Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.69/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_69/2015

Urteil vom 29. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand
Eröffnung eines Erwachsenenschutzverfahrens,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2014 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes -und
Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember
2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
U.________ auf Grund einer Gefährdungsmeldung erfolgte) Eröffnung eines
Erwachsenenschutzverfahrens für die Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um
eine verfahrensleitende Zwischenverfügung, es sei weder dargetan noch
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch diese Verfügung ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil entstehen soll, weshalb auf die dagegen
gerichtete Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass auf das (von der Beschwerdeführerin gestellte) Ausstandsbegehren nach Art.
49 ZPO gegen Oberrichterin B.________ von vornherein nicht einzutreten ist,
weil allein die kantonalen Gerichte zur Behandlung solcher Gesuche zuständig
sind,
dass sich sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin) nicht gegen einen Entscheid über die Zuständigkeit und
den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG, sondern gegen einen Entscheid im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc.
cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihr durch die Eröffnung
eines Erwachsenenschutzverfahrens ein Nachteil drohen könnte, der sich im
weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass ein solcher Nachteil auch nicht ersichtlich ist, weil die
Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Entscheid
über die Verfahrenseröffnung mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den sie
mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und
2.2 S. 190 f.),
dass somit auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der Voraussetzungen der
selbständigen Anfechtbarkeit des obergerichtlichen Entscheids vom 19. Dezember
2014 offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb unzulässig
wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und
106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, was namentlich für die Vorbringen
über die angebliche Befangenheit von Oberrichterin B.________ gilt,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge (aufschiebende Wirkung,
Verfahrenssistierung, Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde und des
Ausstandsbegehrens, Aktenedition, Akteneinsicht etc.) gegenstandslos werden,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben