Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.707/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_707/2015

Urteil vom 5. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr,
Beschwerdeführer,

gegen

Verein B.________ in Liquidation,
vertreten durch Fürsprecher Eduard Schoch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verweigerung der Konkurseröffnung (Art. 190 SchKG),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 7. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Beschwerdeführer) war während längerer Zeit Vorstandsmitglied und
ist bis heute Mitglied des Vereins B.________ in Liquidation
(Beschwerdegegner). Mit Gesuch vom 13. Oktober 2014 ersuchte der
Beschwerdeführer beim Zivilgericht Basel-Stadt um Eröffnung des Konkurses über
den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 190 SchKG. Er berief sich dabei sowohl
auf den Tatbestand der betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger
(Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) als auch auf denjenigen der Zahlungseinstellung
(Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Mit Entscheid vom 28. November 2014 wies das
Zivilgericht das Begehren ab.

B. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 Beschwerde an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte, es sei über den
Beschwerdegegner der Konkurs zu eröffnen. Mit Entscheid vom 7. Juli 2015 wies
das Appellationsgericht die Beschwerde ab.

C. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 14. September 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt
die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts und die Eröffnung des
Konkurses über den Beschwerdegegner; allenfalls sei die Sache an das
Appellationsgericht oder das Zivilgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b
BGG) ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz
urteilenden Appellationsgerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG) in einer
Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht
ohne Rücksicht auf den Streitwert zur Verfügung (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Zivilsachen
entgegenzunehmen, die der Verfassungsbeschwerde vorgeht (Art. 113 BGG).

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit eine Beweisabnahme
(Edition der Vereinsbilanzen 2010, 2011 und 2012 durch den Beschwerdegegner,
Zeugeneinvernahme von C.________) direkt im bundesgerichtlichen Verfahren
beantragt wird. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den kantonal
festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG) und führt keine
eigenen Beweiserhebungen durch (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295; Urteil
2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3.2 nicht publ. in BGE 139 II 185).

1.3. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht
grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs.
2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid
Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten
Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen
nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). Strengere Anforderungen
gelten bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten. Entsprechende Rügen müssen
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen).

1.4. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h.
willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der
Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E.
5.1 S. 356). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich
(Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der
eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz über mehrere Seiten hinweg in
verschiedener Hinsicht Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vor (S. 6-22 der
Beschwerde). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind über weite Strecken
appellatorisch. Auf seine Vorbringen kann nur insoweit eingegangen werden, als
er aufzuzeigen versucht, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu
unhaltbar ist. Dazu ist nicht ausreichend, eingehend den eigenen Standpunkt
auszubreiten und anzufügen, die abweichende Würdigung der Vorinstanz sei
willkürlich und die Behebung des Mangels entscheiderheblich. Deshalb müssen
entsprechende Vorbringen ohne weitere Bemerkungen unbeachtet bleiben.
Auch die zahlreich erhobenen Vorwürfe einer Verletzung der aus dem
Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) brauchen
nicht im Einzelnen widerlegt zu werden, soweit der Beschwerdeführer seine
Vorwürfe im Wesentlichen bloss allgemein damit begründet, dass die Vorinstanz
zu von ihm vorgebrachten Argumenten nicht Stellung genommen habe. Denn der
verfassungsrechtlichen Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn die Begründung
so abgefasst ist, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit
Hinweisen).

3. 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob über den
Beschwerdegegner wegen betrügerischer Handlungen zum Nachteil der Gläubiger
(Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; s. dazu E. 4) oder wegen Zahlungseinstellung
(Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; s. dazu E. 5) der Konkurs zu eröffnen ist.
Der Beschwerdeführer hat zur Darlegung seiner Legitimation als Gläubiger
geltend gemacht, in den Jahren 1994 und 1995 Renovationen und Ausbauten einer
damals noch im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden Liegenschaft durch ein
erstes Darlehen in Höhe von Fr. 437'000.-- mitfinanziert zu haben. 2005 habe er
dem Beschwerdegegner ein weiteres Darlehen in Höhe von Fr. 70'000.-- gewährt.
Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts - auf welche die Vorinstanz
verwiesen hat (E. 5) - bestreitet der Beschwerdegegner den Abschluss
rechtsgültiger Darlehensverträge. Es sei unklar, inwieweit diesbezüglich
Vereinsbeschlüsse vorliegen würden, zumal in den Jahren 1990 bis 2006 offenbar
keine Jahresversammlungen abgehalten und keine Jahresrechnungen erstellt worden
seien. Die Vorinstanz hat - wie bereits die erste Instanz - die Frage der
Gläubigereigenschaft letztlich offengelassen, weil es ohnehin am Nachweis eines
materiellen Konkursgrundes fehle bzw. ein solcher nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststehe. Da die Auffassung, es mangle vorliegend an einem
materiellen Konkursgrund - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - vor
Bundesrecht standhält, ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht den strikten
Beweis des materiellen Konkursgrundes verlangt, ist auf diese Frage mangels
Entscheiderheblichkeit nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat klar
festgehalten, dass selbst wenn der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen
wäre, wonach der materielle Konkursgrund nicht strikt zu beweisen sei, sondern
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustehen hätte, dem Beschwerdeführer
dieser Nachweis nicht gelinge.

4. 
Der Beschwerdeführer verlangt eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 190 Abs.
1 Ziff. 1 SchKG, wonach gegen jeden Schuldner, der betrügerische Handlungen zum
Nachteil aller oder einzelner Gläubiger begangen oder zu begehen versucht hat,
von einem Gläubiger die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung beantragt
werden kann.
Zur Begründung seines Vorwurfs lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst
darlegen, Organe des Beschwerdegegners hätten zu seinem Nachteil betrügerische
Handlungen begangen, indem sie erhebliches Vermögen an die Stiftung D.________
(nachfolgend: Stiftung) verschoben oder zu verschieben versucht hätten.
Inwiefern die Vorinstanz von einer falschen Begriffsdefinition der
betrügerischen Handlungen ausgegangen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer
dabei nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kritisiert
letztlich bloss die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung. Soweit darauf einzugehen ist (vgl. E. 2), ergibt sich dazu
Folgendes:

4.1. Nach dem angefochtenen Entscheid hatte der Beschwerdeführer in seiner
kantonalen Beschwerde ausgeführt, er habe jeweils gute Gründe gehabt keine
rechtlichen Schritte einzuleiten, um seine Darlehensforderungen durchzusetzen.
So habe er auch bei der Grundstücksübertragung vom Verein auf die Stiftung im
Jahr 2009 zum Preis von Fr. 900'000.-- gegen blosse Verrechnung, insbesondere
mit der Grundpfandschuld des Beschwerdegegners, darauf vertraut, dass die
Stiftung den Verein und die Liegenschaft in U.________ retten würde. Der
Beschwerdeführer sei mit dem Verkauf der Liegenschaft an die Stiftung also
einverstanden gewesen und zumindest damals auch mit der Höhe des Kaufpreises.
Dass er sich damals unter dem Eindruck einer absichtlichen Täuschung durch den
Beschwerdegegner so verhalten habe, sei nicht glaubhaft und umso weniger
überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer erachtet diese Beweiswürdigung
als aktenwidrig und willkürlich, da er beim im Jahr 2009 gefällten Beschluss
der Vereinsversammlung, die Liegenschaft zu verkaufen, mit seiner alleinigen
Nein-Stimme den 10 Ja-Stimmen aller stiftungsnahen
Vereinsversammlungs-Teilnehmer unterlegen gewesen sei. Sein Verweis auf eine
Stelle im Erstinstanzplädoyer überzeugt jedoch nicht, hat er es doch darin bei
einer blossen Behauptung belassen. Dass aktenkundige Belege diese Behauptung
stützen würden, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Unbestritten geblieben ist
jedenfalls, dass er den strittigen Beschluss nicht angefochten hat. Willkürfrei
durfte die Vorinstanz daher von einem Einverständnis des Beschwerdeführers
ausgehen und ein täuschendes Verhalten des Beschwerdegegners ausschliessen.

