Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.689/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_689/2015

Urteil vom 1. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Meyer,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Lenzburg.

Gegenstand
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Abänderung des Kinderunterhalts),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 27. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Eingabe vom 21. November 2013 klagte A.________ (geb. 1975) gegen
seine Kinder C.________ (geb. 2002) und D.________ (geb. 2007) auf Herabsetzung
der Unterhaltsbeiträge, die er mit ihnen je in einem Unterhaltsvertrag
vereinbart hatte. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.

A.b. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das Armenrechtsgesuch
mit Verfügung vom 16. Januar 2014 ab.

A.c. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau
am 4. März 2014 gut. A.________ wurde Rechtsanwalt B.________ als
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Der Entscheid blieb unangefochten.

B.

B.a. Am 5. März 2015 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die
Klage in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr.
1'000.-- wurden dem Kläger A.________ auferlegt, vorerst aber auf die
Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 2). A.________ wurde verpflichtet,
dem Beklagten D.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'861.45 zu bezahlen
(Dispositiv-Ziffer 3).

B.b. Mit Entscheid vom 4. Juni 2015 berichtigte die Präsidentin des
Bezirksgerichts Lenzburg Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 5. März
2015. Neu lautete diese wie folgt:

"2.
2.1.
Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt.
2.2.
Der Kläger hat seine Parteikosten selber zu tragen.
2.3.
Die dem Kläger auferlegten Kosten werden einstweilen vorgemerkt. Sie können zu
einem späteren Zeitpunkt zurückgefordert werden (Art. 123 ZPO)."
Für das Berichtigungsurteil wurden keine Kosten erhoben.

B.c. Sowohl A.________ als auch sein unentgeltlicher Rechtsvertreter B.________
fochten die Entscheide der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. März
und 4. Juni 2015 beim Obergericht des Kantons Aargau an. Dieses trat mit
Entscheid vom 27. Juli 2015 nicht auf die Beschwerde ein.

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4.
September 2015 wenden sich A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________
(Beschwerdeführer 2) an das Bundesgericht. Sie stellen dabei die folgenden
Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juli 2015 sei
aufzuheben.

2. Ziff. 2 des Entscheides des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. März 2015 bzw.
Ziff. 2.2 der Berichtigung vom 4. Juni 2015 sei aufzuheben.

3.1 Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg (xxx) sei Rechtsanwalt
B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestätigen und ihm  im
Grundsatzeine Entschädigung durch den Kanton Aargau zuzuerkennen.

3.2.1 Betreffend das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg (xxx) sei als
Teil des Endentscheids über die  tatsächliche Höhe der Entschädigung von
Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entscheiden.

3.2.2 Rechtsanwalt B.________ sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht
Lenzburg (xxx) basierend auf der eingereichten Kostennote eine  Entschädigung
von CHF 8'721.20 zuzüglich 8 % MWST zuzusprechen.

Eventualiter zu Rechtsbegehren 3.2.1 und 3.2.2:
Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juli 2015 sei an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Subeventualiter zu Rechtsbegehren 3.2.1 und 3.2.2:
Die Sache sei ans Bezirksgericht Lenzburg zur Neuverlegung der Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückzuweisen.

4. Den Beschwerdeführern sei für das Verfahren vor Obergericht (yyy) eine
Parteikostenentschädigung von CHF 5'912.50 zuzüglich 8 % MWST und eine
Auslagenentschädigung von CHF 68.70 zuzüglich 8 % MWST je hälftig zuzusprechen.
Der Kostenvorschuss von CHF 600.00 sei an Beschwerdeführer 2 zurückzuerstatten.

Eventualiter zu Rechtsbegehren 4:
Dem Beschwerdeführer 1 sei für das Verfahren vor Obergericht (yyy) die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Beschwerdeführers 2 zu
gewähren. Dem Beschwerdeführer 2 sei eine amtliche Entschädigung in der Höhe
von CHF 4'730.00 zuzüglich 8 % MWST und eine Auslagenentschädigung von CHF
68.70 zuzüglich 8 % MWST zuzusprechen.

Subeventualiter zu Rechtsbegehren 4:
Die Entschädigung der Beschwerdeführer sei zur Festlegung durch die Vorinstanz
an diese zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

5. Dem Beschwerdeführer 1 sei für das eingeleitete Verfahren vor dem
Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des
Unterzeichneten als amtlicher Anwalt."

