Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.733/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_733/2015

Urteil vom 22. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Krähenbühl-Köppel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entzug der aufschiebenden Wirkung (Abklärungsauftrag an den Internationalen
Sozialdienst),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. August 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. August 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates U.________
(betreffend den durch die dortige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich einer Beschwerde gegen
die Erteilung eines Abklärungsauftrags nach Art. 446 Abs. 2 ZGB an den
Internationalen Sozialdienst) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, alleiniger Verfahrensgegenstand sei
der abweisende Beschwerdeentscheid betreffend den Entzug der aufschiebenden
Wirkung, in Anbetracht der Dringlichkeit der zu treffenden Abklärungen habe der
Bezirksrat die Beschwerde zu Recht abgewiesen, inwiefern der Beschwerdeführerin
dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, sei weder
dargetan noch ersichtlich,
dass zufolge der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde davon abzusehen
ist, die (nicht durch einen patentierten Anwalt vertretene: Art. 40 Abs. 1 BGG)
Beschwerdeführerin zur eigenhändigen Unterzeichnung ihrer Beschwerde
aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass sich nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632) bewirken können (Art. 93Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III
loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch den Entzug der
aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren
Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen
Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht
entspricht, zumal gegen das Urteil des Obergerichts vom 13. August 2015
betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte offen stünde (Art. 98BGG) und die Beschwerdeführerin
in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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