Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.724/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_724/2015

Urteil vom 2. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen (Obhutsentzug, Fremdplatzierung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
27. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern der Kinder C.A.________
(geb. 2003), D.A.________ (geb. 2007) und E.A.________ (geb. 2013). Ab Juni
2011 bestand für die Familie A.________ eine Familienbegleitung, die durch das
Sozialatelier F.________, durchgeführt wurde. Für C.A.________ und D.A.________
wurde am 22. Februar 2011 je eine Beistandschaft errichtet, für E.A.________
geschah dies am 22. August 2013. Am 5. März 2013 erstattete die Beiständin der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) eine Gefährdungsmeldung
und beantragte, den Kindseltern seien umgehend und längerfristig Auflagen
bezüglich Ordnung in der Wohnung und Hygiene sowie Zusammenarbeit mit der
Schule und dem Erarbeiten von Erziehungs- und Förderungskompetenzen zu machen
und diese entsprechend zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Mit Entscheid
der KESB vom 21. Mai 2013 wurde die bestehende Familienbegleitung um ein halbes
Jahr verlängert und den Kindseltern die Weisung erteilt, mit der Beiständin und
der Familienbegleiterin zusammenzuarbeiten. Gestützt auf den Bericht des
Sozialateliers F.________ vom 23. Mai 2013 beantragte die Beiständin am 19.
Juli 2013, die klassische sozialpädagogische Familienbegleitung durch eine
familienergänzende sozialpädagogische Betreuung der Kinder bei den Eltern
zuhause zu ersetzen. Anfang August 2013 gab die KESB beim Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Solothurn (KJPD) ein Gutachten in
Auftrag, welches am 21./29. November 2013 erstattet wurde (Teilgutachten über
die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern/Kinderschutzgutachten). Mit Entscheid
vom 18. Dezember 2013 entsprach die KESB dem Antrag der Beiständin. Am 27. März
2014 erstattete die Beiständin einen Zwischenbericht und ersuchte die KESB, sie
mit der Suche nach einer geeigneten Lösung im Falle einer Fremdplatzierung zu
beauftragen.

A.b. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 entzog die KESB den Eltern die Obhut
über die drei Kinder und platzierte diese bei einer Pflegefamilie. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.

A.c. Gegen diesen Entscheid der KESB erhoben die Eltern am 19. Januar 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den Anträgen, den
Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2014 vollumfänglich aufzuheben, anstelle
des Entzugs der Obhut die bisherige Erziehungsbeistandschaft sowie die
sozialpädagogische Familien- und Wohnbegleitung und Betreuung beizubehalten
oder allenfalls anzupassen resp. mit ergänzenden ambulanten Massnahmen zu
erweitern. Ferner sei ein gerichtliches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der
Eltern einzuholen. Des weiteren ersuchten sie darum, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 wies der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_120/2015 vom 31. März 2015). In der
Sache wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2015 die Beschwerde
ab.

B.

B.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2015 wenden sich
A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie
verlangen, die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung resp.
einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführer vor dem Gesamtgericht nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie zur Kinderanhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während dieser Zeit seien die Kinder in die elterliche Wohnung
rückzuplatzieren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für
die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der
Fremdplatzierung nicht erfüllt seien und entsprechend sei der elterliche
Obhutsentzug aufzuheben und eine Rückplatzierung in die elterliche Wohnung
anzuordnen. Anstelle des Entzugs der elterlichen Obhut seien eine
Erziehungsbeistandschaft und eine sozialpädagogische Familien- und
Wohnbegleitung anzuordnen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache zur
Durchführung weiterer Abklärungsmassnahmen, insbesondere zur Einholung eines
Gerichtsgutachtens zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer verlangen zudem die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

B.b. Das ebenfalls in der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung
wies das Bundesgericht am 16. September 2015 ab, weil die Beschwerdeführer
keine die aufschiebende Wirkung rechtfertigenden Gründe vorgebracht haben.

C.
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung vom 19. November
2015, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Auf den Inhalt der Vernehmlassung
wird in den Erwägungen eingegangen. Die KESB liess sich nicht vernehmen. Die
Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts wurde den Beschwerdeführern zur Wahrung
des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. Diese haben mit Eingabe vom 17.
Dezember 2015 erneut Stellung genommen und einen zweiten Schriftenwechsel
verlangt. Diesem Anliegen hat der Instruktionsrichter nicht entsprochen, die
Stellungnahme der Beschwerdeführer aber der Vorinstanz und der KESB zur
Kenntnis gebracht. Die KESB stellte dem Bundesgericht schliesslich eine Kopie
des Entscheides vom 16. Dezember 2015 betreffend Zustimmung zu einer Reise mit
den Pflegeeltern zu.

D.
Die Beschwerde wurde an der Sitzung der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 2. Juni 2016 öffentlich beraten und das Urteil anschliessend
an die Beratung und Abstimmung mündlich eröffnet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 133 E. 1 S. 133).

1.2. Die Beschwerde gegen den Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht den
Entscheid der KESB bestätigt hat, den Eltern die Obhut über ihre drei Kinder zu
entziehen, erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) in
einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Der Streit ist
nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil 5A_645/2010 vom 27. Dezember 2010
E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 67). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung (Art. 76 BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich
einzutreten.

1.3. Nicht einzutreten ist hingegen auf die erst in der Stellungnahme zur
Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 (s. Sachverhalt
Bst. C) erhobene Rüge, das angefochtene Urteil sei nichtig, weil nicht alle
Richter des Spruchkörpers das Urteil unterschrieben hätten. Die Rüge erfolgte
nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG und damit zu spät.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die dem Rügeprinzip genügende
Begründung (siehe sogleich E. 2.1 f.) fristgerecht in der Beschwerdeschrift
selbst zu erfolgen; eine allfällige spätere Eingabe darf nicht dazu verwendet
werden, neue Rügen vorzubringen, welche bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist
hätten erhoben werden können, und so die Beschwerde zu ergänzen oder zu
verbessern. Ergänzende Ausführungen im Rahmen einer Stellungnahme sind nur
zulässig, wenn die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten hierzu Anlass geben, was vorliegend nicht zutrifft (BGE
135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47; zuletzt bestätigt in: Urteil
4A_527/2015 vom 20. Januar 2016 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
Im Übrigen hat der federführende Rechtsanwalt im Urteil 8C_724/2015 vom 29.
Februar 2016 E. 2 eine inhaltliche Antwort zur aufgeworfenen Frage erhalten.

2.

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle
Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht
grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier
Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht
alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die
Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisieren (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584;
135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Die Beschwerdeführer müssen auf den
angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt; sie sollen im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen
der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachten (vgl. BGE 135 II
384 E. 2.2.1 S. 389; 121 III 397 E. 2a S. 400). Verfassungsverletzungen und
Verletzungen von kantonalem und interkantonalem Recht werden nur geprüft, wenn
sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389; 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Soweit es um die
Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4 ZGB) geht, schreitet das
Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und
Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte
berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu
korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132
III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).

2.2. Vorliegend ist sodann auf eine Besonderheit des Prozessrechts für
Verfahren vor Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die daraus folgende
Einschränkung der Kognition des Bundesgerichts hinzuweisen. Das ZGB enthält nur
wenige Regeln zum Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
Damit sind für die Regelung des Verfahrens die Kantone zuständig, soweit das
ZGB nicht ausnahmsweise eine Frage abschliessend bundesrechtlich beantwortet.
Wenn die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB), finden die
Bestimmungen der (eidgenössischen) Zivilprozessordnung - sinngemäss -
Anwendung. Das Bundesgericht überprüft in der Folge die korrekte Handhabung der
subsidiär als kantonales Recht zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der ZPO
nicht frei, sondern nur auf Willkür (Art. 9 BV) und auf entsprechende Rüge hin
(Art. 106 Abs. 2 BV; Urteil 5A_254/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1). Eine
willkürliche Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht
(BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 125 V 408 E. 3a S. 409;
Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2; je mit Hinweisen).

2.3. Ferner legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer
können die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn diese offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann; "offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351; 133 III 393
E. 7.1 S. 398).

3. 
Die Beschwerdeführer rügen unter mehreren Titeln eine Verletzung von Art. 6
Ziff. 1 EMRK. Sie machen vom Einfluss auf das Ergebnis unabhängige Ansprüche
geltend, d.h. solche formeller Natur, die im Falle der Begründetheit der Rügen
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz führen würden. Die Rügen sind folglich vorab zu behandeln.
In ihrer Beschwerde erwähnen die Beschwerdeführer auch noch andere
Gesetzesbestimmungen, so namentlich § 47 Abs. 4 des
Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Solothurn, ohne indes Willkür in der
Anwendung derselben geltend zu machen. Daher prüft das Bundesgericht die
Vorhalte einzig unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

3.1. Zunächst rügen die Beschwerdeführer, ihr Anspruch auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung sei verletzt worden. Sie hatten eine solche verlangt.

3.1.1. Die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, ergibt sich aus
dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK: "  Jede Person hat ein Recht darauf, dass
über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen (...)  von einem (...)  Gericht in einem fairen Verfahren
öffentlich (...)  verhandelt wird. " Der EGMR begründet diese Pflicht mit der
Absage an jede Form von Geheimjustiz und der (demokratischen) Kontrolle der
Behörden, was letztlich auch das Vertrauen in diese stärke. Die Öffentlichkeit
des Verfahrens trägt dazu bei, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren"
tatsächlich umgesetzt wird (Urteil  Osinger gegen Österreich Nr. 54645/00 vom
24. März 2005 § 44). Aus dem Anspruch auf eine (publikums-) öffentliche
Verhandlung folgt grundsätzlich ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
(Urteil  Sporer gegen Österreich Nr. 35637/03 vom 3. Februar 2011 § 43: "  [T]
he right to a public hearing under Article 6 entails an entitlement to an "oral
hearing" unless there are exceptional circumstances that justify dispensing
with such a hearing "; Urteil  Salomonsson gegen Schweden Nr. 38978/97 vom 12.
November 2002 § 34).
Die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist indes in
zweifacher Hinsicht nicht absolut. Zunächst können die Parteien auf eine
öffentliche Verhandlung - explizit oder stillschweigend - verzichten (statt
vieler: Urteil  Schuler-Zgraggen gegen Schweiz Nr. 14518/89 vom 24. Juni 1993),
was für die Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht zutrifft. Sodann sind
Ausnahmen vom Grundsatz zulässig (Urteil  Pakozdi gegen Ungarn Nr. 51269/07 vom
25. November 2014 § 27; Urteil  Stallinger und Kuso gegen Österreich Nr. 14696/
89 und Nr. 14697/89 vom 23. April 1997 § 51; Urteil  Allan Jacobsson gegen
Schweden Nr. 16970/90 (no. 2) vom 19. Februar 1998 § 46). Eine Reihe von
Gründen, aus welchen keine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss,
ergibt sich insbesondere unmittelbar aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK: "  Presse und
Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des
Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der
öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen
Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des
Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für
unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche
Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. "
Familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder,
jedenfalls aber Private gegenüberstehen, fallen grundsätzlich in die Kategorie
"Schutz des Privatlebens der Prozessparteien" (Urteil  B. und P. gegen
Vereinigtes Königreich Nr. 36337/97 und Nr. 35974/97 vom 24. April 2001 § 38).
Geht es hingegen um eine familienrechtliche Angelegenheit i.w.S., in welcher
sich nicht Private gegenüberstehen, sondern der Staat und ein Privater, wie
dies bei einem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall ist,
kann die Öffentlichkeit nicht pauschal unter Hinweis auf den "Schutz des
Privatlebens" ausgeschlossen werden; der Ausschluss bedarf einer besonderen
Begründung (Urteil  Moser gegen Österreich Nr. 12643/02 vom 21. September 2006
§ 97: "  Moreover, the case of B. and P. v. the United Kingdom concerned the
parents' dispute over a child's residence, thus, a dispute between family
members, i.e. individual parties. The present case concerns the transfer of
custody of the first applicant's son to a public institution, namely the Youth
Welfare Office, thus, opposing an individual to the State. The Court considers
that in this sphere, the reasons for excluding a case from public scrutiny must
be subject to careful examination. ").

