Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.704/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_704/2015

Urteil vom 22. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. B.________,
2. A.________ AG,
handelnd durch B.________,
Beklagte und Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
Kläger und Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nachbarrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4.
August 2015.

Sachverhalt:

A. 
C.________ und D.________ sind Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks Nr.
194 (Wohnhaus mit Hofraum und Garten) auf dem Gebiet der Gemeinde U.________
(Grundbuchamt V.________). Sie störten sich an Pflanzen auf dem
Nachbargrundstück Nr. 195 und verlangten von dessen Eigentümern vergeblich,
insbesondere eine Thuja, zwei Lorbeersträucher, eine Zierkirsche und eine
Bambushecke auf die gesetzlich zulässige Maximalhöhe zurückzuschneiden. Am
bepflanzten Grundstück Nr. 195 (Wohnhaus mit Hofraum und Garten) besteht
Stockwerkeigentum mit fünf Einheiten (Nrn. 2006-2010).

B. 
C.________ und D.________ (Kläger) stellten am 23. April 2013 ein
Schlichtungsgesuch gegen B.________ (Beklagter) und gegen die A.________ AG
(Beklagte) als Eigentümer aller fünf Stockwerkeigentumsanteile Nrn. 2006-2010.
Das Friedensrichteramt E.________ stellte das Schlichtungsgesuch den Beklagten
zu und lud auf den 27. Mai 2013 zur Verhandlung vor. Die Beklagten ersuchten um
Verschiebung und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort
und einer Widerklage. Das Friedensrichteramt entsprach dem Gesuch und verschob
die Verhandlung auf den 22. Juli 2013, lehnte hingegen die Anordnung eines
Schriftenwechsels ab (Verfügungen vom 13. und 22. Mai 2013). Die Beklagten
stellten ein zweites gleichlautendes Gesuch, dem das Friedensrichteramt nicht
entsprach (Verfügung vom 17. Juli 2013). Die Schlichtungsverhandlung fand in
Abwesenheit der Beklagten statt. Den Klägern wurde am 12. August 2013 die
Klagebewilligung erteilt.

C. 
Am 29. Oktober 2013 leiteten die Kläger am Bezirksgericht E.________ das
Verfahren betreffend Zurückschneiden von Pflanzen ein. Die Beklagten
beantragten, das Verfahren insbesondere auf die Frage nach der Gültigkeit der
Klagebewilligung zu beschränken. Das Bezirksgericht wies den Antrag ab
(Verfügung vom 4. Februar 2014). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben
erfolglos. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts trat auf die
Beschwerde der Beklagten mangels anfechtbaren Zwischenentscheids nicht ein
(Urteil 5A_427/2014 vom 16. Juni 2014). Auf Verlangen des Bezirksgerichts hin
reichten die Kläger am 30. September 2014 Belege zu den Eigentumsverhältnissen
ein, aus denen hervorging, dass die Beklagte am 30. Mai 2014 ihren
Stockwerkeigentumsanteil Nr. 2008 sowie drei Anteile an der Einstellhalle Nr.
2010 an die Ehegatten F.________ und G.________ verkauft hatte. Nach
Durchführung der Hauptverhandlung, der die Beklagten unentschuldigt
ferngeblieben waren, wies das Bezirksgericht die Klage infolge fehlender
Passivlegitimation ab (Dispositiv-Ziff. 1). Es auferlegte der Beklagten die
Gerichtskosten von Fr. 1'850.-- und eine Parteientschädigung an die Kläger von
Fr. 5'059.50 (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 4. März 2015).

D. 
Die Beklagten erhoben Beschwerde und beantragten zur Hauptsache, das
bezirksgerichtliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 1 aufzuheben, die
Klagevoraussetzungen zu prüfen und festzuhalten, dass den Beklagten keine
Gerichtskosten und Parteientschädigungen im Verfahren vor Bezirksgericht
auferlegt werden dürfen. Das Kantonsgericht Luzern beanstandete nicht, dass das
Bezirksgericht auf die Klage eingetreten war. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde auferlegte es der Beklagten Fr. 1'100 an Gerichtskosten und Fr.
2'947.85 als Parteientschädigung an die Kläger, sprach den Beklagten aber keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies das Kantonsgericht
die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Dispositiv-Ziff.
2). Es verpflichtete die Beklagten, 2/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
bezahlen, nämlich Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und eine Parteientschädigung
von Fr. 1'760.40 (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 4. August 2015).

