Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.706/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_706/2015

Urteil vom 9. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Kulm, Familiengericht.

Gegenstand
Ausstand (Vertretungsbeistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 27. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 wies das Familiengericht Kulm das von
A.________ gegen die Mitglieder des Gerichts eingereichte Ausstandsgesuch vom
13. Januar 2015 wegen offensichtlicher Unbegründetheit ab und stellte die
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB im Zusammenhang
mit dem Verfahren mit der Invalidenversicherung und zur Förderung des
gesundheitlichen und sozialen Wohls des Betroffenen in Aussicht.

B. 
A.________ focht diesen Beschluss am 13. Februar 2015 beim Obergericht des
Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, an und ersuchte
insbesondere um Feststellung, dass die Fachrichterin der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde, Helfer, die beiden weiteren Richter sowie der
Praktikant in den Ausstand zu treten haben. Des Weiteren lehnte er die
Oberrichter Lienhard, Marbet und Vasári sowie Gerichtsschreiberin Rössler ab.
Ferner ersuchte er um Feststellung der Rechtsverweigerung und -verzögerung. Mit
Entscheid vom 27. Juli 2015 wies das Obergericht in der Besetzung mit den
Personen, deren Ausstand verlangt worden war, die Beschwerde ab, soweit darauf
einzutreten war. Ferner gab es dem Gesuch von A.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht statt, auferlegte ihm die Verfahrenskosten
und sprach ihm keine Parteientschädigung zu.

C. 
A.________ (Beschwerdeführer) hat am 11. September 2015 beim Bundesgericht
gegen den vorgenannten obergerichtlichen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, es sei gefragt, ob Bundesrichter von
Werdt befangen sei; die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege.

D. 
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 wurde der Beschwerde in dem Sinne
aufschiebende Wirkung zuerkannt, als das Verfahren vor Bezirksgericht bis zum
bundesgerichtlichen Entscheid nicht fortgesetzt werden darf.

Erwägungen:

1. 
Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer andere Entscheide als jenen des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 27. Juli 2015 anficht, sind diese doch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.

2. 
Das Bundesgericht ist nicht dazu da, dem Beschwerdeführer Fragen zu
beantworten, wie z. B. jene, ob Bundesrichter von Werdt befangen sei. Es
obliegt dem Beschwerdeführer gegebenenfalls einen begründeten Antrag auf
Ablehnung von Bundesrichter von Werdt zu stellen. Insoweit ist auf die
Beschwerde, die keinen entsprechenden Antrag enthält, nicht einzutreten.

3. 

3.1. Angefochten ist zum einen ein Entscheid des Obergerichts, mit dem das
Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist. Dabei handelt es
sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG, gegen den die
Beschwerde ohne Weiteres gegeben ist. In der Sache geht es um ein Verfahren
betreffend Prüfung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes. Insoweit ist die
Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).

3.2. Nicht einzutreten ist dagegen auf den Entscheid der Vorinstanz, soweit
damit die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in Aussicht gestellt
worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG, gegen die Beschwerde nur gegeben ist, soweit dem
Beschwerdeführer dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher
Natur droht, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Endentscheid nicht wieder behoben werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382;
139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607). Der Beschwerdeführer legt
nicht substanziiert dar, inwiefern ihm durch den besagten Entscheid ein
entsprechender Nachteil droht und dies ist auch nicht ersichtlich (BGE 137 III
637 E. 1.2 S. 640; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335).

4. 

4.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E.
2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein.

4.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vermag diesen Anforderungen über weite
Strecken nicht zu genügen, zumal sie sich in ausführlichen allgemeinen
rechtlichen Erörterungen ergeht, sich damit aber nicht in nachvollziehbarer
Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt und
folglich nicht rechtsgenügend anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids sagt, inwiefern das Obergericht die verfassungsmässigen Rechte des
Beschwerdeführers bzw. Bundesrecht verletzt haben soll. Die reine Behauptung
einer Verfassungsverletzung reicht z.B. nicht aus.

5. 

5.1. Das Obergericht hat genügend begründet, warum es die Beschwerde abgewiesen
hat, soweit darauf einzutreten war. Erklärt wurde dem Beschwerdeführer zudem,
warum das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
kantonale Beschwerdeverfahren abgewiesen worden ist und ihm die Kosten des
Verfahrens auferlegt wurden (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde bzw.
aufgrund des Ausgangs des Verfahrens). Die behauptete Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich und die Rüge unbegründet.

5.2. Das Obergericht hat in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt, weshalb
kein Grund bestand, dem Beschwerdeführer noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu
bieten.

5.3. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, dass er Einsicht in die Akten
verlangt hat und ihm diese verweigert worden ist. Der Vorwurf der Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) in Form der Verweigerung der
Akteneinsicht ist unbegründet.

5.4. Im Übrigen oblag dem Beschwerdeführer, in seiner Beschwerde an das
Obergericht alle relevanten Tatsachen und Beweismittel vorzutragen.
Insbesondere war das gegen das Obergericht gerichtete Ausstandsbegehren
ausreichend zu begründen (BGE 105 Ib 301 E. 1c). Gleiches trifft auf das vor
erster Instanz gegen Fachrichterin Helfer gerichtete Ablehnungsbegehren zu.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen
tätig werden müssen, erweist sich der Vorwurf als unbegründet.

5.5. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass er vor Obergericht
die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

6. 
Das Obergericht hat erwogen, es könne über ein offensichtlich unzulässiges bzw.
nicht begründetes Ausstandsbegehren selbst entscheiden. Mit dem Gesuch des
Beschwerdeführers werde die gesamte ordentliche Besetzung der Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz ohne ersichtlichen Grund abgelehnt. Gestützt auf
die zahlreichen bisher vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsbegehren
sei davon auszugehen, dass er systematisch den Ausstand der Gerichtspersonen
verlange, mit denen er einmal zu tun gehabt habe. Ein solches Vorgehen sei
unzulässig. Das allein zur Blockierung der Justiz dienende Ablehnungsbegehren
erweise sich daher als unbegründet und offensichtlich unzulässig, weshalb es
durch die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz abzuweisen sei. Die Rüge der
Befangenheit der im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnten Fachrichterin
Helfer erweise sich als unbegründet. Das vom Beschwerdeführer als
Ausstandsgrund genannte "kopfzuckende Nicken" der Fachrichterin sei
offensichtlich nicht geeignet einen Ausstandsgrund zu begründen, weshalb der
erstinstanzliche Beschluss zu schützen sei.

6.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch
darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 135 I 14 E. 2 S. 15 mit
Hinweis). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE
135 I 14 E. 2 S. 15; 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Voreingenommenheit
und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen,
wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen
Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in
einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Auf das bloss
subjektive Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung allerdings nicht
abgestellt werden (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen).

6.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, die der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend als willkürlich oder sonstwie gegen
Bundesrecht verstossend festgestellt rügt, hat der Beschwerdeführer keinen
Grund für sein gegen die ganze Vorinstanz gerichtetes Ausstandsbegehren
vorgebracht. Der Umstand allein, dass sich ein Richter bereits zuvor mit dem
Beschwerdeführer befasst und sogar gegen ihn entschieden hat, bildet für sich
genommen keinen Ausstandsgrund (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_2/2007 vom 25.
April 2007 E. 3.2; 4F_2/2012 vom 27. März 2012). Da sich das gegen die ganze
Kammer gerichtete Ausstandsbegehren von vornherein als offensichtlich
unzulässig bzw. unbegründet erwies, durfte die Vorinstanz in ihrer
ursprünglichen Besetzung darüber entscheiden (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.;
105 Ib 301; Urteil 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2).

6.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche
Fachrichterin vermögen den Ausstand dieser Magistratin ebensowenig zu
rechtfertigen. Wie sich aus den Akten ergibt, begründete der Beschwerdeführer
vor erster Instanz das entsprechende Gesuch damit, dass ihn die Fachrichterin
anlässlich eines Hausbesuchs durch "Kopfzucken und Nicken gefoltert habe und
deshalb ein Folter-Eigeninteresse habe". Dies ist ein subjektiver Eindruck des
Beschwerdeführers. Bei ausschliesslich massgebender objektiver Betrachtung ist
der Vorwurf nicht geeignet, den Ausstand der besagten Richterin zu begründen.
Die Abweisung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss erweist sich
damit als verfassungs- und EMRK-konform.

6.4. Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe sonst noch dagegen vorbringt,
vermag teils den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, teils ändert es
nichts an den bisherigen Ausführungen zur Sache.

7. 

7.1. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt in rechtsgenügende Weise geltend
macht, seine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung sei zu Unrecht abgewiesen
worden, erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

7.2. Eine überlange Verfahrensdauer liegt dann vor, wenn eine im Gesetz
festgelegte Behandlungsfrist überschritten wird. Enthält das Gesetz keinen
Massstab für eine rasche Verfahrenserledigung, entscheidet eine Behörde gemäss
Rechtsprechung nicht innert angemessener Frist, wenn sie länger benötigt, als
dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als
adäquat erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; 130 I 269 E. 3.1 S. 273).

7.3. Der Beschwerdeführer hat sein Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzliche
Fachrichterin am 13. Januar 2015 eingereicht und die Kammer hat am 22. Januar
2015 darüber entschieden. Inwiefern die erste Instanz im Zusammenhang mit der
Behandlung des Ausstandsbegehrens eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre,
bleibt unerfindlich. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht rechtsgenügend
dar, inwiefern der Vorwurf gegen die erste Instanz sonstwie begründet wäre. Die
Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt erweist sich als bundesrechtskonform,
soweit dieser Punkt überhaupt rechtsgenügend angefochten worden ist. Im Übrigen
hat es der Beschwerdeführer angesichts seines Ausstandsbegehrens selbst zu
verantworten, wenn sich das Massnahmeverfahren verzögert.

8. 
Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern den kantonalen Instanzen
Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, hat doch das Bezirksgericht Kulm das
Ausstandsbegehren behandelt und ist das Obergericht auf die gegen den
erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde eingetreten und hat sie
behandelt.

9. 

9.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass ihm die Kosten des
Verfahrens auferlegt wurden und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen
worden ist.

9.2. Nach dem angefochtenen Entscheid ist der Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde unterlegen. Das Obergericht hat die beanstandete Kosten- und
Entschädigungsregelung in Anwendung von § 65a Abs. 4 EGZGB/AG i.V.m. Art. 106
ZPO vorgenommen. Soweit das Obergericht die ZPO anwendet, handelt es sich kraft
des Verweises in Art. 450f ZGB um kantonales Recht, zumal die Kosten im Rahmen
eines Verfahrens betreffend Erwachsenenschutz verlegt worden sind (BGE 140 III
167 E. 2.3). Beruht indes die Kostenregelung ausschliesslich auf kantonalem
Recht, kann nur dessen willkürliche Anwendung gerügt werden (Urteil 5A_198/2015
vom 28. Mai 2015 E. 1.3; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382/383). Der
Beschwerdeführer hätte somit darlegen müssen, inwiefern sie geradezu
willkürlich sein soll. Insoweit vermag die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Abgesehen davon ist der Entscheid
denn auch nicht willkürlich, zumal der Beschwerdeführer, wie dargelegt, mit
seiner Beschwerde unterlegen ist.

10. 

10.1. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren beanstandet,
stellt er sich einfach auf einen gegenteiligen Standpunkt und behauptet
insbesondere entgegen der Auffassung des Obergerichts, die Beschwerde sei
begründet und damit nicht aussichtslos gewesen.

10.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV setzt der Anspruch der mittellosen Person auf
unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) insbesondere voraus, dass "ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint". Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139
III 475 E. 2.2 S. 476; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

10.3. Das Obergericht ist aufgrund der Darlegungen in der Beschwerde zum
Ergebnis gelangt, die Beschwerde habe sich als von Anfang an aussichtslos
erwiesen. Wie die bisherigen Erwägungen zeigen, hat der Beschwerdeführer ohne
objektiven Grund den Ausstand der erstinstanzlichen Fachrichterin und des
ganzen obergerichtlichen Spruchkörpers verlangt, obwohl die fehlende Aussicht
auf Erfolg der Beschwerde aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von
vornherein feststand. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung, die
Beschwerde sowie das gegen die erkennende Kammer des Obergerichts gerichtete
Ausstandsbegehren habe sich als aussichtslos erwiesen, von Bundesrechts wegen
nicht zu beanstanden.

11. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Die Frage der Entschädigung für das bundesgerichtliche
Verfahren stellt sich nicht.

12. 
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die vorliegende Beschwerde als
von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der kumulativen
Voraussetzungen (nicht aussichtslose Beschwerde), muss das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (64 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Kulm,
Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und
Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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