3.1.2. Im vorliegenden Fall geht es um einen Obhutsentzug und eine
Fremdplatzierung; es stehen sich der Staat und Private gegenüber, so dass die
Öffentlichkeit nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden kann, es handle
sich um eine familienrechtliche Auseinandersetzung. Vielmehr bedarf es hierzu
spezieller Gründe (Urteil  Moser gegen  Österreich, a.a.O.).
Solche sind hier gegeben. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) beurteilen Fachpersonen die Kinder als
gesundheitlich angeschlagen; sie zeigen in ihrem Verhalten erhebliche Defizite
auf, sind nicht altersgerecht entwickelt, bedürfen schulischer Sondermassnahmen
und haben ein negatives Selbstwertgefühl und ein negatives Selbstbild.
Vorliegend geht es mithin um in ihrer Gesundheit und Entwicklung
beeinträchtigte Kinder, die Anspruch auf Schutz vor der Öffentlichkeit haben;
dies gilt umso mehr, als der Gesundheitszustand einer Person eine besonders
schützenswerte Angabe im Sinne des Datenschutzgesetzes ist (Art. 3 lit. c Ziff.
2 DSG). Der Verzicht auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen
Verhandlung durch das Verwaltungsgericht verletzt Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht.

3.2. Die Beschwerdeführer leiten ferner aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch
formeller Natur auf eine mündliche Verhandlung ab, verbunden mit der
Möglichkeit, vor dem Spruchkörper plädieren zu können.

3.2.1. Wie soeben dargelegt, folgt der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
aus dem mit der Möglichkeit der demokratischen Kontrolle der Justiz begründeten
Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung, denn nur die mündliche
Verhandlung ermöglicht überhaupt eine Kontrolle. Ist der Ausschluss der
Öffentlichkeit indes ausnahmsweise zulässig, fällt die Kontrollmöglichkeit und
damit die darin gründende Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dahin.
Folglich gewährleistet Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen formellen Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung.

3.2.2. Eine vom Einfluss auf das Ergebnis unabhängige und damit abstrakte
Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung (damit plädiert werden
kann) ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen
Äusserungsrecht, verstanden als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das Äusserungsrecht begründet den Anspruch einer Partei, sich vor Erlass eines
in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, und zwar zu
allem, was in den Akten liegt und damit Grundlage des Entscheides sein könnte,
d.h. sowohl zu allen Tat- als auch zu allen Rechtsfragen. Das Äusserungsrecht
begründet aber keinen abstrakten Anspruch der Partei, sich  persönlich äussern
zu dürfen. Insbesondere erachtet es der EGMR nicht als konventionswidrig, wenn
das anwendbare Prozessrecht einen Anwaltszwang vorsieht (Urteil  R.P. und
andere gegen Vereinigtes Königreich Nr. 38245/08 vom 9. Oktober 2012 §§ 63-67).
Ebenso wenig begründet das Äusserungsrecht einen abstrakten Anspruch der
Partei, sich  mündlich zu äussern (Urteil  Sporer gegen Österreich Nr. 35637/03
vom 3. Februar 2011 § 44: "  the right to appear in person in a civil case is
not, as such guaranteed by the Convention "); es genügt, wenn die Partei
schriftlich Stellung nehmen kann.
Ein Anspruch der Partei, persönlich und/oder mündlich angehört zu werden, kann
sich allerdings unter besonderen Voraussetzungen und als Ausfluss eines anderen
konventionsrechtlichen Anspruchs ergeben (vgl. E. 3.3 sogleich).

3.3. Auf dem Anspruch auf ein "faires Verfahren" gründet die Pflicht des
Gerichts, die Partei persönlich und mündlich anzuhören, wenn es unter den
gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen
Eindruck über die Partei gewinnen kann (Urteil  Sporer gegen Österreich Nr.
35637/03 vom 3. Februar 2011 § 44: "  where the court needs to gain a personal
impression of the parties ").

3.3.1. Weil der Anspruch, persönlich angehört zu werden, nur unter bestimmten
Bedingungen besteht, obliegt es der Partei, die sich darauf beruft, darzulegen,
inwiefern es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht
einen persönlichen Eindruck als solchen über die Partei gewinnen kann. Die
Beschwerdeführer berufen sich in allgemeiner Weise auf die Rechtsprechung des
EGMR. Indes unterlassen sie es, dem Bundesgericht näher aufzuzeigen, inwiefern
es gerade in ihrem Fall notwendig gewesen wäre, dass sie als Eltern persönlich
von der Rechtsmittelinstanz angehört werden. Die Notwendigkeit der persönlichen
Anhörung liegt auch nicht geradezu auf der Hand. In der Tat war der
Obhutsentzug und die Fremdplatzierung nicht etwa ein Spontanentscheid, sondern
das Ergebnis eines Prozesses, der viel, sehr viel Zeit in Anspruch genommen hat
(s. nachfolgend E. 6). Über mehrere Jahre haben die Eltern den Beweis erbracht,
dass sie nicht in der Lage sind, adäquat für ihre Kinder zu sorgen, auch nicht
mit weniger weitreichenden Begleitmassnahmen. Diese Umstände sind umfassend
dokumentiert. Es ist daher schwer vorstellbar, dass selbst ein positiver
Eindruck, den die Eltern den vorinstanzlichen Richtern hätten vermitteln
können, etwas am Ergebnis geändert hätte, denn das Gericht durfte im
Kindesinteresse nicht von der Vorgeschichte abstrahieren. Ob die
Beschwerdeführer ihrer als Eintretensvoraussetzung zu behandelnden
Begründungspflicht nachkommen, kann hier offen bleiben, denn die Rüge erweist
sich auch inhaltlich als unbegründet.

3.3.2. Vor der KESB haben zahlreiche Verhandlungen stattgefunden, an welchen
sich die Eltern persönlich und mündlich äussern konnten. Auch vor dem
Verwaltungsgericht hat eine Verhandlung stattgefunden, an welcher der
Instruktionsrichter und die Gerichtsschreiberin teilgenommen haben, und an
welcher sich die Parteien, begleitet von ihrem Anwalt, umfassend persönlich und
mündlich äussern konnten. Das durch den Instruktionsrichter und die
Gerichtsschreiberin vertretene Gericht konnte einen persönlichen Eindruck über
die Parteien gewinnen.
Die Beschwerdeführer monieren, Art. 6 Ziff. 1 EMRK räume ihnen einen Anspruch
ein, vom gesamten Spruchkörper angehört zu werden. Sie irren. Die EMRK enthält
keine Vorschriften zum Beweisrecht (Urteil  Mantovanelli gegen Frankreich Nr.
21497/93 vom 18. März 1997 § 34), weder über die Beweislast, die Zulässigkeit
von Beweismitteln, den Beweiswert derselben (Urteil  Tiemann gegen Frankreich
und Deutschland Nr. 47458/99 vom 27. April 2000) noch darüber, wie Beweise zu
würdigen sind (Urteil  Garcia Ruiz gegen Spanien Nr. 30544/96 vom 21. Januar
1999 § 28; zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Urteil  Centro Europa 7
S.r.l. und Di Stefano gegen Italien Nr. 38433/09 vom 7. Juni 2012 § 198).
Ebenso wenig ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR, dass für die Abnahme
von Beweisen stets alle Richter des Spruchkörpers anwesend sein müssten. Die
Vorgabe, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über die Partei soll
gewinnen können, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Würdigung des
Sachverhaltes. Was für das Beweisrecht im Allgemeinen gilt, ist auch für die
persönliche Anhörung einer Partei massgebend. Daher wird der Pflicht, eine
Partei persönlich und mündlich anzuhören, nicht nur dann Genüge getan, wenn
alle Richter des Spruchkörpers sich einen persönlichen Eindruck über die Partei
machen können; es genügt, wenn eine Delegation dies tun kann.
Mithin hat das Verwaltungsgericht dem von den Beschwerdeführern behaupteten,
hier nicht ohne Weiteres gegebenen Anspruch, persönlich und mündlich angehört
zu werden, Genüge getan. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer kritisieren ferner, dass das Verwaltungsgericht auf
eine Anhörung der Kinder verzichtet hat. Die Vorinstanz erwägt in diesem
Zusammenhang, dass die Anhörung von E.A.________, der im August 2015 zweijährig
geworden ist, nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sei. Die älteren Kinder
D.A.________ und C.A.________ seien durch die KESB am 15. Dezember 2014
angehört worden. Sie sollten nicht noch einmal mit einer gerichtlichen Anhörung
belastet werden. Dass Kinder ihre Eltern lieben und sich bei diesen aufhalten
möchten, sei klar. Im Alter von acht und elf Jahren hätten sie nicht das
Urteilsvermögen und den Weitblick, die Vorteile einer Fremdplatzierung zu
erkennen. Die Aussagen der Kinder seien somit voraussehbar, würden jedoch am
Beweisergebnis nichts ändern. Eine Anhörung um der Anhörung willen sei zu
vermeiden. Insbesondere sei von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für
das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten
Loyalitätskonflikten der Fall sein könne, und überdies keine neuen Erkenntnisse
zu erwarten wären und der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu
der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde. Der Antrag um
Anhörung resp. Befragung der drei Kinder sei deshalb und auch aufgrund der
zeitlichen Komponente abzuweisen.

4.2. Die Beschwerdeführer räumen ein, dass eine Befragung von D.A.________ und
C.A.________ vor der KESB stattgefunden habe, doch handle es sich dabei um eine
Beweismassnahme durch die Gegenpartei und die Befragung sei geheim gewesen,
sodass es den Eltern verunmöglicht gewesen sei, Zusatzfragen an die Kinder zu
stellen. Es sei unklar, ob gerade C.A.________, welche an der Anhörung habe
weinen müssen, bewusst gewesen sei, was mit ihr geschehe. Ein Entscheid der
Kinder für oder gegen eine Fremdplatzierung sei dem Befragungsprotokoll nicht
zu entnehmen. Es fehle eine Stellungnahme der Kinder. Ausserdem seien keinerlei
Informationen enthalten zum Erziehungsverhalten der Eltern und die Haltung der
Kinder hierzu. Auch sei nicht bekannt, ob die Kinder über ihre Beweggründe
befragt worden seien, weshalb sie bei ihren leiblichen Eltern bleiben wollten.
In einem Verfahren, in welchem einem Elternteil die Obhut über das Kind
entzogen werden solle, müssten die Eltern den Entscheid des Kindes und dessen
Begründung erfahren. Es sei im Interesse der Wahrheitsfindung und damit letzten
Endes zum Wohle des Kindes, wenn beides im Prozess hinterfragt werden könne.
Die Regelung in Art. 298 Abs. 2 ZPO sei insofern absurd, als ein
Sexualstraftäter das Recht habe, einem Kind als Opfer im Strafverfahren
Zusatzfragen zu stellen, dieses Recht aber im konkreten Fall den Eltern
abgesprochen werde. Sie könnten sich nicht gegen tatsachenwidrige Argumente der
Kinder wehren.
Zudem liege hier eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor, wenn die
Vorinstanz ausführe, die Antworten der Kinder seien voraussehbar, würden jedoch
am Beweisergebnis nichts ändern. Dies sei mit den durch die EMRK gewährten
Garantien nicht in Einklang zu bringen. Es sei nämlich nicht zum vornherein
auszuschliessen, dass die Kinder - offen konfrontiert - die Problematik anders
darstellen würden, womit sich ein anderes Beweisergebnis ergeben könnte. Es
wäre nach Ansicht der Beschwerdeführer zum Ausdruck gekommen, dass die Kinder
eine Fremdplatzierung ablehnen und sich von ihren Eltern getragen fühlen ohne
relevante Unterstützungsdefizite. Den Kindern sei auch nicht mitgeteilt worden,
wohin genau sie fremdplatziert würden. Ihnen stehe keine rechtliche
Verbeiständung (Kinderanwalt) zur Verfügung. Ihre Sicht der Verhältnisse
könnten die Kinder weder in adäquater Art vorbringen noch seien sie in
altersgerechter Form in das Verfahren einbezogen worden.