E. 
Mit Eingabe vom 11. September 2015 erneuern die Beklagten vor Bundesgericht im
Wesentlichen ihre im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. Ihr Gesuch um
aufschiebende Wirkung hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts abgewiesen (Verfügung vom 14. September 2015). Es sind die
kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Bei der Streitigkeit unter Nachbarn über das Zurückschneiden von Pflanzen
(Art. 679/684 und Art. 688 ZGB) geht es um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG)
in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den
kantonsgerichtlichen Feststellungen (E. 4 S. 5) weniger als Fr. 10'000.--
beträgt und damit den für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten
Mindestbetrag von hier Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG;
BGE 45 II 402 E. 1 S. 405 und die seitherige Rechtsprechung; ausführlich:
Urteil 5A_29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1). Die Beklagten bemängeln zwar,
dass der Streitwert im kantonalen Verfahren nie abschliessend festgestellt
worden sei (S. 1 der Beschwerdeschrift), behaupten und belegen aber selber
nicht, dass der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S.
62; 140 III 571 E. 1.2 S. 574). Von anderen hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen, ist die Beschwerde in Zivilsachen deshalb nur zulässig, wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
BGG). Warum diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in der Begründung der
Rechtsschrift auszuführen (Art. 42 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen
die Beklagten mit einer Vielzahl von angeblichen Mängeln des
Schlichtungsverfahrens, des bezirksgerichtlichen Verfahrens und des
Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht (S. 2 f. lit. a-n der
Beschwerdeschrift). Sie vermögen damit kein allgemeines Interesse daran zu
belegen, dass eine umstrittene Frage höchstgerichtlich geklärt wird, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
Rechtssicherheit herzustellen. Bei den Fragen, deren Beurteilung die Beklagten
verlangen, geht es lediglich um Rechtsanwendung bezogen und beschränkt auf
ihren konkreten Fall, so dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
angenommen werden darf (vgl. zum Begriff: BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E.
1.2 S. 399 f.; 140 III 501 E. 1.3 S. 503).

1.3. Liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, erweist sich
die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig. Die Eingabe kann als
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG). Das angefochtene
Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114 BGG), lautet zum Nachteil der
Beklagten (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
i.V.m. Art. 117 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes
wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S.
576). Die Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein, so
dass die blossen Verweise auf Eingaben und Ausführungen im kantonalen Verfahren
(z.B. S. 5 und S. 18 der Beschwerdeschrift) nicht genügen und unbeachtlich sind
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Die - rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art.
46 Abs. 1 lit. b BGG) erhobene - Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Auf
weitere formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang eingegangen werden.

2. 
Bereits vor Kantonsgericht haben die Beklagten einerseits beantragt, das
bezirksgerichtliche Urteil mit Ausnahme der Ziff. 1 (Abweisung der Klage
infolge fehlender Passivlegitimation) aufzuheben, andererseits aber begehrt,
die Klagevoraussetzungen und die Klagezulassung neu zu prüfen und zu
beurteilen. Ihre Begehren haben sie zur Hauptsache damit begründet, dass das
Bezirksgericht mangels gültiger Klagebewilligung einen Nichteintretensentscheid
hätte fällen müssen und ihnen folglich keine Kosten hätte auferlegen dürfen. Im
Lichte dieser Vorbringen hat das Kantonsgericht die widersprüchlichen und
formell ungenügenden Rechtsbegehren dahin gehend ausgelegt, dass zuerst zu
prüfen ist, ob das Bezirksgericht zu Recht die Gültigkeit der Klagebewilligung
bejaht hat und auf die Klage eingetreten ist (E. 6 S. 6 ff.), und dass in einem
zweiten Schritt die Verlegung der Prozesskosten im Falle der Abweisung der
Klage wegen fehlender Passivlegitimation zu beurteilen ist (E. 7 S. 9 ff. des
angefochtenen Urteils). Da die Rechtsbegehren der Beklagten vor Bundesgericht
im Wesentlichen gleich lauten wie vor Kantonsgericht, ist auch gleich
vorzugehen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622).

3. 
Die Beklagten bemängeln den Ablauf des Schlichtungsverfahrens und die
Gültigkeit der Klagebewilligung. Auf die Klage hätte nicht eingetreten werden
dürfen, so dass die Prozesskosten im bezirksgerichtlichen Verfahren den
unterliegenden Klägern (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und nicht - auch nicht teilweise -
ihnen (Art. 107 Abs. 1 lit. b bzw. f ZPO) aufzuerlegen gewesen wären. Sie rügen
in allen Punkten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (z.B. S.
5 Bst. A, S. 6 Bst. B, S. 8 f. Bst. C, S. 13 zu 6.3.2, S. 15 zu 6.3.7 und zu
6.4 sowie S. 16 zu 7 ff. der Beschwerdeschrift).

