Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.705/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_705/2015

Urteil vom 21. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Eduard Schoch,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Cristina von Holzen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Festlegung eines Willensvollstreckerhonorars sowie Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 24. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ ist eine von elf Vermächtnisnehmerinnen im Nachlass von C.________.
Der Erblasser starb im Jahr 1994. Als einzigen Erben hatte er D.________
eingesetzt. Gemäss der letztwilligen Verfügung soll A.________ ein Zwanzigstel
des Nettonachlasses zukommen. Als Willensvollstrecker amtete Advokat und Notar
B.________.

B. 
Am 30. Dezember 1997 unterbreitete B.________ dem einzigen Erben und sämtlichen
Vermächtnisnehmern seine Nachlassabrechnung. Demnach beträgt der Nettonachlass
knapp Fr. 54 Mio. und das Vermächtnis von A.________ Fr. 2'691'391.40. Als
Testamentsvollstreckerhonorar für B.________ einschliesslich des Honorars der
Bank E.________ sowie Mehrwertsteuer ist auf der Abrechnung der Betrag von Fr.
600'000.-- angegeben. D.________ genehmigte diese Abrechnung am 7. Januar 1998.

C. 
Mit Schreiben vom 4. September 2006 wandte sich A.________ an B.________ und
bat um Substantiierung des Willensvollstreckerhonorars. In einem Schreiben vom
9. Mai 2007 erklärten B.________ und sein Bürokollege, dass sie das Honorar
entsprechend dem prozentualen Tarif gemäss Basler Notariatsgebührentarif
berechnet hätten.

D. 
Am 10. November 2009 verklagte A.________ den Willensvollstrecker vor dem
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie verlangte, B.________ zu verurteilen,
über seine Tätigkeit als Willensvollstrecker im Nachlass Rechenschaft
abzulegen, insbesondere seinen Zeitaufwand detailliert auszuweisen, und das
Willensvollstreckerhonorar nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen gerichtlich festzulegen. Sie stellte ausserdem den Antrag,
B.________ zu verurteilen, ihr mindestens den Betrag von Fr. 35'800.-- nebst
Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2009 zu bezahlen, und behielt sich eine
Teilklage bzw. Mehrforderung vor. Das Zivilgericht wies die Klage mit Entscheid
vom 6. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

E. 
Die unterlegene Klägerin erhob Berufung beim Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt. Sie hielt nur mehr an ihrem auf Geldzahlung gerichteten Begehren
(s. Bst. D) fest und stellte im Übrigen den Eventualantrag, die Angelegenheit
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
Appellationsgericht wies die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen
Entscheid (Entscheid vom 24. Juni 2015).

F. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. September 2015 wendet sich A.________
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt den Antrag, den Entscheid
des Appellationsgerichts "vollumfänglich aufzuheben" und die Sache zur
Neubeurteilung, "nämlich zur materiellen Beurteilung", an die Vorinstanz,
eventuell an das Zivilgericht zurückzuweisen. Eingeladen, sich zur Beschwerde
vernehmen zu lassen, stellt B.________ (Beschwerdegegner) den Antrag, die
Beschwerde in Bestätigung des Entscheids des Appellationsgerichts
"vollumfänglich abzuweisen", soweit überhaupt darauf einzutreten ist
(Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2016). Unter Verzicht auf weitere Erläuterungen
beantragt mit Schreiben vom 3. Mai 2016 (Datum der Postaufgabe) auch das
Appellationsgericht die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben wurden der
Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, 75 und 90
BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
BGG) ist erreicht, die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art.
46 Abs. 1 Bst. b BGG). Von daher ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.

2.

2.1. Der Beschwerdegegner bemängelt, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem
kassatorischen Rechtsbegehren begnüge, obwohl ein reformatorischer Antrag
möglich gewesen wäre. Sie mache nicht geltend, dass das Bundesgericht im Falle
der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst entscheiden  könnte, sondern gehe
lediglich davon aus, dass es nicht selbst entscheiden  würde. Deshalb sei auf
die Beschwerde gar nicht erst einzutreten.

2.2. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten
Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S.
116). Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art.
107 Abs. 2 BGG). Grundsätzlich muss die rechtsuchende Partei einen Antrag in
der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht
und welche Änderungen sie beantragt. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht
ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache
naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (so ausdrücklich BGE 134 III 379 E.
1.3 S. 383). Dieser Ausnahmefall ist hier gegeben. Im Streit um die
Vermächtnisklage verneint das Appellationsgericht die Passivlegitimation des
Beschwerdegegners, mit Blick auf eine Rückforderungsklage spricht es der
Beschwerdeführerin die Aktivlegitimation ab und die These einer
Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners verwirft es mit der Begründung, die
Beschwerdeführerin habe dessen Verschulden nicht hinreichend substanziiert. Bei
dieser Ausgangslage müsste das Bundesgericht die Streitsache im Falle einer
Gutheissung unabhängig davon, in welchem Punkt die Beschwerdeführerin
durchdringt, zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückweisen. Der
Einwand des Beschwerdegegners ist unbegründet.