4.3. Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in
Art. 314a ZGB und für eherechtliche Verfahren, in welchen die schweizerische
Zivilprozessordnung anwendbar ist, in Art. 298 Abs. 1 ZPO geregelt. Art. 314a
ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO konkretisieren die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107). Die Beschwerdeführer
bringen nicht in rechtsgenüglicher Weise vor (E. 2.1), dass ihnen die
Verfassung oder das Völkerrecht darüber hinausgehende Rechte verleihen würde,
weshalb auf den Vorwurf, die Vorinstanz verletze in diesem Punkt Verfassung und
Völkerrecht, nicht einzutreten ist.
Unabhängig von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige
Anhörung jedenfalls dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen
stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten
würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; zuletzt Urteil
5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche
Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein
Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 vom 8.
August 2011 E. 5.2, in: FamPra.ch 2011 S. 1026 [Kindesschutz, Besuchsrecht])
und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern
einschliesslich Instanzenzug (vgl. Urteile 5A_160/2011 vom 29. März 2011, in:
FamPra.ch 2011 S. 740 [Besuchsrecht]; 5A_352/2009 vom 8. September 2009
[Ehescheidung]; so auch YVO BIDERBOST, in: Peter Breitschmid/Alexandra
Rumo-Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und
Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 4 zu Art. 314a ZGB).
Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind
zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung
noch aktuell ist (BGE 133 III 553 E. 4 S. 555; Urteile 5A_821/2013 vom 16. Juni
2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E.
5.2.2; 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4; alle mit weiteren Hinweisen).

4.4. Vorliegend wurden die beiden älteren Kinder der Parteien bereits durch die
KESB persönlich befragt, was die Beschwerdeführer nicht bestreiten. Damit
konnten die Standpunkte der Kinder in tauglicher Weise Eingang in das
vorliegende Verfahren finden (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 5A_352/
2009 vom 8. September 2009 E. 2.4). Der jüngste Sohn der Parteien war sodann
noch zu jung, um angehört zu werden (in seinem Leitentscheid BGE 131 III 553 E.
1.2.3 S. 557 ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass die Kindesanhörung
im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist,
wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein
etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere kurz vor
dem genannten Schwellenalter steht). Er war bei Fällung des angefochtenen
Urteils noch nicht einmal zwei Jahre alt.
Weshalb eine erneute Anhörung der beiden älteren Kinder durch das
Verwaltungsgericht notwendig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführer begnügen sich damit, in allgemeiner Weise zu behaupten, das
Anhörungsrecht der Kinder sei verletzt worden. Nachvollziehbare Gründe für eine
erneute Befragung, wie beispielsweise veränderte Lebensumstände der Kinder,
führen sie nicht auf. Ebensowenig führen sie auf, dass sie solche Gründe vor
der Vorinstanz vorgebracht hätten, welche diese ohne Prüfung übergangen hätte.
Damit kann auch nicht von unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung die Rede
sein. Angesichts der gesamten Umstände muss aber davon ausgegangen werden, dass
eine erneute Anhörung für die Kinder eine grosse Belastung gewesen wäre, was
den Verzicht auf eine erneute Anhörung begründen kann. Wie die Beschwerdeführer
selbst ausführen, habe die Tochter bereits anlässlich der Anhörung durch die
KESB geweint.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer handelt es sich bei der KESB sodann
nicht um die Gegenpartei, sondern um die verfügende Behörde. Diese ist in genau
gleicher Weise dem Gesetzmässigkeitsprinzip verpflichtet wie das
Verwaltungsgericht. Relevante Unregelmässigkeiten bei der erfolgten
Kindesanhörung und damit eine Verletzung von Art. 314a ZGB sind nicht
auszumachen. Den Beschwerdeführern kann zu guter Letzt auch nicht gefolgt
werden, wenn sie eine Konfrontationseinvernahme wie im Strafrecht fordern;
solches wäre hier mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.

4.5. Die Beschwerdeführer können auch so verstanden werden, dass sie eine
Verletzung der in Kinderbelangen unabhängig von der Art des Verfahrens
geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO, als
kantonales Recht angewendet; vgl. vorstehend E. 2.2) geltend machen wollten.
Letztere schreibt dem Gericht vor, den Sachverhalt von Amtes wegen zu
erforschen. Die Untersuchungspflicht des Gerichts reicht so weit und dauert so
lange, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht. Verfügt das Gericht über
genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere
Beweiserhebungen verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735). Wer sich auf die
Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, muss
zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit
willkürlich festgestellt hat. Ausserdem muss der Beschwerdeführer diejenigen
Tatsachen behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen
hat. Schliesslich obliegt es ihm darzutun, inwiefern die behaupteten Tatsachen
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (Urteil 5A_574/2012 vom 17.
Dezember 2012 E. 2.2.1). Diesen Rüge- und Begründungsvoraussetzungen kommen die
Beschwerdeführer nicht nach.

5. 
Die Beschwerdeführer monieren schliesslich das Fehlen einer Beweisverfügung
(Art. 154 ZPO). Dabei übersehen sie, dass diese Bestimmung im vorliegenden
Verfahren nur als subsidiäres (kantonales) Recht Anwendung findet (E. 2.2).
Entsprechend kann vor Bundesgericht nur eine willkürliche Anwendung dieser
Bestimmung gerügt werden. Eine den Anforderungen einer Willkürrüge genügende
Begründung ist der Beschwerde indes nicht zu entnehmen (E. 2.1 f.). Auf den
Vorwurf der Verletzung von Art. 154 ZPO ist daher nicht eintreten.

6.

6.1. Sind die Rügen formeller Natur unbegründet, so ist auf die Sache
einzutreten und das Eventualbegehren der Beschwerdeführer zu behandeln. In
diesem Rahmen ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführern die elterliche Obhut zu
Recht entzogen wurde und die Fremdplatzierung angezeigt war. Die Vorinstanz
begründet ihren Entscheid vorab mit der mehrjährigen Vorgeschichte der
Angelegenheit.