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann diesbezüglich nichts
Weitergehendes abgeleitet werden (Urteil 5A_693/2008 vom 16. März 2009 E. 1.3,
nicht veröffentlicht in: BGE 135 III 385, wohl aber in: sic! 2009 S. 713).

3.2. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbare Pflicht, Urteile zu begründen,
schliesst nicht aus, dass die zweite Instanz, soweit sie das angefochtene
Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf die Begründung der
ersten Instanz verweist. Denn in diesem Fall wissen die Betroffenen, aus
welchen Gründen die zweite Instanz ihrem Antrag nicht gefolgt ist. Sie können
die Gründe im erstinstanzlichen Urteil nachlesen. Anders ist es nur, wenn die
Betroffenen vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringen, zu denen die
erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat, sei es, dass diese Gründe vor
erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter Instanz
neu vorgebracht werden dürfen, oder sei es, dass sie vor erster Instanz schon
vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Entscheidbegründung nicht Stellung
bezogen hat (BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409; 123 I 31 E. 2c S. 34). Welche ihrer
erheblichen Vorbringen ohne die erforderliche Begründung übergangen worden sein
sollen, haben die Betroffenen vor Bundesgericht im Einzelnen darzulegen (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 410). Eine derart verwiesene Begründung
der Rechtsmittelinstanz widerspricht auch nicht der EMRK (Urteil 5A_888/2011
vom 20. Juni 2012 E. 4.3).

3.3. Es kann hier vorausgeschickt werden, dass das angefochtene Urteil den
verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung genügt. Darauf wird im
Sachzusammenhang nur mehr hinzuweisen sein, rügen doch die Beklagten bei jeder
kantonsgerichtlich beurteilten Frage eine Verletzung der Prüfungs- und
Begründungspflicht. Vorweg sind die Beklagten zudem daran zu erinnern, dass mit
dem Schutz vor formeller Rechtsverweigerung die inhaltliche Richtigkeit der
Begründung nichts zu tun hat. Sie ist Gegenstand der materiellen Beurteilung
(zit. Urteil 5A_888/2011 E. 4.5 und Urteil 5A_681/2014 vom 14. April 2015 E.
3.2). In deren Rahmen prüft das Bundesgericht eine Verletzung der unmittelbar
aus Art. 29 BV abgeleiteten Regeln frei, kantonales und eidgenössisches
Gesetzesrecht hingegen lediglich auf Willkür hin (Art. 116 BGG; BGE 116 II 625
E. 3b S. 628; Urteil 2D_58/2013 vom 24. September 2014 E. 2.1, nicht
veröffentlicht in: BGE 140 I 285, wohl aber in: Praxis 104/2015 Nr. 22 S. 172).
Dieselbe Prüfungsbefugnis gilt für Sachverhaltsfeststellungen (Art. 118 Abs. 2
BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334).

4. 
Willkür (Art. 9 BV) und eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung im
Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und Art. 8 BV) erblicken die Beklagten darin, dass
ihnen eine schriftliche Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch der Kläger
verweigert worden ist (S. 4 ff. Bst. A und S. 15 zu 6.3.6 der
Beschwerdeschrift).

4.1. Das Kantonsgericht hat auf die zutreffenden Ausführungen des
Bezirksgerichts verwiesen, was die Zulässigkeit einer schriftlichen
Gesuchsantwort im Schlichtungsverfahren angeht (E. 6.3.6 S. 8 des angefochtenen
Urteils). Gegen die Verweisung wenden die Beklagten nichts ein. Ihr Vorwurf
mangelnder Prüfung und Begründung erweist sich als unberechtigt (E. 3.2 oben).

4.2. Das Schlichtungsgesuch kann schriftlich eingereicht werden (Art. 202 Abs.
1 ZPO), wie es die Kläger getan haben. Ausser in Schlichtungsverfahren
betreffend Miete und Pacht und betreffend Gleichstellung ist gesetzlich kein
Schriftenwechsel vorgesehen (Art. 202 Abs. 4 ZPO). Die Schlichtungsbehörde
stellt der Gegenpartei vielmehr das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt
gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor (Art. 202 Abs. 3 ZPO). Das
Friedensrichteramt ist in der vorliegenden nachbarlichen Streitigkeit gemäss
den zitierten Gesetzesbestimmungen und damit korrekt vorgegangen (Bst. B oben).
Ob das Gesetz der Schlichtungsbehörde geradezu verbietet, eine schriftliche
Gesuchsantwort einzuholen, kann dahingestellt bleiben (vgl. FRANÇOIS BOHNET,
Des formes écrite et orale en procédure civile suisse, ZSR NF 131/2012 I S.
451, S. 462 f.).

4.3. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verfahren sehen die
Beklagten darin, dass sie sich nur mündlich an der Schlichtungsverhandlung
äussern könnten, während die Kläger eine schriftliche achtzehnseitige Eingabe
eingereicht hätten (S. 5). Die Annahme der kantonalen Gerichte, die Vorbringen
der Kläger beschränkten sich auf sechs Zeilen sei willkürlich (S. 15 zu 6.3.6
der Beschwerdeschrift). Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel sind die
schriftliche und die mündliche Form indessen austauschbar, wenn immer eine
hinreichende Äusserungsmöglichkeit gewährleistet ist. Entgegen der Darstellung
der Beklagten umfasst das Schlichtungsgesuch der Kläger einen Text von drei
Seiten mit einer Begründung im Umfang von sechs Sätzen, wonach auf den
beigelegten Fotos die Pflanzen auf dem Grundstück der Beklagten zu sehen sind,
deren Höhe die gesetzlichen Vorschriften missachtet. Darauf können die
Beklagten ebenbürtig mündlich antworten, zumal die Kläger die Fotos der
Pflanzen zur Unterstützung und Veranschaulichung ihres Vortrags dem
Friedensrichteramt bereits vorgelegt haben. Aufgrund der Umstände des konkreten
Falles und der Vorbringen der Beklagten kann nicht gesagt werden, der
verfassungsmässige Anspruch auf Waffengleichheit und Gleichbehandlung im
Verfahren sei dadurch verletzt, dass die Kläger das Verfahren schriftlich
einleiten konnten, die Beklagten aber nur mündlich antworten durften (vgl. die
Hinweise von MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 337 ff.).

4.4. Die Beklagten rügen eine Verletzung ihres Replikrechts. Gemäss den
unangefochtenen Feststellungen des Bezirksgerichts, auf die das Kantonsgericht
verwiesen hat (E. 4.1), hat das Friedensrichteramt darauf aufmerksam gemacht,
dass kein Schriftenwechsel stattfindet, sondern in formloser Verhandlung
versucht wird, eine Einigung zu erzielen, dass die Beklagten aber ihre Anträge
inklusive Widerklage an der Schlichtungsverhandlung zu Protokoll geben können
und dass es ihnen unbenommen bleibt, eine schriftliche Stellungnahme
einzureichen oder an die Verhandlung mitzunehmen (E. 19.2 S. 9 des
bezirksgerichtlichen Urteils). Die Beklagten hatten damit die Möglichkeit und
die Gelegenheit, eine schriftliche Gesuchsantwort einzureichen. Ihr Replikrecht
war im Schlichtungsverfahren gewahrt (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; zur
Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A_553/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.1.1;
BOHNET, a.a.O., S. 463). Das verfassungsmässige Replikrecht entkräftet die
Bedenken der Beklagten, dass keine Partei "nachdrücklicher" zu Gehör kommen
soll als die andere, nicht die eine in Form schriftlicher Eingabe, die auch für
die Rechtsmittelinstanz in den Akten bleibt, die andere aber nur mündlich mit
bloss kürzender Protokollierung des Vorgetragenen durch den Gerichtsschreiber
(MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 75).

4.5. Was die Zulassung der Beklagten mit einer schriftlichen Gesuchsantwort im
Schlichtungsverfahren angeht, erweisen sich die Verfassungsrügen insgesamt als
unbegründet.

5. 
Die Beklagten machen geltend, das Schlichtungsverfahren sei derart mangelhaft
durchgeführt worden, dass die Klagebewilligung als ungültig gelten müsse. Sie
rügen die Vorladung zur Verhandlung und deren Ansetzung in den Gerichtsferien
(S. 6 f. Bst. B und S. 15 zu 6.4) sowie Widersprüche und Ungereimtheiten
zwischen Protokoll und Klagebewilligung (S. 7 Bst. C und S. 9 Bst. D der
Beschwerdeschrift).

5.1. Das Kantonsgericht hat auf die zutreffenden Ausführungen des
Bezirksgerichts verwiesen (E. 6.3.2 S. 7 des angefochtenen Urteils). Gegen die
Verweisung wenden die Beklagten nichts ein. Ihr Vorwurf mangelnder Prüfung und
Begründung erweist sich als unberechtigt (E. 3.2 oben).

5.2. Auf Gesuch der Beklagten hin hat das Friedensrichteramt die auf den 27.
Mai 2013 anberaumte Schlichtungsverhandlung verschoben und mit
Verschiebungsanzeige vom 22. Mai 2013 auf den 22. Juli 2013 neu vorgeladen. Die
Beklagten haben die Vorladung nach eigenen Angaben am 15. Juli 2013 erhalten
und mit Schreiben vom 16. Juli 2013 ein erneutes Verschiebungsgesuch gestellt
(vgl. Bst. B oben). Sie beanstanden, die Vorladung zur Verhandlung und deren
Ansetzung in den Gerichtsferien sei unzulässig. Es trifft zu, dass gesetzliche
und gerichtliche Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still stehen
(Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) und während des Fristenstillstandes - ausser im
Einverständnis der Parteien - keine Gerichtsverhandlungen stattfinden (Art. 146
Abs. 2 ZPO), dass aber der Fristenstillstand für das Schlichtungsverfahren
nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO) und die Parteien auf diese Ausnahme
hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsprechung hat daraus eine
Pflicht zur Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien im
Schlichtungsverfahren abgeleitet, die in gewissem Sinn absolut gilt (BGE 139
III 78 E. 5 S. 83 ff.), doch können die Beklagten daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Ob auch für Vorladungen wie für Fristansetzungen eine
Belehrungspflicht besteht, was das Kantonsgericht (E. 6.4 S. 9) verneint hat,
kann offen bleiben. Denn die Beklagten haben die Vorladung tatsächlich
erhalten, den angeblichen Mangel unterlassener Belehrung erkannt und
rechtzeitig ein Verschiebungsgesuch gestellt. Unter diesen Umständen aber haben
sie keinen Nachteil erlitten, so dass auch kein Anlass besteht, die Vorladung
und die Schlichtungsverhandlung als nichtig zu betrachten und wiederholen zu
lassen (BGE 132 I 249 E. 7 S. 254 f.).

5.3. Eine andere Frage ist, ob das Verschiebungsgesuch der Beklagten abgewiesen
werden durfte. Das Friedensrichteramt hat eine erneute Verschiebung abgelehnt,
weil die Beklagten keine zureichenden Gründe vorgebracht hatten, weshalb sie
nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen könnten. Es hat unter Androhung
der gesetzlichen Säumnisfolgen (Art. 206 Abs. 2 ZPO) an der Verhandlung am 22.
Juli 2013 festgehalten. Die Beklagten haben die Abweisung ihres
Verschiebungsgesuchs im kantonalen Verfahren offenbar nicht beanstandet und
erheben dagegen auch vor Bundesgericht keine Verfassungsrügen. Das
Friedensrichteramt durfte insoweit das unentschuldigte Fernbleiben der
Beklagten von der Schlichtungsverhandlung protokollieren und die
Klagebewilligung ausstellen (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 Abs. 1 ZPO).

5.4. Eine weitere Ungereimtheit erblicken die Beklagten darin, dass die
Schlichtungsverhandlung gemäss Protokoll am 27. Mai 2013, gemäss
Klagebewilligung aber am 22. Juli 2013 stattgefunden hat. Entgegen ihrer
Darstellung spielt keine Rolle, wer in das Protokoll der
Schlichtungsverhandlung hineingeschrieben und das angegebene Datum "27. Mai
2013" handschriftlich geändert hat. Dass es sich um einen offensichtlichen
Verschrieb gehandelt hat, ergibt sich aus dem Protokoll selber, in dem auf die
Ablehnung des zweiten Verschiebungsgesuchs der Beklagten am 17. Juli 2013 (Bst.
B oben) Bezug genommen wurde. Die Schlichtungsverhandlung kann deshalb nicht
schon am 27. Mai 2013 stattgefunden haben, wie es die Beklagten heute
behaupten. Zur Berichtigung des Datumsverschriebs in der Klagebewilligung war
das Friedensrichteramt sodann gemäss Art. 334 ZPO von Amtes wegen (Abs. 1) und
auch ohne Stellungnahme der Parteien (Abs. 2) befugt.

5.5. In formeller Hinsicht kann die Gültigkeit der Klagebewilligung aus den
dargelegten Gründen nicht beanstandet werden.

6. 
Ferner bemängeln die Beklagten, dass die Kläger sich an der
Schlichtungsverhandlung durch ihren Rechtsanwalt hätten vertreten lassen und
dass die Klägerin nicht persönlich teilgenommen habe (S. 7 ff. Bst. C und D
sowie S. 13 zu 6.3.3). Sie rügen, dass das Bezirksgericht über die Dispensation
der Klägerin von einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung an der
Hauptverhandlung entschieden habe, zu der sie nicht rechtsgültig vorgeladen
worden seien (S. 10 ff. Bst. E, S. 13 f. zu 6.3.4, S. 14 f. zu 6.3.5 und S. 16
zu 7 ff. Abs. 1 der Beschwerdeschrift).

