Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.726/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_726/2015

Urteil vom 19. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord,

A.________.

Gegenstand
Verwendung Kindesvermögensertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 13. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
X.________ streitet sich seit Jahren mit der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord (vormals Vormundschaftsbehörde
Bülach) darüber, ob bzw. in welchem Umfang er auf Vermögen und Vermögenserträge
seines Sohnes A.________ (geb. 12. Februar 1997) greifen darf, um den Unterhalt
und die Ausbildung seines Sohnes zu finanzieren und die Kosten des gemeinsamen
Haushaltes zu bestreiten.

B.

B.a. Am 26. Dezember 2013 ersuchte X.________ die damalige
Vormundschaftsbehörde Bülach darum, die vom Beistand ermittelten und zur
Auszahlung vorgesehenen Vermögenserträge für das Jahr 2012 unverzüglich zu
überweisen und festzustellen, dass diese Beträge nicht ausreichten, um den
Bedarf des Sohnes zu decken. Am 21. Juni 2013 begründete die Behörde ihre
ablehnende Haltung zur Frage der Verwendung des Kindesvermögens und dessen
Erträgen. Am 30. Juni 2013 nahm X.________ dazu Stellung. Er bezeichnete die
Auffassung der Behörde als krassen Rechtsmissbrauch und forderte ultimativ eine
Zahlung innert einer Woche. Am 14. Juli 2013 liess er mitteilen, er betrachte
seine menschliche Würde als durch die Behörde verletzt. Er kündigte eine
erneute gerichtliche Konfrontation an. Am 16. Juli 2013 wies die KESB Bülach
den Antrag von X.________ auf Auszahlung eines Betrages aus dem
Kindesvermögensertrag von A.________ für das Jahr 2012 ab.

B.b. Gegen diesen Entscheid liess X.________ in seinem Namen und im Namen
seines Sohnes beim Bezirksrat Bülach Beschwerde führen. Er beantragte, den
Beschluss der KESB Bülach Nord aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass der
KESB in der Sache betreffend Bezug des Ertrages des Kindesvermögens nach Art.
319 ZGB keinerlei Entscheidkompetenz zukomme, sondern dass sie lediglich als
aufsichtsrechtliche Behörde gegenüber der Beistandschaft walten dürfe. Die KESB
sei anzuweisen, die umgehende Auszahlung des (korrekt ermittelten) Ertrages des
Kindesvermögens für das Jahr 2012 anzuordnen. Eventualiter verlangte X.________
die Rückweisung der Sache an die KESB Bülach Nord (oder an den Beistand). In
diesem Fall sei die KESB Bülach Nord anzuweisen, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, indem der sechzehnjährige
A.________ angehört und ordnungsgemäss über seine Meinung befragt werde und die
protokollierten Aussagen zusammen mit den übrigen (vollständigen) Akten dem
Entscheidgremium zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Weiter sei die
"wiederholte haftungsbegründende Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns der
KESB festzustellen". Für den Fall, dass der Bezirksrat in der Sache materiell
entscheiden wolle, sei seinem Antrag um vollumfängliche Auszahlung der korrekt
ermittelten Erträge aus dem Kindesvermögen pro 2012 stattzugeben.

B.c. Am 18. Dezember 2013 wies der Bezirksrat A.________s Beistand im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme an, "an X.________ resp. A.________" Fr.
15'000.-- aus den verwalteten Mitteln auszuzahlen. Am 26. März 2014 hiess er
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und forderte X.________ auf,
einen Anwalt seines Vertrauens zu bezeichnen. In der Folge kam es aufgrund von
Rechtsmittelverfahren zu Verzögerungen. Am 5. Dezember 2014 schickte
X.________s Anwalt dem Bezirksrat die Akten zurück, ohne in der Sache eine
Stellungnahme abzugeben.

B.d. Am 12. Februar 2015 wurde A.________ volljährig.

B.e. Am 25. Februar 2015 fasste der Bezirksrat Bülach folgenden Beschluss:

"I.a) Das Verfahren VO.2013.39 wird im Sinne der Erwägungen (Ziff. 2) als
gegenstandslos geworden am Protokoll des Bezirksrates Bülach abgeschrieben.
b) Es wird vorgemerkt, dass sich im Sinne der Erwägungen (Ziff. 3) die KESB
Bülach Nord noch mit der letzten Berichterstattung sowie mit der
Schlussberichterstattung zu befassen haben wird.
II. Es werden keine Kosten erhoben.- Über die Honorarnote von Rechtsanwalt lic.
iur. F.________ wird bei Vorliegen der entsprechenden Honorarnote separat
entschieden."

C.

C.a. X.________ wandte sich an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte
folgende Anträge:

"1. Es sei der Abschreibungsbeschluss des Bezirksrats Bülach Nr. 53
(VO.2013.39) vom 25. Februar 2015 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur
ordnungsgemässen materiellen Behandlung in einem den verfahrensrechtlichen
Normen nach 52 ff Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] (SR 272) sowie den
völkerrechtlichen Garantien nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] (SR 0.101) und Art. 14 II
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR] (SR
0.103.2) i.V.m. Art. 12 ff Übereinkommen über die Rechte des Kindes
[UNO-Kinderrechtskonvention] (SR 0.107) genügenden Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2. In dem Fall, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Angelegenheit
materiell selbst entscheiden will und nicht wie beantragt zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückweist, sei in einem ordnungsgemässen Verfahren der
rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen und dem
Antrag des Beschwerdeführers (an die Vormundschaftsbehörde Bülach/KESB Bülach
Nord und an den Bezirksrat Bülach) auf vollumfängliche Auszahlung der korrekt
ermittelten Erträge aus dem Kindsvermögen pro 2012 stattzugeben.
3. Es sei die wiederholte haftungsbegründende Rechtswidrigkeit des
Verwaltungshandeln[s] der Vormundschaftsbehörde Bülach/KESB Bülach Nord sowie
die Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung der Rechtsmittelbehörde und die
mit dem Abschreibungsbeschluss einhergehende Verletzung der Garantie auf Zugang
zu einem fairen Verfahren im Sinne Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR
festzustellen."

C.b. Am 13. Juli 2015 fällte das Obergericht den folgenden Beschluss:

"1. Das Verfahren wird bezüglich der Anträge betreffend Beiträge aus dem
Kindesvermögen abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
2. Die Gebühr von Fr. 300.-- für den Entscheid der KESB vom 16. Juli 2013 wird
bestätigt.
3. Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben und wird
keine Parteientschädigung zugesprochen."

D. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14.
September 2015 gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Im
Wesentlichen stellt er dieselben Rechtsbegehren wie vor der Vorinstanz.
Zusätzlich beschwert er sich darüber, dass die Vorinstanz den von ihm
bevollmächtigten Vertreter nicht habe zulassen wollen und ihm eine Busse
auferlegt habe. In prozessualer Hinsicht stellt er das Begehren, vorgängig über
die Zusammensetzung des Spruchkörpers informiert zu werden. Schliesslich
verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren eine mündliche und öffentliche
Parteiverhandlung und Urteilsberatung. Das Bundesgericht hat sich die
vorinstanzlichen Akten überweisen lassen, jedoch keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die verschiedenen Verfahrensanträge des Beschwerdeführers (s. Sachverhalt Bst.
D) sind abzuweisen. Die Gründe dafür sind dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
früheren Beschwerdeverfahren hinreichend bekannt (s. Urteil 5D_192/2013 vom 30.
April 2014 E. 2). Aufgrund allgemein zugänglicher Quellen weiss der
Beschwerdeführer, welche Abteilung des Bundesgerichts sich mit seiner
Beschwerde befasst. Einen Anspruch darauf, vorgängig über die Zusammensetzung
des Spruchkörpers informiert zu werden, hat er nicht. Ebensowenig besteht ein
Anspruch darauf, dass das Bundesgericht seinen Fall öffentlich verhandelt. Aus
den vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsquellen - namentlich Art. 6 Ziff. 1
EMRK und die Kinderrechtskonvention - ergibt sich nichts anderes.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59).

2.1. Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art.
75 BGG). Er betrifft die Abschreibung eines Streits über die Verwendung der
Erträge von A.________s Vermögen. Das ist eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art.
72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Die Streitsache ist vermögensrechtlicher Natur
(vgl. Urteil 5A_379/2014 vom 4. Juli 2014 E. 1, das denselben Beschwerdeführer
betrifft).

2.2. 

2.2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in
Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt
(Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren,
die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG).
Entgegen der klaren Vorgabe von Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG macht das
Obergericht keine Angaben zum Streitwert, sondern gibt sich mit dem Hinweis
zufrieden, der Streitwert der Sache sei nicht bestimmt worden. Soweit die
Rechtsbegehren - wie hier (s. Sachverhalt Bst. D und C.a) - nicht die Bezahlung
einer konkret bezifferten Summe Geldes zum Gegenstand haben, setzt das
Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Dies
allein befreit den Rechtsunterworfenen aber nicht davon, in seiner Beschwerde
die Elemente darzutun, anhand derer das Bundesgericht den Streitwert schätzen
kann. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, zu diesem Zweck von sich aus
Nachforschungen anzustellen, es sei denn, der Streitwert ergebe sich ohne
Weiteres aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder aus den Akten
(BGE 136 III 60 E. 1.1 S. 62).

2.2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Streitigkeit drehe sich nicht nur
um die Erträge aus dem Kindesvermögen im Jahre 2012. Auch wenn sich die
"Vormundschaftsorgane" trotz form- und fristgerechter Geltendmachung mutwillig
nicht damit auseinandergesetzt hätten, werde im vorliegenden Fall ein
"Grundsatzentscheid" über die Erträge für die Jahre bis zur Volljährigkeit
seines Sohnes im Februar 2015 gefällt. In diesem Falle würde die
Streitwertsumme "weit über den CHF 30,000.-- ... liegen". Diese These findet
weder im angefochtenen Entscheid noch in den Akten eine Stütze. Schon die KESB
Bülach Nord wies in ihrem Beschluss vom 16. Juli 2013 darauf hin, dass über
einen allfälligen Anspruch auf Auszahlung des Kindesvermögensertrages für das
Jahr 2013 nach Eingang einer aktuellen Bedarfsaufstellung entschieden werde. In
den Anträgen, mit denen er sich an den Bezirksrat wandte, brachte der
Beschwerdeführer nur die Erträge des Jahres 2012 zur Sprache. Deshalb konnten
auch der Abschreibungsbeschluss, mit dem der Bezirksrat dem Beschwerdeverfahren
ein Ende setzte (s. Sachverhalt Bst. B.e), und der darauf ergangene Entscheid
des Obergerichts (s. Sachverhalt Bst. C.b) keine Erträge zum Gegenstand haben,
die das Kindesvermögen in den Folgejahren bis zu A.________s Volljährigkeit
abwarf. Im Übrigen wurde der Beistand vom Bezirksrat im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme zwar angewiesen, dem Beschwerdeführer bzw. seinem Sohn
aus dem Kindesvermögen einen Betrag von Fr. 15'000.-- auszuzahlen (s.
Sachverhalt Bst. B.c). Daraus lassen sich indessen keine eindeutigen
Rückschlüsse auf den tatsächlichen Streitwert ziehen. Mithin fehlt es an
Anhaltspunkten, aufgrund derer das Bundesgericht den Streitwert festsetzen
könnte.

2.2.3. Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer auch darauf, dass vom
Streitwerterfordernis abzusehen sei, weil sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stelle (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG). Anders als der
Beschwerdeführer meint, stellt sich vor Bundesgericht nicht die Frage, ob der
Beistand und die KESB entgegen dem Willen der Eltern und des handlungsfähigen
Kindes darüber bestimmen kön-nen, wie die Erträge aus dem Kindesvermögen zu
verwenden sind, noch ob sie durch ihre Entscheide "die gesetzlichen Normen nach
Art. 319 Abs. 1 ZGB in willkürlicher Weise ausser Kraft setzen und ... gegen
das Kindeswohl ... als auch gegen den alleinerziehenden Vater agieren". Thema
im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich die Frage, ob es vor
Bundesrecht standhält, wenn das Obergericht das Verfahren bezüglich der Anträge
betreffend Beiträge aus dem Kindesvermögen abschreibt und im Übrigen auf die
kantonale Beschwerde nicht eintritt (s. Sachverhalt Bst. C.b). Dass sich in 
diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
behauptet der Beschwerdeführer nicht.