6.1.1. Die Vorinstanz erwägt, dass in den letzten vier Jahren alles unternommen
worden sei, um eine Fremdplatzierung der drei Kinder der Beschwerdeführer zu
vermeiden. Auch das aufwändige Sondersetting mit 26 Wochenstunden
familienergänzender sozialpädagogischer Betreuung, was ca. einem 60 %
Arbeitspensum entspreche, habe aber nicht ausgereicht, um das Wohl der Kinder
zu schützen. Eine Gefährdung der drei Kinder bestehe in vielerlei Hinsicht:
Nicht nur hätten über lange Zeit schlechte hygienische Zustände in der Wohnung
bestanden. Die Kinder hätten auch über weite Strecken keine ausgewogene
Ernährung erhalten. Dies habe nur unter starkem äusserem Druck verbessert
werden können. Die grösste Gefährdung der Kinder liege aber insbesondere darin,
dass die Beschwerdeführer ihren Kindern keine wohlwollende, unterstützende und
kontinuierliche Erziehung bieten könnten. Daher könnten sich die Kinder nicht
ihrem Potential entsprechend zu ausgeglichenen, lebensbejahenden Personen
entwickeln. Das Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD)
stelle bei der Beschwerdeführerin eine deutlich und beim Beschwerdeführer eine
mittelgradig eingeschränkte Erziehungsfähigkeit fest und habe angegeben, dass
das Veränderungspotential der Eltern hinsichtlich ihrer Erziehungs- und
Beziehungskompetenz minimal sei. Hauptkritikpunkt sei die eingeschränkte
Fähigkeit beider Elternteile, die kindlichen Bedürfnisse feinfühlig
wahrzunehmen und darauf einzugehen. Dies sei umso besorgniserregender, als
C.A.________ und D.A.________ gemäss Beurteilung im Gutachten deutlich erhöhte
Erziehungsanforderungen stellen würde. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen
würden, die Defizite der Kinder, insbesondere von C.A.________ (Legasthenie,
Dyskalkulie), seien organisch und nicht durch die sozialen Verhältnisse
bedingt, möge dies zwar zu einem gewissen Teil zutreffen, doch vermöge diese
Argumentation nicht vom defizitären Erziehungsverhalten der Beschwerdeführer
abzulenken.
Wie die Vorinstanz festhält, zeichne sich die eingeschränkte
Erziehungsfähigkeit und das minimale Veränderungspotential auch im Bericht des
Sozialateliers F.________ vom Januar 2015 über den Gesamtverlauf deutlich ab,
indem von den 19 Kriterien bezüglich Erziehungsverhalten auch nach vierjähriger
Unterstützung noch immer 13 als ungenügend beurteilt würden. Als ungenügend
beurteilt würden insbesondere das Wahrnehmen der Bedürfnisse der Kinder, die
kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten, die Fähigkeit,
kritisches Verhalten zu erkennen und daraus Veränderungen zu initiieren, oder
die Fähigkeit, zusammen Besprochenes konsequent umzusetzen. Für das Kriterium
"Konstanz und Kontinuität im Erziehungsverhalten" seien gar nur zwei von
möglichen zehn Punkten vergeben worden. Im Bericht vom 9. April 2015 sei
geschildert worden, wie der Ton den beiden älteren Kindern gegenüber "nicht
sehr wohlwollend" sei. Die Beschwerdeführerin könne bei der Erziehung nur
selten auf die Bedürfnisse ihrer Kinder eingehen. Die Gesamtbeurteilung des
Sozialateliers F.________ bestätige somit das im Gutachten des KJPD
festgestellte minimale Veränderungspotential der Beschwerdeführer und zeige
auf, dass die Eltern den erhöhten Erziehungsanforderungen ihrer Kinder nicht
gerecht werden könnten.
Die Vorinstanz fährt weiter, es habe sich gezeigt, dass das Sondersetting die
Situation nicht habe verbessern können. Es werde lediglich von einer
Stabilisierung, jedoch auf einem tiefen Niveau gesprochen. Die Hygiene und
Ordnung in der Wohnung habe sich zwar unter starkem äusserem Druck verbessert,
doch könnten die Eltern die Bedürfnisse ihrer Kinder nicht in genügendem Mass
wahrnehmen und ihnen die Unterstützung und Kontinuität bieten, die die Kinder
brauchen würden, um ihr Entwicklungspotential ausschöpfen und sich auf eine
selbstbestimmte Lebensführung vorbereiten zu können. Bei dieser Beurteilung
würden keine irgendwelchen "bigotten Massstäbe" angewendet, wie die
Beschwerdeführer behaupteten, sondern sei eine deutliche Kindswohlgefährdung
gegeben.

6.1.2. Bezüglich Verhältnismässigkeit einer Fremdplatzierung hält die
Vorinstanz fest, dass sämtliche milderen Massnahmen bereits ausgeschöpft seien.
Für alle Kinder seien Beistandschaften errichtet worden. Den Eltern seien
Weisungen erteilt worden (u.a. sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu
begeben und Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex in Anspruch zu nehmen).
Ferner habe es während dreier Jahre eine sozialpädagogische Familienbegleitung
gegeben und während des letzten Jahres gar die familienergänzende
sozialpädagogische Betreuung. Alle diese Massnahmen hätten die Situation in der
Familie, wenn überhaupt, nur in geringem Mass verbessert. Es sei deshalb nicht
damit zu rechnen, dass eine weitere Ausdehnung der ambulanten Massnahmen die
Situation in genügendem Mass verbessern könne. Das Gutachten des KJPD erwähne
denn auch klar, dass die familienergänzende Betreuung in eine Fremdplatzierung
umgewandelt werden solle, falls sich bei C.A.________ und D.A.________ nach
einem halben bis einem Jahr keine oder kaum sichtbare Entwicklungsschritte
zeigen würden. Der Bericht des Sozialateliers F.________ mache deutlich, dass
nicht die gewünschte Verbesserung der Situation eingetreten sei. Bei
D.A.________ sei gar das Kriterium "positives Selbstbild", welches anfänglich
mit vier Punkten beurteilt worden sei, im Januar 2015 nur noch mit einem Punkt
beurteilt worden, was für die weitere Entwicklung ein grosses Erschwernis
darstelle. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach D.A.________ nur
Bestnoten nach Hause bringe, sei erheblich zu relativieren, da dieser zur Zeit
die heilpädagogische Schule besuche und dementsprechend deutlich geringere
Anforderungen an seine Leistungen gestellt würden, als dies in der Regelschule
der Fall wäre. Im Kündigungsschreiben des Sozialateliers F.________ vom 18.
März 2015 werde sodann betont, dass zwar weiterhin kleine Verbesserungen
erzielt werden könnten, dass diese Schritte auf der Zeitlinie mit grosser
Wahrscheinlichkeit aber nicht ausreichen würden, die Kinder auf eine
erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt und auf eine lebensbejahende und
positive selbständige Lebensbewältigung genügend vorzubereiten. Das
Sozialatelier sei aus diesem Grund nicht bereit gewesen, den Auftrag in der
Familie der Beschwerdeführer weiterzuführen.