6.1. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat das Kantonsgericht nicht nur auf
die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen (E. 6.3.2 S. 7),
sondern ihre Einwände auch geprüft und zurückgewiesen (E. 6.3.3-6.3.5 S. 7 f.
des angefochtenen Urteils). Der Vorwurf mangelnder Prüfung und Begründung
erweist sich als unberechtigt (E. 3 oben).

6.2. Die Beklagten rügen, die Kläger seien an der Schlichtungsverhandlung
gesetzeswidrig durch einen Rechtsvertreter vertreten gewesen. Die Darstellung
trifft nicht zu. Dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung lässt sich
entnehmen, dass die Kläger "assistiert" durch ihren heutigen Rechtsvertreter
anwesend waren. Das Wort "assistiert" meint im Zusammenhang nicht "vertreten",
sondern "begleitet". Einschlägig ist Art. 204 Abs. 2 ZPO, wonach sich die
Parteien von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer
Vertrauensperson begleiten lassen können. Für die Wendung "sich begleiten
lassen" kann als Fremdwort willkürfrei "assistiert" gebraucht werden, wie die
lateinischen Texte von Art. 204 Abs. 2 ZPO ("se faire assister" bzw. "farsi
assistere") belegen. Für die Klagebewilligung, auf die sich die Beklagten mit
ihrer Rüge stützen, schreibt Art. 209 Abs. 2 lit. a ZPO wiederum ausdrücklich
die Angabe der "Parteien und allfälliger Vertretungen" ("des parties et, le cas
échéant, de leurs représentants"; "delle parti e dei loro eventuali
rappresentanti") vor. Es ist deshalb nicht willkürlich, dass das
Friedensrichteramt auf der Klagebewilligung "vertreten durch" und nicht wie im
Protokoll der Schlichtungsverhandlung "assistiert durch" geschrieben hat.

6.3. Die Beklagten wenden ein, die Klägerin habe an der Schlichtungsverhandlung
nicht persönlich teilgenommen. Sie sei nicht dispensiert gewesen und vom Kläger
vertreten worden, ohne dass man die Beklagten über die Vertretung vorgängig
orientiert habe. Es trifft gemäss dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung zu,
dass die Klägerin "bevollmächtigt vertreten" durch den Kläger und damit im
Gegensatz zum Kläger selbst nicht persönlich anwesend war. Mit der Marginalie
"Persönliches Erscheinen" schreibt Art. 204 ZPO vor, dass die Parteien
persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen (Abs. 1), dass nicht
persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer wegen Krankheit,
Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist (Abs. 3 lit. b), und dass
die Gegenpartei über die Vertretung vorgängig zu orientieren ist (Abs. 4). Die
Beklagten rügen eine Verletzung der Orientierungspflicht, die im Sinne der
Waffengleichheit gewährleisten soll, dass sich die Gegenpartei entsprechend
vorbereiten kann (mit Hinweis auf die Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7332). Dem Gebot
der Waffengleichheit genügt es indessen, dass die Schlichtungsbehörde an der
Schlichtungsverhandlung prüft, ob die Voraussetzung des persönlichen
Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist oder einem - wie hier offenbar
geschehen - durch die Vertretung gerade an der Verhandlung selbst vorgelegten
Gesuch um Dispensation einer Partei vom persönlichen Erscheinen entsprochen
werden kann. Die an der Verhandlung teilnehmende Gegenpartei ist damit
orientiert, kann Einwände gegen eine Dispensation vorbringen und beantragen,
die Verhandlung zu verschieben, damit sie sich entsprechend vorbereiten kann.
Ihre Rechte sind gewahrt. Im vorliegenden Fall aber sind die Beklagten
unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben, so dass das Friedensrichteramt
willkürfrei über die Dispensation der Klägerin vom persönlichen Erscheinen und
über die Vertretung der Klägerin durch den Kläger an der Verhandlung
entscheiden und entsprechend der Regelung für den Fall der Säumnis der
Beklagten die Klagebewilligung erteilen durfte (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209
Abs. 1 ZPO).

6.4. Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist, wo dem Prozess - wie
hier - ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung,
die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 141 III 159 E. 2.1 S. 163).
Entgegen der Darstellung der Beklagten hat das Bezirksgericht deshalb die Frage
der Verhinderung und Vertretung der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung an
der Hauptverhandlung als Prozessvoraussetzung prüfen und beantworten dürfen
(zum Zeitpunkt der Prüfung: BGE 140 III 159 E. 4.2.4 S. 165). Die Beklagten
hätten in diesem Zeitpunkt ihre Einwände dagegen vorbringen können und müssen
(Art. 52 ZPO; BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216), sind gemäss Protokoll aber
unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, so dass zufolge ihrer Säumnis
an der Hauptverhandlung (Art. 234 ZPO) entschieden werden durfte.

