Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.731/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_731/2015

Urteil vom 18. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat und Stadt Zürich,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zürich 11.

Gegenstand
Avisierung eines Zahlungsbefehls,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. August 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. August 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegeneinen Nichteintretensentscheid der
unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels eines tauglichen
Anfechtungsobjekts - auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die
blosse Avisierungeines Zahlungsbefehls) abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die verspätet eingereichte Verbesserung der
Beschwerdeschrift bleibe unberücksichtigt, zu Recht habe die Vorinstanz die
blosse Einladung bzw. Aufforderung zur Abholung des Zahlungsbefehls, die noch
keine Zustellung bedeute und das Vollstreckungsverfahren nicht vorantreibe,
nicht als beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG qualifiziert,
der Beschwerdeführer könne nach erfolgter Zustellung Beschwerde gegen den
Zahlungsbefehl erheben, abgesehen davon wäre selbst ein während der
Betreibungsferien zugestellter Zahlungsbefehl weder nichtig noch anfechtbar, es
werde lediglich die Wirkung der Zustellung hinausgeschoben (BGE 132 II 153 E.
3.3), die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung sei im Verfahren
vor den Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen, die vom Beschwerdeführer erstmals im
Rechtsmittelverfahren behaupteten "Straftaten" seien wegen des Novenverbots
unbeachtlich und im Übrigen weder dargelegt noch ersichtlich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 24. August 2015
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Verbesserung der
Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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