6.1.3. Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass immer wieder die starke
Bindung zwischen den Eltern und ihren Kindern erwähnt worden sei und die Gefahr
einer seelischen Verletzung der Kinder durch eine Fremdplatzierung. Nachdem
jedoch bereits seit ca. vier Jahren alles unternommen worden sei, um eine
Fremdplatzierung der Kinder vermeiden zu können, komme irgendwann der Punkt, an
dem die enge emotionale Bindung zwischen den Eltern und den Kindern nicht mehr
vor eine altersentsprechende Förderung der Kinder gestellt werden könne. Auch
wenn die emotionale Bindung zwischen den Eltern und den Kindern sehr wichtig
sei und nach den heutigen Erkenntnissen versucht werde, die Kinder so lange wie
möglich bei ihren Eltern zu belassen und eine Fremdplatzierung möglichst zu
vermeiden, so sei doch auch zu beachten, dass die Kinder auf ihr Leben als
Erwachsene und auf die Integration in die Gesellschaft und die Arbeitswelt
vorbereitet werden müssten, weshalb sie ihrem Potential entsprechend gefördert
werden müssten. Dies könne in der Familie der Beschwerdeführer offensichtlich
nicht in genügendem Mass erreicht werden. Wenn auch eine Fremdplatzierung von
Kindern kaum je eine optimale Massnahme darstelle, so erscheine sie doch im
vorliegenden Fall verglichen mit dem Verbleib in der Stammfamilie als deutlich
kleineres von zwei Übeln. Die Fremdplatzierung der Kinder sei in diesem Sinn
die einzig verbleibende mögliche Massnahme, um das Wohl der Kinder in
ausreichendem Mass schützen zu können. Die Massnahme sei damit verhältnismässig
und der Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK
gerechtfertigt. Beim Ganzen werde nicht vergessen, dass die Fremdplatzierung
auch Risiken beinhalte, indem die Kinder in einen Loyalitätskonflikt geraten
könnten, wenn die Eltern nicht bereit seien, diese Lösung mitzutragen. Es sei
bekannt, dass die Wegnahme der Kinder die Familie erheblich belaste und sowohl
Eltern wie auch Kinder schmerze. Es erscheine aber nicht sinnvoll, noch ein
Gutachten über die Risiken des Obhutsentzugs einzuholen, zumal für die
Beantwortung dieser (offenen) Frage nicht zwingend Fachwissen nötig sei. Es sei
wichtig, so schnell als möglich einen Entscheid zu fällen und für die Kinder
eine klare Situation zu schaffen, damit sie wüssten, woran sie seien und die
Möglichkeit erhielten, sich auf die neue Situation einzulassen. Dementsprechend
mache es auch keinen Sinn, weitere Gutachten betreffend Erziehungsfähigkeit der
Beschwerdeführer einzuholen. Die weiteren Beweisanträge der Beschwerdeführer
(Befragung der Mitarbeiterinnen des Sozialateliers und der Ärzte der Kinder),
seien ebenfalls abzuweisen.

6.2. Die Beschwerdeführer kritisieren vorab, dass sich die Vorinstanz bei ihrem
Entscheid auf die Expertise des KJPD vom November 2013 und nicht auf aktuelle
Erkenntnisse stütze.

6.2.1. Die Beschwerdeführer verlangen, es habe wie bei der fürsorgerischen
Unterbringung eine zeitlich aktuelle Expertise vorzuliegen. Nur so lasse sich
gewährleisten, dass die gutachterlichen Einschätzungen nach wie vor gelten und
die Empfehlungen des Gutachters umgesetzt würden. Im Nachgang zur Expertise des
KJPD habe die familienergänzende Betreuung gestartet werden können und es seien
ausdrücklich Verbesserungen attestiert worden. C.A.________ habe wie vom
Gutachter empfohlen, eine Psychotherapie begonnen, wobei die Abklärungen beim
KJPD gemäss dem Bericht vom 19. Mai 2015 ergeben hätten, dass C.A.________ über
eine durchschnittliche Intelligenz verfüge. Allein beim Arbeitsgedächtnis
bestehe eine deutliche Schwäche und eine deutlich reduzierte auditive
Verarbeitungsfähigkeit bei bekannter einseitiger geringer Schwerhörigkeit.
Empfohlen werde eine professionelle gezielte Förderung im Bereich des Lesens
und Schreibens sowie im Rechnen. Die unsichere Situation wegen des Entscheids
über die Fremdplatzierung belaste das Mädchen. Hunde gebe es in der Wohnung der
Beschwerdeführer keine mehr, so dass auch diese (vermeintliche)
Gefahrensituation beiseite geschafft worden sei. E.A.________ und D.A.________
würden gemäss Arztberichten als gesund und altersgemäss entwickelt beschrieben.
Bei D.A.________ liege die Situation sogar derart, dass er wieder die
Regelklasse besuchen könne und fast nur Bestnoten erziele. Schliesslich
bestätige auch die Beiständin, dass sich die Kinder bei einer Pflegefamilie
nicht besser entwickeln würden.
Der Bericht des Sozialateliers F.________ vom 21. Januar 2015 verkenne, dass
die Entwicklungsstörungen bei C.A.________ beim Lesen, Schreiben und Rechnen
nicht vom Aufenthaltsort abhängen, sondern von einer gezielten professionellen
Förderung. Die Haushaltkontrollen resp. die entsprechenden Auswertungsblätter,
welche an der Instruktionsverhandlung abgegeben worden seien, zeigten alle auf,
dass keine ungenügende Leistung im Bereich Ordnung, Hygiene etc. mehr
festgestellt worden sei. Diese Ergebnisse seien für die Zeit von September
2014.
Der angefochtene Entscheid lasse aber eine Aussage dazu vermissen, worin
aktuell ein zu erwartendes gravierendes schädigendes Erziehungsversagen der
Eltern liege. Es sei nicht angegeben, von welcher Art, Schwere und
Eintrittswahrscheinlichkeit die befürchteten Kindeswohlbeeinträchtigungen
seien. Gegenteils würden von der Beiständin und der Lehrerperson bei
C.A.________ traumatische Erfahrungen in Bezug auf die Fremdplatzierung
befürchtet. Es würden ganz offensichtlich bigotte Massstäbe seitens des
Verwaltungsgerichts angesetzt, welche im Übrigen im Zeitpunkt der Entscheidung
ohnehin nicht mehr auf aktuellen Gegebenheiten beruhen würden.