6.5. Die Beklagten rügen, mit einer Vorladung zur Hauptverhandlung hätten sie
nicht rechnen müssen. Der Einwand ist unbegründet. Stellt das Gericht eine
Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene
Postsendung zu und wurde die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung
am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die
Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Von
den Voraussetzungen dieses Zustellungstatbestands bestreiten die Beklagten
einzig, dass sie mit der Vorladung zu einer Hauptverhandlung hätten rechnen
müssen. Jedenfalls nach Durchführung des Schriftenwechsels im
bezirksgerichtlichen Verfahren sind die Parteien indessen verpflichtet, sich
nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen
behördliche Akte zugestellt werden können, soweit während des hängigen
Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines
behördlichen Aktes gerechnet werden muss (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227).
Dass sie nicht mehr mit einer Vorladung hätten rechnen müssen, begründen die
Beklagten damit, dass die Beklagte am 30. Mai 2014 einen
Stockwerkeigentumsanteil mit Einstellplätzen an die Ehegatten F.________/
G.________ verkauft gehabt habe und ab dann ihre Passivlegitimation nicht mehr
gegeben gewesen sei (Bst. C oben). Diese Beurteilung aus nachträglicher Sicht
("ex post") kann nicht geteilt werden. Ein Prozesseintritt der Ehegatten
F.________/G.________ wäre möglich und gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO zulässig
gewesen. Es ist denn auch aktenkundig, dass das Bezirksgericht mit der
Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2014 gleichzeitig
die Ehegatten F.________/G.________ eingeladen hat, sich schriftlich bis am 26.
Januar 2015 oder mündlich an der Hauptverhandlung vom 4. März 2015 zu ihrem
allfälligen Prozessbeitritt zu äussern (amtl.Bel. 45). Dass die Klage infolge
fehlender Passivlegitimation abgewiesen werden würde, hat somit im Zeitpunkt
der Vorladung zur Hauptverhandlung nicht festgestanden. Die Beklagten hätten
deshalb mit der Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 228 ff. i.V.m. Art. 219
ZPO) oder zu einer Instruktionsverhandlung (Art. 246 Abs. 2 ZPO) rechnen und
alles vorkehren müssen, dass gerichtliche Zustellungen sie weiterhin erreichen.
Ihr Verhalten ist treuwidrig gewesen und hat keinen Rechtsschutz verdient.

6.6. Für ihre Behauptung schliesslich, sie hätten keine Abholeinladung
erhalten, zeigen die Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass die
Postzustellung nicht einwandfrei funktioniert haben könnte. Die kantonalen
Gerichte durften deshalb ohne Willkür davon ausgehen, den Beklagten sei die
Abholeinladung ordnungsgemäss zugegangen (Urteile 9C_753/2007 vom 29. August
2008 E. 3, in: SZZP 2009 S. 25, und 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3 und E.
3.2, in: SZZP 2011 S. 300 f.). Lediglich der Vollständigkeit halber kann
aufgrund der Akten ergänzt werden (Art. 118 Abs. 2 BGG), dass von den
Postzustellungen an die Beklagten im Schlichtungsverfahren mindestens einmal
und im bezirksgerichtlichen Verfahren rund fünfmal Einschreibebriefe mit dem
Vermerk "Nicht abgeholt" an die Gerichte zurückgesendet wurden.

6.7. Die Rügen der Beklagten gegen den Ablauf des Schlichtungsverfahrens
erweisen sich insgesamt als unbegründet.

7. 
Aus den dargelegten Gründen kann nicht als verfassungswidrig beanstandet
werden, dass die kantonalen Gerichte von einer gültigen Klagebewilligung
ausgegangen und auf die Klage eingetreten sind (E. 6.5 S. 9 des angefochtenen
Urteils). Gegen die teilweise Belastung mit Prozesskosten trotz Klageabweisung
gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b bzw. lit. f ZPO (E. 7.3.2 S. 11 des
angefochtenen Urteils) erheben die Beklagten keine Rügen, so dass sich darauf
und auf ihre diesbezüglichen Anträge einzugehen erübrigt (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG; E. 1.3 oben).

8. 
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung im Verfahren (Art. 29 Abs.
1 und Art. 8 BV) erblicken die Beklagten darin, dass die Kläger eine
Parteientschädigung zugesprochen erhalten haben, sie selber aber nicht. Sie
rügen, das Kantonsgericht habe nirgends nachvollziehbar begründet, warum die
Kläger bevorzugt behandelt würden (S. 16 zu 7 ff. der Beschwerdeschrift).

