergangene und angeblich belegte Behauptungen und Indizien beruft, aber nicht
detailliert darlegt, welche allfälligen Beweismittel das Obergericht bei seiner
Würdigung übergangen haben soll (so insbesondere hinsichtlich der angeblichen
Rolle von E.________). Was schliesslich die Situation des Beschwerdeführers
betrifft, so übergeht er die vorinstanzliche Feststellung, dass er keine
Dokumente zu seiner aktuellen finanziellen Lage eingereicht hat.

4. 
Entsprechend dem mutmasslichen Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Verfahren weit
fortgeschritten war, sind die Kosten in der vollen Höhe zu erheben. Es bestehen
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe, auf die Zusprechung
einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verzichten (Art. 68 Abs.
1 BGG) : Die Verfahrensführung des Obergerichts hat auf die Frage einer
Parteientschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren keinen Einfluss. Sodann
kann der Beschwerdeführer aus der Verfügung vom 2. Oktober 2015 über die
Gewährung der von ihm sinngemäss beantragten vorsorglichen Massnahme (oben lit.
C) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kosten des Zwischenverfahrens sind
mit dieser Verfügung zur Hauptsache geschlagen worden, womit sich die
Parteientschädigung nach der Hauptsache richtet.

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1. 
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 5'000.-- zu
entschädigen.

4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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