Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.693/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_693/2015

Urteil vom 11. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verweigerung des Bussenerlasses,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. September 2015 des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. September
2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen den ihr
durch die untere Aufsichtsbehörde verweigerten Erlass einer (wegen
rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nach Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG in
einem Beschwerdeentscheid betreffend Verwertungsbegehren auferlegten) Busse von
Fr. 250.-- abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Appellationsgericht im Wesentlichen erwog, ein Erlass könne nur für
Gerichtskosten gewährt werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO), die der Beschwerdeführerin
1 auferlegte Busse gehöre nicht zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO e
contrario), weshalb keine Erlassmöglichkeit bestehe, ein Eingehen auf die
(nicht Entscheid bezogenen) Beschwerdevorbringen erübrige sich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
sie auch im Namen des Beschwerdeführers 2 erhoben wird, weil dieser durch den
gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ergangenen Entscheid des
Appellationsgerichts nicht beschwert ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass unter diesen Umständen von einer Aufforderung nach Art. 42 Abs. 5 BGG des
Beschwerdeführers 2 zur Mitunterzeichnung der (von der nicht
vertretungsbefugten Beschwerdeführerin 1 unterzeichneten: Art. 40 Abs. 1 BGG)
Beschwerde abzusehen ist,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 2.
September 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen sind (Art. 66
Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben