Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.694/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_694/2015

Urteil vom 10. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand
Beistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. August 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. August
2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates
V.________ (betreffend die erstinstanzliche Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394
Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde habe die erwähnte Beistandschaft angeordnet und einen
Beistand von den Sozialen Diensten des Bezirks V.________ ernannt, um für eine
geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und den Beschwerdeführer in allen
administrativen Angelegenheiten zu unterstützen, der Beschwerdeführer setze
sich damit nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
in Anbetracht der Verwahrlosung der Wohnung des Beschwerdeführers und deren
zwangsweisen Räumung sowie unter Berücksichtigung der Erklärung seines Anwalts
im erstinstanzlichen Verfahren, wonach sein Klient nichts gegen eine
unterstützende Beistandschaft einzuwenden habe, erweise sich die erwähnte
Massnahme zweifelsfrei als notwendig, wegen Aussichtslosigkeit sei auf die
Bestellung eines Rechtsvertreters für den Beschwerdeführer zu verzichten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 10. August
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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