Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.695/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_695/2015

Urteil vom 1. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I.
Zivilrechtliche Abteilung, vom 10. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. 1951) und A.A.________ (geb. 1947) heirateten 1988 vor
dem Zivilstandsamt Thalwil. Mit Rechtsbot vom 28. September 2007 lud die
Ehefrau ihren Ehemann im Hinblick auf die Ehescheidung zum Vermittlungsversuch
vor dem Bezirksgericht Visp ein. Seither streiten sich die Parteien über die
Nebenfolgen der Scheidung.

A.b. Mit Urteil vom 28. Oktober 2009 schied das Bezirksgericht Visp die Ehe
(Urteilsdispositiv Ziff. 1). B.A.________ wurde verpflichtet, A.A.________
innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils als güterrechtliche
Abfindung Fr. 54'697.40 zu bezahlen (Disp. Ziff. 2). Die nach dem
Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen der
beruflichen Vorsorge wurden je hälftig geteilt (Disp. Ziff. 3). A.A.________
wurde verpflichtet, B.A.________ innert 60 Tagen ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils einen kapitalisierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 71'904.-- zu
bezahlen (Disp. Ziff. 4). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 18'000.-- wurden
B.A.________ zu einem Viertel (Fr. 4'500.--) und A.A.________ zu drei Vierteln
(Fr. 13'500.--) auferlegt (Disp. Ziff. 6). Schliesslich wurden A.A.________ und
B.A.________ zu Entschädigungen an die jeweils andere Partei von Fr. 15'000.--
bzw. Fr. 5'000.-- verpflichtet (Disp. Ziff. 7).

A.c. A.A.________ legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp beim
Kantonsgericht Wallis Berufung ein. Dieses hiess die Berufung am 10. Juli 2015
teilweise gut und verurteilte B.A.________, A.A.________ innert sechs Monaten
nach Rechtskraft des Urteils Fr. 94'680.35 zu bezahlen (Disp. Ziff. 2 [neu]).
A.A.________ wurde verurteilt, B.A.________ innert 60 Tagen ab Rechtskraft
einen kapitalisierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 41'344.80 zu entrichten (Disp.
Ziff. 4 [neu]). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr.
18'000.-- wurden B.A.________ zu einem Drittel (Fr. 6'000.--) und A.A.________
zu zwei Dritteln (Fr. 12'000.--) auferlegt (Disp. Ziff. 6 [neu]). Die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren setzte das
Kantonsgericht neu auf Fr. 13'333.35 für B.A.________ und Fr. 6'666.65 für
A.A.________ fest (Disp. Ziff. 7 [neu]). Zusätzlich wurde B.A.________ in Bezug
auf die ihr gehörende frühere Familienwohnung der Parteien ermächtigt, gegen
Vorweisung der Bezahlung der durch das Urteil festgelegten Beträge an
A.A.________ eine zugunsten desselben vorgemerkte Verfügungsbeschränkung,
welche am 7. April 2003 unter der Nr. xxx im Grundbuch eingetragen worden war,
löschen zu lassen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von
Fr. 12'722.15 wurden im Umfang von Fr. 10'122.15 A.A.________ und im Umfang von
Fr. 2'600.-- B.A.________ auferlegt. A.A.________ wurde verpflichtet,
B.A.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr.
4'600.-- zu bezahlen, während B.A.________ eine solche von Fr. 2'300.--
auferlegt wurde.

B. 
Mit Eingabe vom 8. September 2015 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer)
an das Bundesgericht. Er listet 16 Anträge auf: So verlangt er unter anderem,
das vorinstanzliche Urteil wegen Befangenheit des Präsidenten, Kantonsrichter
C.________, für nichtig zu erklären. Ferner moniert er eine Verschleppung des
Verfahrens. In der Sache verlangt er, dass ihm aus Güterrecht Fr. 166'600.--
(abgerundet) zugesprochen werden, und die Feststellung, dass jegliche
gegenseitige Unterhaltszahlungen unter den Parteien entfallen. Eventualiter sei
ein gerichtliches Gutachten zwecks Überprüfung der effektiven Bauinvestitionen
zu erstellen. An der Veräusserungssperre vom 7. April 2003 unter Nr. xxx sei
festzuhalten. Zudem verlangt der Beschwerdeführer vom Fiskus des Kantons Wallis
eine Parteientschädigung von Fr. 80'000.--.

C. 
Das Bundesgericht hat der Beschwerde am 24. September 2015 insofern
aufschiebende Wirkung zuerkannt, als die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin
ermächtigte, auf einseitiges Begehren beim Grundbuchamt U.________ die
Anmerkung (Verfügungsbeschränkung vom 7. April 2003 unter Nr. xxx) im Grundbuch
löschen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hatte sich dem Gesuch um
aufschiebende Wirkung - anders als das Kantonsgericht - widersetzt. Im Übrigen
hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der die vermögensrechtlichen Folgen
einer Ehescheidung, also eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG zum
Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist
erreicht. Die Eingabe wurde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht, so
dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig wäre.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG kann das Bundesgericht unleserliche,
ungebührliche, unverständliche, überaus weitschweifige oder nicht in einer
Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung an den Beschwerdeführer
zurückweisen (mit Verweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Kann-Formulierung macht
deutlich, dass dem Bundesgericht ein Ermessensentscheid abverlangt wird. Dieses
Ermessen besteht nicht nur im Hinblick auf die Beurteilung dessen, was
namentlich als ungebührlich zu verstehen ist, sondern auch hinsichtlich der
Rechtsfolge. Das Bundesgericht ist damit nicht verpflichtet, die mangelhafte
Beschwerde an den Beschwerdeführer zur Verbesserung zurückzuweisen. Es kann die
Beschwerde trotz der festgestellten Mängel auch materiell behandeln oder darauf
nicht eintreten. Letzteres ist dann der Fall, wenn die ungebührliche Beschwerde
von einer querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Prozessführung zeugt.
Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher
Prozessführung beruhen, sind unzulässig (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1
Bst. c BGG betreffend Nichteintretensfolge).

2.2. Grundsätzlich kann sich jede Person selber mittels Beschwerde an das
Schweizerische Bundesgericht wenden. Ein Anwaltszwang besteht nur insofern, als
sich eine Partei in einem Zivil- und Strafverfahren vertreten lassen will (Art.
40 Abs. 1 BGG). Die Zulässigkeit einer Laienbeschwerde ist bei der Auslegung
und Handhabung von Art. 42 Abs. 6 BGG zu berücksichtigen. In diesem Sinn hält
sich das Bundesgericht zurück, eine Laienbeschwerde als ungebührlich zu
bezeichnen. Ein Freipass für eine querulatorische oder rechtsmissbräuchliche
Prozessführung gemäss Art. 42 Abs. 7 BGG ist dies aber nicht. Auch einem Laien
kann es ohne Weiteres zugemutet werden, sich in einer Beschwerde an das
Bundesgericht anständig zu äussern. Für das Bundesgericht besteht namentlich
dann kein Grund für ein irgendwie geartetes Entgegenkommen, wenn es dem
Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Fall - ohne Weiteres möglich gewesen
wäre, für das Abfassen der Beschwerde an das Bundesgericht einen Rechtsanwalt
beizuziehen (Art. 41 Abs. 1 BGG e contrario).

3.

3.1. Eine Rechtsschrift ist dann ungebührlich, wenn sie den durch die guten
Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und der gewählte Ton und
die Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an
Behörden (und der Gegenpartei) nicht mehr rechtfertigen lassen (Urteil 2C_418/
2011 E. 2.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 5A_42/2014 vom 28. April 2014 E.
2.4 betreffend kantonale Rechtsschriften mit offensichtlich ungebührlicher
Kritik am Gericht und am Anwalt der Gegenpartei).
Die vorliegende Beschwerde zeichnet sich durch das soeben umschriebene Fehlen
jeglichen Anstands aus. Der Beschwerdeführer kanzelt in seiner Beschwerde
Bezirksrichter D.________ wiederholt als infantilen, unerfahrenen und
inkompetenten Jungrichter und "Schwachkopf" ab, der nicht im Stande sei, eine
sauber vorgetragene Bauabrechnung zu lesen und zu kontrollieren. Oberrichter
C.________ bezeichnet der Beschwerdeführer als Versager und Justizhalunken, der
seinen Zögling D.________ schütze, ins Verfahren "hineingeschlafen" sei und aus
Rachsucht handle, weil er, der Beschwerdeführer, über die kritische Webseite
www.E.________.ch die Machenschaften der Walliser Justiz anprangere. Er wirft
in der Beschwerde mit Begriffen um sich wie "amtskorrupte von Komplizenschaft
durchtränkte Funktionäre"; "teilweise dreckige Beamtenkomplizenschaft";
"Anwalts- und Gerichtsinzest"; "Alle Gerichtspersonen haben bisher mit
Scheinarbeit, Unterlassung, Bequemlichkeit komplett versagt und teilweise
skrupellos den Rechtsuchenden unendlichen Schaden - moralisch und finanziell -
aufgebürdet."; "faule Justiz"; "Amtsmissbrauch ohne Ende"; "Schande für den
Rechtsstaat Schweiz"; "Chaos-Justiz Wallis"; "das ist der notorische
Antirechtsstaat Wallis - ein Geschwür in der Schweizer Demokratie";
"Komplizenschaft der dreckigsten Sorte ", "Inkompetenz des Richters, der im
eigenen Chaos erstickt"; "Schweinejustiz Wallis in Perfektion - wir wollen die
unfähigen Köpfe rollen sehen"; "Unzulänglichkeiten und sackschwachen Leistungen
der Walliser Richter"; "Wer zahlt die Schlamperei beim Kantonsgericht?"; "weg
mit diesen Justizhalunken, die im eigenen Chaos untergehen".

3.2. Nicht minder deplatziert sind die Verunglimpfungen, die sich der
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ("echtes Drecksweib"; "Heute
strotzt das Weib vor Falschheit."; "Hinterhältige Machenschaften") und ihrer
Familie ("Alkis") erlaubt.

4. 
Bei der geschilderten Ausdrucksweise handelt es sich ganz offensichtlich nicht
um vereinzelte Ausrutscher in der Abfassung einer Laienbeschwerde in einem hoch
emotionalen Scheidungsverfahren. Vielmehr möchte der Beschwerdeführer mit
seiner Ausdrucksweise tatsächliche oder vermeintliche Defizite der involvierten
Gerichtspersonen und der Walliser Justiz insgesamt an den Pranger stellen.
Davon zeugt, dass der Beschwerdeführer die Walliser Justiz nicht nur in diesem
Scheidungsverfahren attackiert, sondern zu diesen Zweck auch diverse
Strafverfahren angestrengt hat und die besagte Internetseite unterhält. In
diesen Kampf soll nun ganz offensichtlich auch noch das Bundesgericht
involviert werden. Beredter Ausdruck davon ist, dass der Beschwerdeführer am
Schluss seiner Beschwerde mit der Enterbung seiner Kinder droht, wenn sich im
bundesgerichtlichen Urteil noch eine Unwahrheit finde resp. nicht im Sinne des
Beschwerdeführers entschieden werde. Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde
deswegen nicht nur als ungebührlich, sondern auch als querulatorisch und
rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG.

5. 
Aufgrund des Gesagten tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht
geschuldet. Sie beantragte erfolglos die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung (s. Sachverhalt Bst. C) und wurde im Übrigen nicht zur Vernehmlassung
in der Sache eingeladen. Der dem Beschwerdeführer am 24. September 2015
gewährte Vollstreckungsaufschub fällt mit der Fällung dieses Urteils
selbstredend dahin.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Zivilrechtliche Abteilung, und dem Grundbuchamt U.________ schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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