3. 
Die Klageforderung von Fr. 35'800.-- entspricht dem Geldbetrag, um den sich das
Quotenvermächtnis der Beschwerdeführerin ihren eigenen Berechnungen zufolge
erhöhen würde, falls das Willensvollstreckerhonorar auf einen angemessenen
Betrag reduziert würde und der Beschwerdegegner den Mehrbetrag (zuzüglich
Verzugszinsen) zurückerstatten müsste. Die Beschwerdeführerin wirft dem
Appellationsgericht vor, mit der Abweisung dieser Klage in verschiedener
Hinsicht das Bundesrecht zu verletzen. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind
vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG
zulässig. Unter Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das
Bundesgericht das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es kann eine Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (BGE 136 III 247 E. 4 S. 252). Demgegenüber ist
das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht
werden, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art.
97 Abs. 1 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

4. 
Der Streit dreht sich zunächst um die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin zur
Durchsetzung ihrer Forderung mit der Vermächtnisklage (Art. 562 ZGB) behelfen
kann.

4.1. Das Appellationsgericht verneint die Passivlegitimation des
Beschwerdegegners. Es verweist auf die Erwägungen des Zivilgerichts. Danach
kann sich die Vermächtnisklage auch gegen den Willensvollstrecker als
Prozessstandschafter richten, weil die Ausrichtung der Vermächtnisse zu den
Aufgaben des Willensvollstreckers gehört. Möglich sei dies aber nur, solange
der Willensvollstrecker über zu verteilende Erbschaftsaktiven und damit über
Haftungssubstrat verfügt. Mit der Teilung des Nachlasses ende die
Passivlegitimation des Willensvollstreckers. Das Zivilgericht kommt zum
Schluss, mit der Vorlage der Nachlassabrechnung und der unterschriftlichen
Zustimmung des einzigen Erben vom 7. Januar 1998 sei die Willensvollstreckung
für den Beschwerdegegner materiell abgeschlossen. Das Appellationsgericht
pflichtet diesen Erwägungen bei. Es stellt fest, dass der Beschwerdegegner über
keine zu verteilenden Nachlassaktiven mehr verfüge. Das Nachlassvermögen sei
verteilt und dem Willensvollstrecker vom Erben Décharge erteilt worden. Damit
sei die Passivlegitimation des Beschwerdegegners dahingefallen. Das
Appellationsgericht betont, dass das Willensvollstreckerhonorar grundsätzlich
eine Erbgangsschuld darstelle und deshalb vom zu verteilenden Nachlass vorweg
in Abzug zu bringen sei. Mithin bilde es formell gar kein Erbschaftsaktivum und
berühre auch den Anspruch der Vermächtnisnehmer nicht. Letzteren stehe gemäss
der letztwilligen Verfügung ein Zwanzigstel des Nettonachlasses zu.
Sodann verwirft das Appellationsgericht die These, wonach ein Quotenvermächtnis
der bedachten Person zu einer "erbenähnlichen Stellung" verhelfe, die ihr
insbesondere bei der Déchargeerteilung dieselben Rechte wie den Erben einräumen
soll. Unter Hinweis auf Literaturstellen kommt es zum Schluss, den
Vermächtnisnehmern stehe ein Informationsanspruch einzig bezüglich der
Ausrichtung des Vermächtnisses zu, nicht aber ein Anspruch auf
Rechenschaftsablegung und Déchargeerteilung. Dies gelte entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin auch für Quotenvermächtnisnehmer. In diesem Zusammenhang
setzt sich das Appellationsgericht auch mit der Frage der Aktivlegitimation der
Beschwerdeführerin auseinander. Es weist darauf hin, dass eine
Rückforderungsklage gegenüber dem Willensvollstrecker wegen zu viel bezahlter
Honorare den Erben nur gemeinsam zustehe. Selbst wenn man die
Beschwerdeführerin als "Quasierbin" betrachten wollte, wäre der Klage gegen den
Beschwerdegegner kein Erfolg beschieden, denn diesfalls würde die Klage
voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin mit dem einzigen Erben gemeinsam
einen Rückforderungsanspruch geltend macht. Dies sei hier aber nicht der Fall,
weshalb es der Beschwerdeführerin an der Aktivlegitimation fehlen würde.

4.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert, nachdem sie mit einem
Quotenvermächtnis bedacht worden sei, hänge ihr Legat direkt von der Höhe des
Willensvollstreckerhonorars ab. Soweit die Honorarbezüge des Beschwerdegegners
das gesetzliche Mass überschreiten, verfüge er auch nach wie vor über
Nachlassaktiven. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich keine
Nachlassaktiven mehr beim Beschwerdegegner befänden, sei deshalb willkürlich.
Zumindest im Umfang der eingeklagten Differenz zwischen dem effektiv
geschuldeten Vermächtnis und dem ausbezahlten Betrag sei die
Willensvollstreckung für den Beschwerdegegner eben gerade nicht materiell
abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch, dass ihr die
Déchargeerklärung des Erben entgegengehalten werden könne. Eine
Willensvollstreckung könne nicht dadurch zu ihrem Ende kommen, dass die Erben
dem Mandataren Décharge erteilen oder mit diesem eine sonstige Vereinbarung
treffen. Soweit der Willensvollstrecker nicht abgesetzt wird oder sich selbst
vorzeitig zurückziehe, ende sein Auftrag erst mit der gehörigen Erledigung,
wozu auch die testaments- und gesetzeskonforme Ausrichtung der (Quoten-) Legate
gehöre. Der vorinstanzliche Schluss, die Déchargeerklärung des einzigen Erben
beende die Passivlegitimation des Beschwerdegegners, sei deshalb
bundesrechtswidrig.
Für den Fall, dass auch nach der Auffassung des Bundesgerichts die
Déchargeerteilung durch den einzigen Erben die Passivlegitimation des
Beschwerdegegners beenden sollte, hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass
ihr gestützt auf Art. 483 Abs. 2 ZGB eine erbenähnliche Stellung zukomme, die
ihr sowohl gegenüber dem Erben als auch gegenüber dem Willensvollstrecker
gewisse Rechte einräume, die das Gesetz einem "gewöhnlichen" Vermächtnisnehmer
nicht zubillige. Die Pflicht des Willensvollstreckers, die Interessen der
Vermächtnisnehmer gebührend zu berücksichtigen, beinhalte im Falle eines
Quotenlegats auch eine umfassende Rechenschaftspflicht des
Willensvollstreckers, die sich insbesondere auch auf das Honorar erstrecke.
Deshalb hätte der Beschwerdegegner auch ihr die Schlussabrechnung mit dem
Honorar zur Genehmigung unterbreiten müssen, so die Folgerung der
Beschwerdeführerin.

4.3. Der Beschwerdegegner macht sich im Wesentlichen die vorinstanzliche
Beurteilung zu eigen. Insbesondere wird er nicht müde zu betonen, dass mit dem
Bezug seines Honorars auch der angeblich ungerechtfertigte Anteil nicht mehr
Teil des Nachlassvermögens sei, die Passivlegitimation des Willensvollstreckers
jedenfalls mit dem Abschluss der Nachlassabwicklung im Jahre 1998 geendet habe
und auch die Déchargeerteilung durch den Erben belege, dass er über keine
Nachlassaktiven mehr verfüge.

5.

5.1. Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht
besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen
persönlichen Anspruch (Art. 562 Abs. 1 ZGB). Diese erbrechtliche (BGE 66 I 48
ff.) Klage der Vermächtnisnehmer zur Durchsetzung ihres obligatorischen
Auslieferungsanspruchs kann sich auch gegen den beauftragten
Willensvollstrecker richten, der im Streit darüber, ob gemäss Verfügung von
Todes wegen einem Bedachten gewisse Rechte zustehen, neben den Erben
passivlegitimiert ist (BGE 105 II 253 E. 2e S. 261). Im Streit um
Forderungsansprüche, die gegen die Erbschaft erhoben werden, setzt die
Passivlegitimation des Willensvollstreckers aber voraus, dass der Streit auch
tatsächlich Aktiven und Passiven der Erbschaft zum Gegenstand hat und dass dem
Willensvollstrecker die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht (
BGE 116 II 131 E. 3a S. 133; 94 II 141 E. 1 S. 142). Dabei handelt der
Willensvollstrecker im gemeinsamen Interesse aller Erben (BGE 85 II 597 E. 3 S.
601). Daraus folgt, dass die Vermächtnisklage gegen den Willensvollstrecker nur
gegeben ist, soweit der Willensvollstrecker nicht persönlich, sondern mit dem
Nachlassvermögen in Anspruch genommen wird. Entsprechend ist auch die Wirkung
eines die Vermächtnisklage gutheissenden Urteils gegen den Willensvollstrecker
auf die Güter des Nachlasses beschränkt (BGE 116 II 131 E. 3b S. 135; 59 II 119
E. 2 S. 123).

5.2. Von der erbrechtlichen Auseinandersetzung um die Auslieferung eines
Vermächtnisses, in denen der Willensvollstrecker als Verwalter des Nachlasses
handelt, sind die Streitigkeiten zu unterscheiden, in denen er als Partei in
eigener Sache auftritt. Dazu zählt insbesondere der Streit um den Anspruch des
Willensvollstreckers auf angemessene Vergütung für seine Tätigkeit (Art. 517
Abs. 3 ZGB). Diese Vergütung des Willensvollstreckers zählt zu den
Erbgangsschulden (Urteile 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6.1 und 5A_881/
2012 vom 26. April 2013 E. 5.1), für die nach herrschender Auffassung neben dem
Nachlass die Erben grundsätzlich solidarisch haften (MARTIN KARRER/NEDIM PETER
VOGT/DANIEL LEU, in: Basler Kommentar, 5. Aufl. 2015, N 33 zu Art. 518 ZGB;
HANS RAINER KÜNZLE, in: Berner Kommentar, 2011, N 413 f. zu Art. 517-518 ZGB;
PAUL PIOTET, Erbrecht, SPR IV/1, 1978, S. 165; STEPHAN WOLF/GIAN SANDRO GENNA,
Erbrecht, SPR IV/1, 2012, S. 343; PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit des
successions, 2. Aufl. 2015, S. 594). Der Streit um die Honorierung des
Willensvollstreckers gehört nicht (mehr) zur Willensvollstreckung, sondern zur
Liquidation des privatrechtlichen (BGE 90 II 376 E. 2 S. 380 f.)
Rechtsverhältnisses zwischen Willensvollstrecker und Erbschaft nach
Durchführung der Willensvollstreckung. Entsprechend steht der
Willensvollstrecker im Streit um seine Vergütung vor dem Zivilrichter in aller
Regel den Erben gegenüber (BGE 78 II 123 E. 1a S. 125 f.). Keine erbrechtliche
Klage auf Auslieferung des Vermächtnisses, sondern eine gegen den
Willensvollstrecker persönlich gerichtete (Forderungs-) Klage erhebt aber auch
der Vermächtnisnehmer, der dem Willensvollstrecker vorwirft, durch die zu hohe
Berechnung des Honorars das Reinvermögen der Erbschaft vermindert und die
Herabsetzung des Vermächtnisses herbeigeführt zu haben, und der den
Willensvollstrecker auf denjenigen Teil des angeblich übersetzten Honorars
verklagt, der ihm seiner Meinung nach als Saldo seiner Vermächtnisforderung
zusteht. Denn auch in diesem Fall ist nicht das Erbrecht im weiteren Sinne -
hier das Recht auf das Vermächtnis - Gegenstand des Streits zwischen den
Parteien, sondern letztlich der Bestand einer Forderung der Erbschaft gegenüber
einem Dritten, hier gegenüber dem Willensvollstrecker (vgl. grundlegend schon
BGE 6 I 400, E. 2 S. 405 f.).

6.

6.1. Gleich präsentiert sich die Streitlage auch im vorliegenden Fall (vgl. E.
3). Die tatsächliche Feststellung des Appellationsgerichts, wonach das
Nachlassvermögen unterdessen verteilt ist, stellt die Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht nicht in Abrede. Sie bestreitet bloss den von der Vorinstanz
daraus gezogenen Schluss, dass "im jetzigen Zeitpunkt" kein Nachlassvermögen
mehr bestehe. In ihrem Schriftsatz schreibt die Beschwerdeführerin selbst, der
Beschwerdegegner habe das Honorar von Fr. 600'000.-- (s. Sachverhalt Bst. B)
von den Erbschaftsaktiven "einbehalten" und seinem Privat- oder Geschäftskonto
"gutschreiben lassen"; soweit seine "Bezüge" das Mass einer angemessenen
Vergütung im Sinne von Art. 517 Abs. 3 ZGB überschritten, würden sie "nichts
anderes als zu Unrecht auf das Privat- oder das Geschäftskonto verschobene
Nachlassaktiven" darstellen. Der Folgerung der Beschwerdeführerin, dass sich
die vorgenommenen Bezüge des Beschwerdegegners bei dieser Ausgangslage "dem
Prinzip nach... auch heute noch immer" in den Nachlassaktiven befinden, kann
jedoch nicht gefolgt werden:

6.2. Muss nämlich in tatsächlicher Hinsicht als unbestritten gelten, dass der
Beschwerdegegner das Honorar von Fr. 600'000.-- auf die beschriebene Art und
Weise bezogen hat, so ist nicht das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin
und der Erbschaft Gegenstand des vorliegenden Zivilprozesses (s. E. 5.1).
Vielmehr steht der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin als Beklagter in
eigener Sache gegenüber (s. E. 5.2) : Bildlich gesprochen fordert die
Beschwerdeführerin mit ihrer Klage einen Geldbetrag aus dem persönlichen
Vermögen des Beschwerdegegners zurück, der ihrer Meinung nach nicht dorthin,
sondern in den (Netto-) Nachlass gehört und deshalb direkt ihrem
Quotenvermächtnis zufliessen soll. Diese Erkenntnis lässt sich durch einen
Blick auf die Interessenlage bestätigen. Sähe sich der Beschwerdegegner als
Beklagter einer Vermächtnisklage gegenüber, so wäre er als Willensvollstrecker
dazu berufen, die gemeinsamen Interessen aller Erben zu verteidigen (E. 5.1).
Hier aber entspricht die eingeklagte Geldsumme dem quotenmässigen Anteil der
Beschwerdeführerin am Honorar, das der Beschwerdegegner zu Unrecht bezogen
haben soll (E. 3). Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren
durchdränge, wäre von diesem Ergebnis niemand anderes als der Beschwerdegegner
persönlich betroffen. Mithin geht es der Beschwerdeführerin nach dem Ziel und
Zweck ihrer Klage - wie das Appellationsgericht zutreffend klarstellt - um
nichts anderes als um die Rückforderung zu viel bezahlter
Willensvollstreckerhonorare.

6.3. An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn der
Beschwerdeführerin "unter Hinweis auf Art. 483 Abs. 2 ZGB die erbenähnliche
Stellung" zukäme, die sie für sich in Anspruch nimmt (s. E. 4.1). Steht fest,
dass das Honorar dem Beschwerdegegner persönlich bereits zugeflossen ist (E.
6.1), könnte sich auch D.________, der die Schlussabrechnung des
Beschwerdegegners als einziger Erbe genehmigt hat (s. Sachverhalt Bst. B), nur
mehr mit einer bereicherungs- oder vertragsrechtlichen Rückforderungsklage
behelfen, soweit sich der Streit allein um die Höhe des bezogenen Honorars und
nicht um die Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers dreht (vgl. Urteil
5A_881/2012 vom 26. April 2013 E. 4.1). Deshalb kann offenbleiben, welche
Tragweite die Genehmigung der Schlussabrechnung ("Déchargeerklärung") durch den
einzigen Erben für die Beschwerdeführerin hat.

6.4. Nach alledem scheitert die Vermächtnisklage der Beschwerdeführerin
entgegen der Meinung der kantonalen Instanzen nicht (erst) an der
Passivlegitimation des Beschwerdegegners. Vielmehr bedient sich die
Beschwerdeführerin mit dieser Vermächtnisklage schon von Anfang an und
insgesamt des falschen Rechtsbehelfs, um ihre behaupteten subjektiven Rechte zu
verwirklichen und vor Gericht durchzusetzen. Mit dieser Begründung - und nur
mit dieser (s. E. 2) - ist den kantonalen Instanzen im Ergebnis beizupflichten,
wenn sie die Vermächtnisklage abweisen. Die Beschwerde erweist sich insoweit
als unbegründet. Eine andere Frage ist, ob der Beschwerdegegner zur
Rückforderungsklage passivlegitimiert wäre, welche die Beschwerdeführerin in
Tat und Wahrheit gegen ihn erhebt (E. 6.2). Der Willensvollstrecker ist mit dem
Vorwurf konfrontiert, sein übersetztes Honorar schmälere im Ergebnis das
Quotenvermächtnis. Was es damit auf sich hat, kann jedoch offenbleiben. Mit
Blick auf die Rückforderungsklage erklärt das Appellationsgericht nämlich, die
Beschwerdeführerin könnte den Rückforderungsanspruch nur mit dem Erben
gemeinsam geltend machen. Dies sei hier nicht geschehen, weshalb es der
Beschwerdeführerin an der Aktivlegitimation fehlen würde. Auf diese zuletzt
erwähnte Erkenntnis geht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mit keinem
Wort ein. Damit aber übersieht sie, dass der angefochtene Entscheid in dieser
Hinsicht auf einer doppelten Begründung beruht und sich die Beschwerdeschrift
in einem solchen Fall auch mit beiden Begründungen auseinandersetzen muss (BGE
139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.; 138 III 728 E. 3.4 S. 735 mit Hinweis). Stellt sie
von mehreren voneinander unabhängigen Begründungslinien nur einzelne Elemente
in Frage, während sie andere unangefochten stehen lässt, so tritt das
Bundesgericht diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein (BGE 133 IV 119 E. 6.3
S. 120 f.).

7. 
Streitig ist weiter, was es mit der Verantwortlichkeitsklage auf sich hat,
welche die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 97 ff. bzw. Art. 398 ff. OR in
"Anspruchskonkurrenz" zur (nicht gegebenen: E. 4-6) Vermächtnisklage erhebt.

7.1. Das Appellationsgericht stellt zunächst fest, die Beschwerdeführerin habe
diese Verantwortlichkeitsklage in ihren schriftlichen Ausführung vor erster
Instanz zwar erwähnt, allerdings dann im Plädoyer präzisiert, es gehe
vorliegend um eine Vermächtnisklage. Entsprechend habe das Zivilgericht die
Leistungsklage denn auch als Vermächtnisklage betrachtet. Das
Appellationsgericht bezweifelt, dass die Verantwortlichkeitsklage "nun
prozessual zulässigerweise im Berufungsverfahren wiederum... eingeführt werden
kann". Es lässt die Frage aber offen mit der Begründung, es fehle in diesem
Zusammenhang an den Ausführungen zum Verschulden des Willensvollstreckers und
damit an der erforderlichen Substantiierung. Die Haftung des
Willensvollstreckers sei wegen fehlenden Verschuldens nämlich ausgeschlossen,
wenn die Erben oder die Aufsichtsbehörde einer von ihm beabsichtigten Handlung
zugestimmt haben. Das Appellationsgericht betont, die Pflicht zur
Rechenschaftsablage mit Schlussrechnung und zur Einholung der Genehmigung und
Déchargeerteilung bestehe gegenüber den Erben. Gegenüber dem Vermächtnisnehmer
bestehe nur eine Pflicht zur Auskunfterteilung, Information und Akteneinsicht
bezüglich der näheren Umstände des Vermächtnisses. Die Erben könnten den
Willensvollstrecker sogar von einer Rechenschaftspflicht entbinden. Ein
Verschuldensnachweis - der vorliegend gar nicht geführt werde - würde schon an
diesem Umstand scheitern.

7.2. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, die
Verantwortlichkeitsklage sei "schon aus grundsätzlichen Überlegungen
abzuweisen". Nachdem die Beschwerdeführerin mit der Vermächtnisklage angeblich
noch vorhandene Nachlassaktiven herausverlange bzw. einen Ablieferungsanspruch
geltend mache, könne sie nicht gleichzeitig einen "Schaden aus
Verantwortlichkeitsklage" behaupten, denn diese Ansprüche schlössen sich
gegenseitig aus. Die Anspruchskonkurrenz lebe auch nicht wieder auf, weil die
Vermächtnisklage wegen fehlender Passivlegitimation oder die
Rückforderungsklage mangels Aktivlegitimation abgewiesen wird. Dieser
Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Der Autor, auf den sich der
Beschwerdegegner beruft, schreibt an der fraglichen Stelle, dass kein Schaden
vorliegt, wenn Rückerstattung des Honorars gefordert wird (HANS RAINER KÜNZLE,
Der Willensvollstrecker in der Erbteilung, in: successio 2013, S. 320 Fn. 114).
Er bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass der Willensvollstrecker das
Honorar, das er selbst bezogen hat und das sich im Nachhinein als übersetzt
erweist, unabhängig davon zurückerstatten muss, ob er sich (unter dem
Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit) einem Vorwurf ausgesetzt und durch sein
Verhalten einen Schaden verursacht hat. Daraus folgt aber nicht, dass einem
Kläger, der fälschlicherweise eine Vermächtnisklage anstrengt oder zur
Rückforderungsklage nicht aktivlegitimiert ist, auch die
Verantwortlichkeitsklage versperrt wäre. Die Verantwortlichkeitsklage fusst auf
einem anderen Rechtsgrund und steht, wie das Appellationsgericht zutreffend
festhält, auch den Vermächtnisnehmern je einzeln zu. Gegenstand der
Rückforderungsklage sind die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs, wenn
die Erben ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Vertrages
mehr leisten als das vertraglich Geschuldete, oder eines vertraglichen
Anspruchs, falls unter dem Vorbehalt späterer Abrechnung geleistet wurde
(Urteil 5A_881/2012 vom 26. April 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Die
Verantwortlichkeitsklage richtet sich hingegen nach Auftragsrecht und nach Art.
97 OR; sie hat die Pflichtverletzung, den Schaden, den Kausalzusammenhang
zwischen diesen beiden Elementen sowie das Verschulden zum Thema (BGE 142 III 9
E. 4.1 S. 10; 108 II 535 E. 7 S. 541; 101 II 47 E. 2 S. 53 f.).

7.3. In der Auseinandersetzung um die prozessuale Zulässigkeit ihrer
Verantwortlichkeitsklage bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst die
vorinstanzliche Feststellung, wonach sie diesen Rechtsbehelf im Verfahren vor
dem Appellationsgericht "wiederum" eingeführt habe. Sie erhebt damit eine
Sachverhaltsrüge, denn zu den Feststellungen über den Sachverhalt, die für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG), zählen auch
die vorinstanzlichen Erkenntnisse über Ablauf des vor- und erstinstanzlichen
Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.), darunter diejenigen über die
Parteivorbringen (Urteil 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.1). Entsprechend
gelten auch diesbezüglich die oben erwähnten Begründungsanforderungen (E. 2).
Zur Begründung ihrer Rüge verweist die Beschwerdeführerin zum einen auf ihre
Berufungsschrift, wo sie eine Anspruchskonkurrenz zwischen der Vermächtnis- und
der Verantwortlichkeitsklage geltend gemacht, und zum andern auf ihre
Klageschrift an das Zivilgericht, wo sie die Verantwortlichkeitsklage nicht nur
erwähnt, sondern den dieser Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalt
ausführlich geschildert und die entsprechenden Beweismittel genannt habe.
Allein damit vermag die Beschwerdeführerin nichts auszurichten: Dass sie die
Verantwortlichkeitsklage sowohl im erstinstanzlichen als auch im
zweitinstanzlichen Verfahren erwähnt hat, erkennt auch das Appellationsgericht.
Dessen Schluss, wonach die Verantwortlichkeitsklage im Berufungsverfahren
"wiederum" eingeführt worden sei, liegt aber die Feststellung zugrunde, dass
die Beschwerdeführerin in ihrem Plädoyer vor erster Instanz "präzisiert" habe,
es gehe vorliegend um eine Vermächtnisklage. Damit setzt sich die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander. In tatsächlicher
Hinsicht bleibt es deshalb dabei, dass die Beschwerdeführerin ihre
Verantwortlichkeitsklage im Berufungsverfahren "wiederum" eingeführt hat. Daran
ändern auch die Beteuerungen nichts, wonach sowohl der Vermächtnis- als auch
der Verantwortlichkeitsklage "in casu genau die selben Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel" zugrunde lägen und sich der Unterschied einzig aus der
rechtlichen Wertung ergebe. Welche Tatsachen die Beschwerdeführerin als
Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs zu behaupten, zu
substanziieren und gegebenenfalls zu beweisen hat, bestimmt sich nach der
materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage und ist deshalb keine Tat-, sondern
eine Rechtsfrage (vgl. BGE 123 III 183 E. 3e S. 188; Urteil 4A_210/2009 vom 7.
April 2010 E. 3.3).

7.4. Als Rechtsfrage ist nun zu prüfen, ob das Appellationsgericht die
prozessuale Zulässigkeit der Verantwortlichkeitsklage im Berufungsverfahren
unter den gegebenen Umständen (E. 7.3) mit der oben resümierten Begründung (E.
7.1) offenlassen durfte. In diesem Zusammenhang wirft die Beschwerdeführerin
dem Appellationsgericht vor, ihre detaillierten Ausführungen zum Verschulden
des Beschwerdegegners in ihrer Berufungsschrift zu übersehen und den
Sachverhalt in dieser Hinsicht offensichtlich unrichtig festzustellen. In den
Passagen, die sie aus ihrer Berufungsschrift zitiert, ist zusammengefasst davon
die Rede, dass der Beschwerdegegner mit der unerlaubten Abzweigung des
exorbitanten, nicht gesetzeskonformen Honorars, wie er sie sich "habe zu
Schulden kommen lassen", seine Verpflichtungen ihr gegenüber in gravierender
Weise verletzt habe. Besonders hebt die Beschwerdeführerin die Stelle hervor,
wonach das Verschulden des Beschwerdegegners offensichtlich sei und im Übrigen
vermutet werde, und wonach ihm der Exkulpationsbeweis mit Blick auf seine
offenkundigen Verfehlungen nicht gelingen könne. Ob die Beschwerdeführerin die
tatsächlichen Feststellungen des Appellationsgerichts über ihre Vorbringen im
Berufungsverfahren (vgl. E. 7.3) damit als offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG auszuweisen vermag (E. 3), erscheint fraglich, kann aber
offenbleiben. Das zeigen die folgenden Erwägungen:

7.5. Die Beschwerdeführerin rügt nämlich, die Vorinstanz blende
"geflissentlich" aus, dass die vertraglichen Schadenersatzansprüche im Bereich
des Obligationenrechts zwar prinzipiell auf Verschulden beruhen, dieses jedoch
nicht als positive Anspruchsvoraussetzung formuliert sei, sondern vermutet
werde. Sinngemäss stellt sie sich auf den Standpunkt, dass ihr im Streit um das
Verschulden des Beschwerdegegners die Substanziierungslast gar nicht zufalle.
Zu Recht: Wie bereits erwähnt, richtet sich der Gegenstand der Behauptungs- und
Substanziierungslast nach der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage.
Entsprechend bestimmen für Rechtsverhältnisse des Bundesprivatrechts die
anwendbaren Normen des Bundesrechts, welche Tatsachen zu behaupten und zu
substanziieren sind (s. E. 7.3). Dabei folgt die Behauptungslast der Beweislast
(BGE 132 III 186 E. 4 S. 191). Dasselbe gilt für die Substanziierungslast, denn
diese trifft wiederum die behauptungsbelastete Partei, falls der Prozessgegner
deren schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet (Urteil 4A_210/2009 vom 7. April
2010 E. 3.3). Nun gilt entgegen dem, was der Beschwerdegegner glauben machen
will, aber auch im Streit um die Verantwortlichkeit eines Willensvollstreckers
die in Art. 97 Abs. 1 OR verankerte Beweislastregel, wonach des Verschulden des
Schuldners vermutet wird (BGE 142 III 9 E. 4.1 S. 10; 101 II 47 E. 2 S. 54).
Trifft die Beweislast für das Verschulden den Willensvollstrecker, so ist es
nach dem Gesagten auch an ihm, zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu
substanziieren, dass er die geforderte Sorgfalt aufgebracht hat. Schon deshalb
verträgt es sich nicht mit dem Bundesrecht, wenn das Appellationsgericht die
Frage, ob die Verantwortlichkeitsklage im Berufungsverfahren überhaupt
prozessual zulässig sei, mit dem Argument verneint, die Beschwerdeführerin habe
sich mit Blick auf die Begründetheit dieser Klage gar nicht hinreichend
substanziiert zum Verschulden des Beschwerdegegners geäussert. Wird das
Verschulden des Beschwerdegegners vermutet und muss  allein  er beweisen, "dass
ihm keinerlei Verschulden zur Last falle" (Art. 97 Abs. 1 OR), so kommt es auch
nicht darauf an, woran der  Nachweis des Verschuldens, mit dem die Vorinstanz
bundesrechtswidrig die Beschwerdeführerin belasten will, allenfalls scheitern
könnte. Deshalb tut es nichts zur Sache, wenn die Vorinstanz und der
Beschwerdegegner sinngemäss argumentieren, mit der Genehmigung des
Schlussberichts samt Honorarabrechnung sei eine Haftung wegen fehlenden
Verschuldens "ausgeschlossen", und damit suggerieren, dass der
Beschwerdeführerin der Nachweis des Verschuldens von vornherein nicht gelingen
könne. Auch diese Überlegungen taugen nicht dazu, die Frage nach der
prozessualen Zulässigkeit der Verantwortlichkeitsklage der Beschwerdeführerin
offenzulassen

7.6. Nach dem Gesagten durfte das Appellationsgericht die Rechtsfrage, ob die
Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren "wiederum" die
Verantwortlichkeitsklage einführen konnte, jedenfalls nicht mit der Frage
offenlassen, die Beschwerdeführerin habe sich nicht substanziiert zum
Verschulden des Beschwerdegegners geäussert und der Verschuldensnachweis sei
ohnehin zum Scheitern verurteilt. Die Beschwerde erweist sich in dieser
Hinsicht als begründet. Die Sache ist antragsgemäss zur weiteren Behandlung an
das Appellationsgericht zurückzuweisen. Angesichts dessen braucht sich das
Bundesgericht nicht zur Begründetheit der Verantwortlichkeitsklage zu äussern.

8. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat für
die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und die
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 24. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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