8.1. Das Kantonsgericht hat festgehalten, die Beklagten hätten beantragt, sie
seien mit je Fr. 5'000.-- zu entschädigen, da die Kläger mit deren unkorrektem
Verhalten Schaden verursacht hätten. Soweit darin sinngemäss ein Antrag auf
eine Parteientschädigung zu erblicken wäre, sei darauf hinzuweisen, dass hier
kein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliege und ein
solcher auch nicht dargetan sei (E. 7.3.2 S. 12 des angefochtenen Urteils). Der
Vorwurf der fehlenden Prüfung und Begründung ist damit widerlegt. Das
angefochtene Urteil genügt den verfassungsmässigen Anforderungen (E. 3 oben).

8.2. Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO die Kosten einer
berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene
Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit.
c). Die berufsmässige Vertretung, die die Kläger beansprucht haben, die
Beklagten hingegen nicht, ist nach Gesetz ein sachlicher Grund dafür, eine
Parteientschädigung den anwaltlich vertretenen Klägern vorbehaltlos, den
anwaltlich nicht vertretenen Beklagten hingegen nur in einem begründeten Fall
zuzusprechen. Darauf hat das Kantonsgericht abgestellt und den sachlichen Grund
für die unterschiedliche Zusprechung einer Parteientschädigung genannt. Die
Rüge rechtsungleicher Behandlung ist deshalb offenkundig unbegründet (BGE 136 I
345 E. 5 S. 347).

8.3. Inwiefern in ihrem Fall die Voraussetzungen des Tatbestands von Art. 95
Abs. 3 lit. c ZPO erfüllt sein könnten, legen die Beklagten nicht dar (Art. 106
Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Ihre Rügen und ihr Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung in den kantonalen Verfahren erweisen sich als unbegründet.

9. 
Schliesslich werfen die Beklagten dem Kantonsgericht eine Vereitelung ihres
Replikrechts vor. Sie hätten auf die Beschwerdeantwort der Kläger hin umgehend
repliziert, doch habe das Kantonsgericht ihre Eingabe nicht berücksichtigt und
einen Tag nach Zustellung der Beschwerdeantwort entschieden (S. 16 f. der
Beschwerdeschrift).

9.1. Die Darstellung zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens trifft nicht zu. Die
Beklagten haben dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass sie "bis voraussichtlich
ca. Anfang Juli 2015 abwesend" und postalisch nicht erreichbar sein würden
(Einschreibebrief vom 15. Mai 2015, amtl.Bel. 7). Das Kantonsgericht hat
deshalb die Beschwerdeantwort der Kläger vom 5. Juni 2015 dem Beklagten erst am
30. Juni 2015 und der Beklagten erst am 9. Juli 2015 zur Orientierung
zugestellt (amtl.Bel. 11 und 12). Gemäss Mitteilungen der Post (amtl.Bel. 13)
konnte die Zustellung nicht erfolgen, worauf das Kantonsgericht am 4. August
2015 geurteilt hat. Am 7. August 2015 ist die Stellungnahme der Beklagten vom
6. August 2015 beim Kantonsgericht eingegangen (amtl.Bel. 14).

9.2. Wie schon mehrfach im Verfahren (E. 6.6 oben) haben die Beklagten nicht
dafür gesorgt, dass ihnen behördliche Akte im hängigen Verfahren zugestellt
werden können. Sie haben dem Kantonsgericht zwar rechtzeitig mitgeteilt, bis zu
welchem Zeitpunkt sie abwesend sein würden, und das Kantonsgericht hat bis zu
diesen Zeitpunkt von Zustellungen abgesehen. Nach diesem Zeitpunkt aber haben
die Beklagten nichts mehr vorgekehrt. Sie haben dem Kantonsgericht namentlich
nicht mitgeteilt, dass sich ihre Abwesenheit verlängert hat. Der
Postrückbehaltungsauftrag, den sie offenbar erteilt haben, genügt dazu nicht
und kann auch nicht bewirken, dass eine rechtlich relevante Zustellung erst bei
der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten wäre (BGE 107
V 187 E. 2 S. 190; 113 Ib 87 E. 2b S. 90).

9.3. Aufgrund der Vorbringen der Beklagten kann dem Kantonsgericht keine
Verletzung des Replikrechts vorgeworfen werden, das zudem - wie jedes Recht -
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht (BGE 138 I 154 E. 2.8 S. 159).

10. 
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beklagten werden damit kostenpflichtig, hingegen nicht
entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen angeordnet wurden (Art.
66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beklagten und Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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