2.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen mangels
Erfüllung des Streitwerterfordernisses als unzulässig. Das binnen Frist (Art.
117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 BGG) eingereichte Rechtsmittel ist
als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.

3. 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip
(Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss in seiner
Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden
sind, und im Einzelnen substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht.
Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des
Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1 BGG),
findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob
der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur
rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen.
Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (
BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Wer sich auf eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht
darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und
den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen.
Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun,
inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

4.

4.1. In der Sache lässt das Obergericht offen, ob die Kindesschutzbehörde
zuständig ist, über Beiträge aus dem Ertrag des Kindesvermögens zu befinden. Es
betont, dass die unteren Instanzen mit einem Streit über Beiträge aus dem
Kindesgut an den Vater befasst gewesen seien. A.________ sei die betroffene
Partei, weil die streitigen Beiträge aus seinem Vermögen genommen werden
sollten. Solange der Sohn minderjährig gewesen sei, habe er vertreten werden
müssen. Mit der Volljährigkeit sei er handlungsfähig geworden. Auch wenn das
Verfahren weitergeführt worden wäre, hätte keine Behörde an seiner Stelle
prozessuale Erklärungen darüber abgeben dürfen, wie die Beiträge für die
Vergangenheit festzusetzen seien. Nur der Sohn selbst könne und müsse
entscheiden, ob von seinem Konto Geld zu seinem Vater fliessen solle, auch wenn
der Grund für eine solche Zahlung in der Vergangenheit liege und auch wenn es
wünschbar gewesen wäre, dass über die Beiträge für das Jahr 2012 vor der
Volljährigkeit hätte entschieden werden können. Das Obergericht kommt zum
Schluss, dass der Bezirksrat das Verfahren nicht unter Hinweis auf A.________s
Volljährigkeit hätte abschreiben dürfen, falls dieser den Anspruch seines
Vaters bestritten hätte. Vielmehr hätte das Verfahren mit A.________ als
formeller Gegenpartei weitergeführt werden müssen. Im Verfahren vor dem
Obergericht habe A.________ aber erklärt, dass er mit Auszahlungen aus dem
Ertrag seines Vermögens an den Vater bis zur Volljährigkeit einverstanden sei.
Damit - wenn auch nur in Verbindung mit der inzwischen eingetretenen
Volljährigkeit - sei der Streit über allfällige Beiträge für das Jahr 2012
weggefallen und die Sache ohne Weiterungen abzuschreiben. Gegenüber der KESB
sei angeregt worden, über den Wegfall der Kindesschutzmassnahme umgehend
Klarheit zu schaffen, damit A.________ auch praktisch auf sein Vermögen
zugreifen könne.

4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, mit seinem Abschreibungs-
und Nichteintretensentscheid in unhaltbarer Weise gegen klares Gesetz und
fundamentalste Verfassungsrechte sowie gegen völkerrechtliche Garantien von
Verfassungsrang zu verstossen. Mit Bezug auf den Streit um die Erträge aus dem
Vermögen seines Sohnes macht er insbesondere geltend, dass mit dem
Abschreibungsbeschluss dem Anspruch auf Durchführung eines fairen Verfahrens
nicht Genüge getan sei. Er rügt auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 29a
BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR
0.103.2). Angesichts der Weigerung der KESB, A.________ zu befragen und seine
Bedürfnisse und Wünsche im laufenden Verfahren zu berücksichtigen, sei auch
Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 13. Dezember 1996
(KRK; SR 0.107) verletzt, was durch die nachträglichen Befragungen nicht mehr
habe geheilt werden können. Indem seine Vertretung im obergerichtlichen
Verfahrenszug ausgeschlossen worden sei, verletze der angefochtene Entscheid
neben Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 14 EMRK und Art. 26
UNO-Pakt II. Überdies sei mit dem kantonalen Verfahren in seiner Gesamtheit
gegenüber ihm und seinem Sohn Art. 7 BV sowie das Verbot unmenschlicher und
erniedrigender Behandlung nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 17
UNO-Pakt II verletzt worden.

4.3. Was der Beschwerdeführer zur Begründung der verschiedenen erwähnten Rügen
vorträgt, genügt den in Erwägung 3 geschilderten Anforderungen nicht. Die
Vorinstanz hat sich in ihrem Beschluss gerade nicht dazu ausgesprochen, ob sich
die KESB Bülach Nord und der Bezirksrat Bülach im vorliegenden Fall korrekt
verhalten haben bzw. ob deren Zuständigkeit gegeben war. Entsprechend müsste
der Beschwerdeführer begründen, weshalb die Vorinstanz damit falsch liegt. Dies
tut er aber nicht. Stattdessen wiederholt er in weitschweifiger Art und Weise
(vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) seine Kritik an der KESB und am Bezirksrat, Kritik
nota bene, für welche die Vorinstanz teilweise sogar Verständnis zeigt.
Selbstredend kann auch der dramatische und wiederholte Hinweis auf behauptete
Verletzungen der Verfassung und des Völkerrechts keine gesetzeskonforme
Begründung ersetzen. Ebenso untauglich ist der Hinweis des Beschwerdeführers
darauf, als Laie nicht in der Lage zu sein, eine solche gesetzeskonforme
Begründung zu liefern. Dem Beschwerdeführer war es unbenommen, einen
fachkundigen Vertreter zu bestellen. Ist der Beschwerdeführer schliesslich der
Meinung, dass ihm durch widerrechtliches Handeln der KESB Bülach Nord und des
Bezirksrats Bülach ein Schaden entstanden ist, so hat er dafür den Weg der
Staatshaftung zu beschreiten (Art. 454 ZGB; vgl. BGE 140 III 92 E. 2.3 S. 96).

5.

5.1. Anlass zur Beschwerde gibt ausserdem die Gebühr von Fr. 300.--, welche die
KESB Bülach Nord dem Beschwerdeführer für ihren Entscheid auferlegt hatte. Das
Obergericht hält fest, dass im Fall von Gegenstandslosigkeit über bereits
festgesetzte Kosten nach Ermessen entschieden werde. Die Erwägungen der KESB,
dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 keinen Beitrag aus dem Kindesvermögen
auszurichten, seien bei summarischer Prüfung überzeugend. Insbesondere sei es
X.________ und seinem damaligen Vertreter nicht gelungen, eine Unrichtigkeit
dieser Erwägungen auch nur glaubhaft zu machen. Wenn A.________ seinem Vater
heute aus freien Stücken einen Beitrag bezahlen wolle, ändere das nichts daran,
dass im Streitfall wohl anders entschieden worden wäre.

5.2. Der Beschwerdeführer klagt, dass auf seine Beanstandungen betreffend die
erwähnte Verfahrensgebühr und die Festsetzung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im bezirksrätlichen Verfahren nicht eingetreten
worden sei. Die Rüge, sein verfassungsmässiger Gehörsanspruch sei verletzt, ist
jedoch unbegründet. Das Obergericht nimmt nicht nur zur Gebühr von Fr. 300.--
für das Verfahren vor der KESB Stellung (E. 5.1), sondern auch zur
Entschädigung: Diese sei zwar der Höhe nach festgesetzt, jedoch niemandem
auferlegt worden, weshalb auch niemand beschwert sei. Unter dem Aspekt der
Begründungspflicht ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Weder
Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 14 UNO-Pakt II verlangen,
dass sich die Behörde zu allen Punkten einlässlich äussert und jedes einzelne
Vorbringen widerlegt. Es genügt, wenn sie ihren Entscheid so abfasst, dass der
Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann (s. zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III
439 E. 3.3 S. 445). Inwiefern er den angefochtenen Entscheid in diesen Punkten
nicht hätte nachvollziehen können, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist
auch nicht ersichtlich.