4.2. Wie die Vorinstanz ohne Willkür erwogen hat, hätte es dem Beschwerdeführer
bereits damals klar sein müssen, dass die Liegenschaft nicht als Eigentum des
Beschwerdegegners erhalten bleiben würde. Angesichts seines Einverständnisses
kam es somit für die Frage des Vorliegens betrügerischer Handlungen auf die
Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises nicht an, weshalb sich nähere
Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten unterpreislichen Verkauf
der Liegenschaft an die Stiftung erübrigten. Auch auf weiter zurückliegende
Geschehnisse brauchte die Vorinstanz nicht explizit einzugehen. Insoweit liegt
weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe auf die Rückzahlung seiner
Darlehen nicht bloss gehofft, sondern es sei ihm diese verbindlich zugesichert
worden, handelt es sich um appellatorische Kritik, auf die nicht weiter
einzugehen ist. Dasselbe gilt für seine Ausführungen, wonach die identischen
Organpersonen von Stiftung und Verein letzteren durch einen "cash drain" hätten
ausbluten lassen.

4.4. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Entscheid der
Stiftungsräte, keinen Maklervertrag betreffend die Liegenschaft abzuschliessen,
stelle eine betrügerische Handlung dar, kann auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Die Weigerung der Stiftung betrifft keinen dem
Beschwerdegegner zuzurechnenden Entscheid, weshalb er von vornherein keine
betrügerische Handlung des Beschwerdegegners sein kann, auch nicht Teil einer
solchen im Rahmen eines angeblichen Fortsetzungszusammenhangs.

4.5. Feststeht, dass an der ordentlichen Vereinsversammlung vom August 2012 die
Auflösung des Beschwerdegegners beschlossen wurde und der Beschwerdeführer im
August 2014 vom Liquidator des Beschwerdegegners zu einer Vereinsversammlung
eingeladen wurde, an der es um die Beendigung der Liquidation und die
Verwendung des restlichen Vereinsvermögens gehen sollte. Dabei wurde beantragt,
das Restvermögen an die Stiftung zu übertragen, zweckgebunden in einen Fonds zu
Gunsten des Unterhalts der Liegenschaft in U.________. Die Vorinstanz hat
diesbezüglich willkürfrei gewürdigt, dass der Beschwerdeführer über diesen
Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, sich die Parteien über den Bestand der vom
Beschwerdeführer behaupteten Forderungen uneinig sind und die
Vereinsversammlung des Beschwerdegegners einen Beschluss betreffend Verwendung
des Restvermögens bislang gar nicht gefällt hat. Aufgrund dieser Umstände hat
die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Erfüllung des
Tatbestands von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG verneint hat, zumal der
Beschwerdeführer seit Jahren keine rechtlichen Schritte zur Klärung seiner
behaupteten Ansprüche eingeleitet hat.

5. 
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Konkurseröffnung gestützt auf
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG.

5.1. Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann beim Gericht ohne vorgängige
Betreibung die Konkurseröffnung verlangt werden, wenn ein der Konkursbetreibung
unterliegender Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Der Begriff der
Zahlungseinstellung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Konkursgericht
einen weiten Ermessensspielraum verschafft. Zahlungseinstellung liegt vor, wenn
der Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht begleicht,
Betreibungen gegen sich auflaufen lässt und dabei systematisch Rechtsvorschlag
erhebt oder selbst kleine Beträge nicht mehr bezahlt. Mit einem solchem
Verhalten zeigt der Schuldner, dass er nicht über genügend liquide Mittel
verfügt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es genügt im Übrigen, wenn die
Zahlungsverweigerung sich auf einen wesentlichen Teil seiner geschäftlichen
Aktivitäten bezieht. Die Nichtbefriedigung einer einzelnen Schuld kann bereits
ausreichen, wenn die Schuld bedeutend und die Zahlungsverweigerung dauerhaft
ist (zum Ganzen BGE 137 III 460 E. 3.4.1 S. 468).

