Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.6/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_6/2015

Urteil vom 6. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberentfelden,

B.________,
Kanton Aargau, vertreten durch das Obergericht, Obergerichtskasse.

Gegenstand
Aufsichtsanzeige,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere
betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 11. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Künten (Zahlungsbefehl vom
16. Januar 2013) wurde der damals in Künten wohnhafte A.________ von B.________
für eine Forderung von Fr. 5'073.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2012
betrieben. B.________ stellte am 11. November 2013 beim nunmehr örtlich
zuständigen Betreibungsamt Oberentfelden das Fortsetzungsbegehren. Das
Betreibungsamt Oberentfelden erliess in dieser Betreibung (neue
Betreibungsnummer yyy) am 13. November 2013 die erste Pfändungsankündigung und
lud den Beschwerdeführer auf den 18. November 2013 zum Pfändungsvollzug auf die
Amtsstelle vor.

A.b. Mit Zahlungsbefehl vom 6. November 2013 wurde A.________ vom Kanton
Aargau, vertreten durch die Obergerichtskasse, für eine Forderung von Fr.
700.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2013 und Fr. 70.-- Mahngebühren
betrieben (Betreibungs-Nr. zzz). Die Kosten des Zahlungsbefehls betrugen Fr.
53.--. Dieser Zahlungsbefehl wurde A.________ am 15. November 2013 zugestellt.

A.c. Am 16. November 2013 zahlte A.________ Fr. 823.-- auf das Postkonto des
Betreibungsamts Oberentfelden ein.

A.d. In der Folge berücksichtigte das Betreibungsamt Oberentfelden den Betrag
von Fr. 823.-- als Abschlagszahlung in der Betreibung Nr. yyy.

A.e. Da A.________ dem Termin vom 18. November 2013 nicht Folge geleistet
hatte, wurde er am 26. November 2013 vom Betreibungsamt auf den 9. Dezember
2013 erneut zum Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. yyy auf die Amtsstelle
vorgeladen.

B. 
Gegen diese erneute Pfändungsankündigung erhob A.________ am 5. Dezember 2013
beim Gerichtspräsidium Aarau (untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde)
Beschwerde. A.________ machte geltend, das Betreibungsamt habe die von ihm
bezahlten Fr. 823.-- zu Unrecht als Abschlagszahlung in der Betreibung Nr. yyy
berücksichtigt. Ausserdem verlangte er sinngemäss die Disziplinierung des
betreffenden Betreibungsbeamten mittels finanzieller Beteiligung sowie eine
Sistierung der Betreibung Nr. yyy bis zum rechtskräftigen Urteil über die
Einstellung eines Strafverfahrens betreffend Verleumdung und üble Nachrede. Am
18. Februar 2014 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

C.

 Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 17. März 2014 Beschwerde und
erneuerte seine vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellten Begehren. Das
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, hiess die Beschwerde mit
Entscheid vom 11. Dezember 2014 teilweise gut, hob die Pfändungsankündigung vom
26. November 2013 in der Betreibung Nr. yyy auf und wies das Betreibungsamt an,
den von A.________ bezahlten Betrag von Fr. 823.-- in der Betreibung Nr. zzz
anzurechnen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

D. 
A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4.
Januar 2015 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, gegen den
betreffenden Mitarbeiter des Betreibungsamts eine "geeignete
Aufsichtsmassnahme" auszusprechen; eventuell die Sache an die obere
Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

Erwägungen:

1. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt antragsgemäss angewiesen, den
vom Beschwerdeführer bezahlten Betrag von Fr. 823.-- in der Betreibung Nr. zzz
anzurechnen. Der Beschwerdeführer besteht vor Bundesgericht darauf, dass gegen
den Mitarbeiter des Betreibungsamts, der den Betrag einem anderen Gläubiger
gutgeschrieben hatte, eine "geeignete Aufsichtsmassnahme" ausgesprochen werde,
wobei gemäss Art. 14 SchKG von der Entlassung bis zum Verweis ein breites
Spektrum bestehe.

 Zwar sind die Parteien befugt, der Aufsichtsbehörde die von einem Mitarbeiter
des Betreibungsamts begangenen Unregelmässigkeiten anzuzeigen und ihr
disziplinarisches Einschreiten nahezulegen, jedoch steht ihnen kein Anspruch
auf disziplinarische Massregelung zu (BGE 91 III 41 E. 6 S. 46; Urteil 5A_45/
2010 vom 22. Februar 2010 E. 1.2; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 14
SchKG). Da dem Anzeiger die Legitimation zur Beschwerdeführung abgeht, wenn die
kantonale Aufsichtsbehörde auf eine Disziplinierung verzichtet, kann auf die
Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Disziplinarmassnahme ausgesprochen,
von vorne herein nicht eingetreten werden.

 Entsprechend kann der Beschwerdeführer dem Bundesgericht auch nicht
unterbreiten, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen zur Amtsverfehlung
nicht auseinandergesetzt und den Sachverhalt nicht gründlich genug ermittelt.

2. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Verfahrensbeteiligten und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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