5.3. Bezüglich der Entscheidgebühr von Fr. 300.-- stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er den Prozess gegen die KESB vor dem
Bezirksrat gewonnen habe, andernfalls ihm nicht im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme Fr. 15'000.-- ausbezahlt worden wären. Die KESB habe diesen
Massnahmeentscheid nicht angefochten; im Übrigen sei die Auszahlung auch von
seinem Sohn gefordert worden. Allein mit dem Vorwurf, der die Gebühr
bestätigende Entscheid des Obergerichts sei aus den erwähnten Gründen
"gesetzeswidrig", vermag der Beschwerdeführer im Verfahren der subsidiären
Verfassungsbeschwerde indessen nichts auszurichten. Denn in diesem Verfahren
prüft das Bundesgericht lediglich die konkret gerügten Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte (E. 3). Der Beschwerdeführer ruft zwar verschiedene
Verfassungsnormen an. Er tut dies jedoch nur im Zusammenhang mit der
vermeintlichen Gehörsverletzung (E. 5.2). Was den Kostenentscheid als solchen
angeht, begnügt er sich damit, die Gesetzeslage aus seiner Sicht darzustellen.
Er äussert sich nicht dazu, inwiefern das Obergericht bei der Rechtsanwendung
in Willkür verfallen sein soll. Im Übrigen vermöchte der Beschwerdeführer mit
seiner Argumentation selbst dann nichts auszurichten, wenn die summarische
Prüfung der Erwägungen der KESB, wie sie das Obergericht vornimmt (E. 5.1 ), in
Frage gestellt werden müsste. Der Beschwerdeführer übersieht, dass seine
Rechtsbegehren betreffend das Jahr 2012 nicht auf die vorsorglich ausbezahlte
Summe von Fr. 15'000.-- beschränkt waren. Wollte man seiner Argumentation
folgen, könnte mit Blick auf das Verfahren vor dem Bezirksrat deshalb höchstens
von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers gesprochen werden. Der
Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern seine verfassungsmässigen Rechte
verletzt sind, wenn er trotz eines hypothetisch teilweisen Obsiegens vor dem
Bezirksrat für den Entscheid der KESB Bülach Nord eine Gebühr von Fr. 300.--
bezahlen muss. Das Verfahren vor der KESB war kein streitiger Prozess vor einer
Gerichtsbehörde, bei dessen Ausgang eine obsiegende einer unterliegenden Partei
gegenüberstand, sondern ein Verfahren auf Erlass einer Verfügung, in welchem
die KESB als Verwaltungsbehörde über das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
entschied. Insofern geht die Argumentation des Beschwerdeführers an der Sache
vorbei.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ihm der Bezirksrat die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat (s. Sachverhalt Bst. B.c und B.e),
anstatt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters dem Staat
aufzuerlegen. Diese Entschädigung müsse er zurückzahlen, wenn er dazu in den
nächsten zehn Jahren in der Lage sei. Darauf sei in der Präsidialverfügung Nr.
128 des Bezirksrats vom 13. Mai 2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Das
Obergericht führt in diesem Zusammenhang aus, das Honorar des unentgeltlichen
Vertreters sei zwar der Höhe nach festgesetzt worden; da es niemandem auferlegt
worden sei, sei dadurch aber auch niemand beschwert (s. schon E. 5.2 ).

6.2. Dem Entscheid des Obergerichts, das die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksrat im Ergebnis bestätigt, lässt
sich in der Tat nur dann ein Sinn abgewinnen, wenn man unterstellt, dass der
Beschwerdeführer auch nach der Meinung des Obergerichts vor dem Bezirksrat
unterlegen war. Dieser Sichtweise widerspricht freilich der Entscheid des
Bezirksrats, für sein Verfahren keine Gebühren zu erheben (s. Sachverhalt Bst.
B.e). Was es damit auf sich hat, muss im vorliegenden Verfahren aber
offenbleiben. Denn ob es vor der Verfassung standhält, wenn das Obergericht den
Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs vor dem Bezirksrat
allfälligen Nachforderungen des Kantons Zürich aussetzt, ist im heutigen
Zeitpunkt eine Frage rein hypothetischer Natur. Der Beschwerdeführer hat kein
aktuelles und praktisches Interesse (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG) daran, dass
sich das Bundesgericht schon im vorliegenden Verfahren mit dieser theoretischen
Frage befasst. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7. 
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, dass der von ihm gewählte
Vertreter von der Vorinstanz nicht zugelassen, sondern sogar gebüsst wurde.
Abgesehen davon, dass seine Beschwerde auch in diesem Punkt den
Begründungsanforderungen schwerlich genügt, steht das Vorgehen der Vorinstanz
im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 III 555 E. 2 S.
556 ff.).

8. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er wird
deshalb kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gemeinwesen ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das nur für den Fall des
Obsiegens gestellte Entschädigungsgesuch wird bei diesem Ausgang des Verfahrens
hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord, A.________ und dem Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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