6.2.2. In rechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 8 EMRK geltend. Der Entzug des Obhutsrechts stelle einen schweren Eingriff
in das Recht auf Familienleben dar und widerspreche dem Kindeswohl (Art. 3
KRK). Weiter werde Art. 310 ZGB von KESB und Verwaltungsgericht nicht richtig
angewendet (namentlich Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip).
Eltern hätten qua Elternschaft eine verfassungs- und konventionsrechtlich
geschützte, primäre Erziehungszuständigkeit und bräuchten dafür kein
staatliches Zertifikat. Sollten die Eltern davon dispensiert werden, würden
dafür die allerstrengsten Begründungs- und Darlegungspflichten gelten.
Voraussetzung für den Entzug der elterlichen Obhut sei ein "mit hinreichender
Gewissheit" zu erwartendes "gravierend schädliches Erziehungsversagen". Niemals
einen Obhutsentzug zu begründen vermöge, dass die Haltung oder Lebensführung
der Eltern von einem bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebenswohl
abweiche und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des
Kindes unterstütze. Der angefochtene Entscheid verfehle die grundrechtlichen
Anforderungen an die Gefahrenfeststellung deutlich. Dass die Kinder von ihrer
psychisch angeschlagenen Mutter zu entfernen seien, wie dem vorinstanzlichen
Entscheid zu entnehmen sei, um eine Stigmatisierung zu verhindern, stelle zudem
eine Diskriminierung behinderter Menschen dar, zumal die Stigmatisierung
lediglich behauptet, nicht aber offensichtlich vorhanden sei.
Der angefochtene Entscheid sei auch deshalb nicht grundrechts- und
konventionskonform und schon gar nicht verhältnismässig, weil er sich nicht mit
den regelmässig ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen einer Platzierung für
die Kinder auseinander setze. Es liege diesbezüglich keine (fach-) ärztliche
Beurteilung vor. Die Abwesenheit der Eltern bedeute gerade in der
frühkindlichen Zeit von E.A.________, ein schweres seelisches Trauma, was auch
die Beiständin befürchte. Dies würden Resultate aus der Deprivationsforschung
seit Ende des Zweiten Weltkrieges zeigen und sei damit notorisch. Es sei
anzunehmen, dass sich durch eine Fremdplatzierung bei den Kindern seelische und
psychosomatische Störungen, selbstverletzendes Verhalten, Beziehungsstörungen,
soziale Auffälligkeiten (Persönlichkeits- resp. Verhaltensstörungen als weitere
Folge im Erwachsenenalter) bis hin zu Kriminalität, Leistungsversagen,
kognitive Defizite und psychosexuelle Identitätsprobleme entwickeln würden.
Diese Folgen könnten kaum im überwiegenden Interesse der Kinder sein und
stellten damit einen eklatanten Verstoss gegen grundlegende verfassungs- und
konventionsrechtliche Grundsätze dar.

6.3. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die
Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,
diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1
ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den
Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil
entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die
Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012
E. 3.1 mit Hinweisen). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld
der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es
für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile
5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E.
4.1; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010 E. 4). Unerheblich
ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den
Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren
Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine es Rolle, ob die Eltern ein
Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger
Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne
Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile
5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_212/2013 vom 5. September 2013 E.
3.1; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010 S. 713). Der Entzug
des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig,
wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307
und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und
der Subsidiarität; Urteil 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; zum Ganzen:
Urteile 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015
E. 4.3).
Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die Vorinstanz von eben diesen
Grundsätzen ausgegangen ist und gestützt darauf, den Obhutsentzug und die
anschliessende Platzierung verfügt hat. Entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführer hat die Vorinstanz sich dabei sehr wohl auch mit den
Argumenten befasst, die gegen einen Obhutsentzug sprechen. Sie hat diese Lösung
aber schliesslich im Hinblick auf das Kindeswohl als das kleinere Übel taxiert.
Der Staat ist nicht verpflichtet, beliebige kostspielige Vorkehren zu treffen,
um eine Fremdplatzierung von Kindern zu verhindern. Vor dem Hintergrund der
bereits durchgeführten Massnahmen hat die Vorinstanz weder das Subsidiaritäts-
noch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, wenn sie im vorliegenden Fall
die Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung als erfüllt erachtet hat. Weil
sich der Obhutsentzug auf eine gesetzliche Grundlage stützt und
verhältnismässig ist, ist auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK
auszumachen. Im Gegenteil müssten diese Bestimmungen als verletzt gelten, wenn
die Behörde die Kinder trotz Gefährdung in der Obhut der Beschwerdeführer
belassen hätte.

6.4. Nicht begründet ist schliesslich auch das Subeventualbegehren der
Beschwerdeführer, wonach die Sache zur Durchführung weiterer
Abklärungsmassnahmen und insbesondere zur Einholung eines Gerichtsgutachtens
über die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weder geht es im vorliegenden Verfahren darum,
den Eltern die elterliche Sorge zu entziehen, noch droht den Kindern die
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Deshalb drängt es sich auch
nicht auf, bezüglich Inhalt und Aktualität der Begutachtung die gleich strengen
Massstäbe anzuwenden, wie sie für den Fall einer fürsorgerischen Unterbringung
(Art. 426 ZGB) gelten. Die vorhandenen Gutachten und Berichte genügen, damit
sich die Vorinstanz ein aktuelles Bild von der Lage der Kinder machen konnte.
Gegenteiliges tun die Beschwerdeführer nicht in einer Art und Weise dar, die
den Rügeanforderungen genügen würde (E. 2.1).

7. 
Gestützt auf die vorigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden konnte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen
die Beschwerdeführer. Sie haben deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen
(Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei diese einstweilen auf die Bundesgerichtskasse
genommen werden, da dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen
werden kann (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführer haben der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sind (Art. 64
Abs. 4 BGG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist entsprechend zu
entschädigen. Hingegen hat die KESB bzw. der Kanton Solothurn keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es
wird den Beschwerdeführern Rechtsanwalt Claude Wyssmann als Rechtsbeistand
beigegeben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt,
aber einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.--
entschädigt.

5. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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