5.2. Der grösste Teil der Ausführungen des Beschwerdeführers beschlägt auch in
Bezug auf den Konkursgrund der Zahlungseinstellung den Sachverhalt und die
Beweiswürdigung. Dazu ist folgendes zu bemerken:

5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Beschwerdegegner habe ihm
gegenüber die Darlehensforderungen klar anerkannt, nachdem er den verlangten
Geldfluss-Nachweis lückenlos beigebracht habe, sind seine Ausführungen
appellatorisch und nicht geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Appellationsgericht
aufzuzeigen. Unbegründet ist sodann die Rüge, die Vorinstanz habe seinen Antrag
auf Edition der Bilanzen 2010, 2011 und 2012 sowie der Liquidationsbilanz des
Beschwerdegegners zu Unrecht als nicht notwendig erachtet und damit namentlich
das Beweisführungsrecht nach Art. 152 Abs. 1 ZPO verletzt. Ein Beweis ist nur
dann zu erheben, wenn er zur Abklärung des für den Entscheid massgebenden
Sachverhaltes nötig ist (BGE 132 III 222 E. 2.3 S. 226). Die Vorinstanz hat
erwogen, vorliegend stehe einzig die Frage im Raum, ob die Nichtbezahlung der
vom Beschwerdeführer behaupteten Darlehensforderungen den Tatbestand von Art.
190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erfülle. Dass andere Forderungen nicht bezahlt worden
wären, werde nicht geltend gemacht. Jedoch bestreite der Beschwerdegegner die
angeblichen Darlehensforderungen des Beschwerdeführers und dieser verfüge weder
über einen definitiven noch über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Ist
aber der Sachverhalt soweit bekannt, ist die Frage, wie der Beschwerdegegner
die Darlehensforderungen des Beschwerdeführers verbucht hat, für das Vorliegen
der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG im
vorliegenden Fall nicht wesentlich. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat, stellt selbst eine vorbehaltlose Verbuchung einer Schuld in einer Bilanz
keine Anerkennung dar, die einer (späteren) Bestreitung entgegensteht (vgl.
DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 71 zu Art. 82 SchKG). Die Vorinstanz hat
somit in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung die Editionsbegehren des
Beschwerdeführers als unerheblich erachtet und damit weder den
Beweisführungsanspruch des Beschwerdeführers noch dessen rechtliches Gehör
verletzt. Dem vom Beschwerdeführer weiter angerufenen Willkürverbot (Art. 9 BV)
kommt daneben keine selbständige Bedeutung zu. Die Rüge des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe sein Beweisführungsrecht verletzt, weil sie C.________
nicht als Zeuge einvernommen habe, ist bereits deshalb unbegründet, weil der
Beschwerdeführer einen solchen Antrag vor der Vorinstanz nicht gestellt hat.
Die Vorinstanz musste das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben vom 20.
Januar 2015 - welches sie gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG als echtes Novum
aus dem Recht gewiesen hat - nicht von sich aus in einen Antrag auf
Zeugeneinvernahme umdeuten.

5.2.2. Der Beschwerdeführer reicht neu eine Bilanz des Beschwerdegegners per
28. Januar 2013 ein (Beschwerdebeilage 1). Da sie nach dem Gesagten ohnehin
nicht entscheiderheblich ist, kann offen bleiben, ob es sich dabei um ein
unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99Abs. 1 BGG).

5.3. Ausgehend von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen, wie sie in E.
5.2.1 zusammenfassend wiedergegeben sind, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht
verletzt, wenn sie den materiellen Konkursgrund der Zahlungseinstellung
verneint hat. Die geltend gemachten Ansprüche wurden weder gerichtlich
festgestellt noch sind sie liquid. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist es nicht Aufgabe des Konkursrichters, umfassend zu
prüfen, ob die als Gläubigerin auftretende Partei tatsächlich Anspruch auf
Zahlung einer bestrittenen Forderung hat oder nicht.

6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Gegenseite ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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