C.b. Sowohl das Bezirksgericht Lenzburg als auch das Obergericht haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid beschlägt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters. Das Obergericht tritt auf die kantonale Beschwerde nicht ein
mit der Begründung, dass es den Beschwerdeführern an der Beschwer fehle. Das
ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als
oberes Gericht entschieden hat (Art. 75 BGG). Auch soweit das Obergericht das
Gesuch des Beschwerdeführers 1 für das Rechtsmittelverfahren abweist, ist die
Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 75 Abs. 2 BGG zulässig (BGE 137 III
424 E. 2.2 S. 426 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind im Sinne von
Art. 76 Abs. 1 BGG je für ihre Belange zur Beschwerde berechtigt. Sie haben die
Beschwerde rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst.
b BGG).

2. 
Im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege folgt der Rechtsweg vor
Bundesgericht jenem der Hauptsache (Urteil 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E.
1). Dort geht es um den Kinderunterhalt. Damit ist von einer
vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Der Streitwert des kantonalen
Verfahrens beträgt laut den Angaben im vorinstanzlichen Urteil mehr als Fr.
30'000.--. Damit steht den Beschwerdeführern die Beschwerde in Zivilsachen
offen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist
demnach grundsätzlich einzutreten. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
bleibt kein Raum (Art. 113 BGG).

3. 
Gegenstand der Beschwerde in Zivilsachen kann nur der vorinstanzliche Entscheid
sein (Art. 75 Abs. 1 BGG). Dieser lautet in der Sache auf Nichteintreten. Zum
vorneherein kann daher auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden,
als sie sich gegen die Entscheide des Bezirksgerichts vom 5. März und 4. Juni
2015 richtet. Auch kann das Bundesgericht im vorliegenden Fall nicht
reformatorisch über die Höhe der geschuldeten Entschädigung des
Beschwerdeführers 2 befinden. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind vor
Bundesgericht unzulässig, die dazugehörigen Ausführungen unbeachtlich.

4. 
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher
Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Unter Vorbehalt der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht in
diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings
nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden
rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die Beschwerdeführer diese
nicht mehr thematisieren (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S.
584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer
müssen auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt; sie sollen im Schriftsatz mit ihrer Kritik an
den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachten
(vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400).

5.

5.1. Für die Vorinstanz steht aufgrund ihres Entscheids vom 4. März 2014 (s.
Sachverhalt Bst. A.c) fest, dass der Beschwerdeführer 1 für das Verfahren
betreffend Abänderung des Kinderunterhalts Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege hat und wer sein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist. Angesichts
dieses rechtskräftigen Entscheids sei das Bezirksgericht weder verpflichtet
noch berechtigt gewesen, im Endentscheid in der Hauptsache nochmals über das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden oder die
Bewilligung zu bestätigen. Da das Bezirksgericht die unentgeltliche
Rechtspflege weder ganz noch teilweise abgelehnt oder entzogen habe, sei der
Beschwerdeführer 1 nicht beschwert und auf dessen Beschwerde nicht einzutreten.
Auch dem Beschwerdeführer 2 spricht das Obergericht ein schutzwürdiges
Interesse ab, weil die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und somit
auch seine Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
1 weder ganz noch teilweise abgelehnt oder entzogen worden sei. Das
Bezirksgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, im Dispositiv des
Endentscheids in der Hauptsache eine bezifferte Entschädigung festzusetzen. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters werde nur dann im Dispositiv
des Endentscheids in der Hauptsache festgelegt, wenn es sich darum handle, dass
die unterliegende Partei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der obsiegenden
Partei eine Entschädigung zu bezahlen habe. Im Kanton Aargau werde der
Entscheid in aller Regel auf entsprechenden Antrag des unentgeltlichen
Rechtsvertreters in einer separaten Verfügung durch den Präsidenten oder die
Präsidentin des Spruchkörpers gefällt. Der Beschwerdeführer 2 hätte daher
jederzeit einen Antrag auf Entschädigung bei der Vorinstanz stellen können. Er
habe kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Festsetzung im Entscheid in
der Sache erfolge.

5.2. Die Beschwerdeführer wiederholen vor Bundesgericht den Standpunkt, den sie
bereits vor der Vorinstanz vertraten. Sie meinen, die ursprüngliche Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sei eine prozessleitende Verfügung, die nicht
in Rechtskraft erwachse. Das Bezirksgericht Lenzburg habe willkürlich
gehandelt, weil es betreffend das Armenrecht keinen endgültigen Entscheid traf
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid offen liess
bzw. nicht wenigstens bestätigte. Weiter argumentieren die Beschwerdeführer,
das Bezirksgericht habe den Grundsatz der Einheit des Urteils sowie Art. 236
und Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO verletzt, indem es über den Antrag um
unentgeltliche Rechtspflege nicht im Dispositiv des Endentscheids entschied.
Nach Art. 104 ff. ZPO sei im Endentscheid über die gesamten Prozesskosten zu
befinden; das gelte auch für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Da es im Entscheid vom 5. März 2015 auch an einer Begründung zur Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands fehle, habe das Bezirksgericht ausserdem
gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen. Die Beschwerdeführer
bestehen darauf, dass sie durch den bezirksgerichtlichen Entscheid sehr wohl
beschwert seien. Zum einen gehe es um ihre Rechtssicherheit. Sie hätten
Anspruch darauf, dass über die unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid
befunden wird. Anhand des Endentscheids des Bezirksgerichts sei für sie nicht
erkennbar, ob noch weitere Verfügungen oder Entscheide ergehen werden. Zum
andern sei der Beschwerdeführer 1 direkt in seinen finanziellen Bedürfnissen
betroffen. Schliesslich werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht vor,
anstatt sich "gehörig" mit ihrer Begründung auseinanderzusetzen, tue es ihre
Ausführungen "pauschal" mit dem einzigen Argument ab, das Bezirksgericht sei
nicht verpflichtet und nicht berechtigt gewesen, im Endentscheid die
unentgeltliche Rechtspflege zu bestätigen. Damit verletze das Obergericht den
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV und Art. 22 Abs. 1 KV.

5.3. Von vornherein unbegründet ist die Rüge, das Obergericht verkenne die
Anforderungen an die Begründungspflicht und verletze deshalb den Anspruch der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Aus dem
Gehörsanspruch folgt nicht, dass sich der Richter zu allen Punkten einlässlich
äussern und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (zum Ganzen: BGE 134 I 83
E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist vielmehr das
Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das
allein die Rechtsstellung der betroffenen Partei berührt. Die Begründung ist
also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/
2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist dem Obergericht keine
Verfassungswidrigkeit vorzuwerfen. Der angefochtene Entscheid bringt sehr wohl
zum Ausdruck, warum das Obergericht nicht auf das kantonale Rechtsmittel
eintritt. Ob es dies zu Recht getan hat, ist nicht eine Frage des rechtlichen
Gehörs, sondern eine solche der Rechtsanwendung. Dass der Gehörsanspruch gemäss
Art. 22 der aargauischen Kantonsverfassung über die Minimalgarantie von Art. 29
Abs. 2 BV hinausgeht, behaupten die Beschwerdeführer nicht.

5.4. In der Sache dreht sich der Streit um die Beschwer im Beschwerdeverfahren
vor dem Obergericht. Zur Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist befugt, wer durch
den angefochtenen Entscheid beschwert ist und daher ein schützenswertes
Interesse an dessen Korrektur besitzt (Urteil 5A_50/2015 vom 28. September 2015
E. 3). Das Erfordernis der Beschwer folgt aus Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO, der
auch die in der ZPO geregelten Rechtsmittelverfahren erfasst. Demnach zählt zu
den Prozessvoraussetzungen insbesondere das schutzwürdige Interesse der
klagenden oder gesuchstellenden Partei. Wer ein Rechtsmittel einlegen will,
muss demnach ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die
Rechtsmittelinstanz den Entscheid der unteren Instanz abändert, ansonst auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dieses Interesse muss aktueller und
praktischer Natur sein (Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3). Das
bedeutet, dass der Rechtsuchende eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung
seiner Rechte geltend machen muss. Er kann sich nicht damit begnügen, faktisch
irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2;
5A_229/2007 vom 31. August 2007 E. 2 mit Hinweisen).
Im konkreten Fall ist in der Tat nicht ersichtlich, welches schutzwürdige
Interesse die Beschwerdeführer daran haben, dass das Obergericht den
bezirksgerichtlichen Entscheid wie von ihnen verlangt abändert. Entgegen dem,
was die Beschwerdeführer glauben machen wollen, verschafft ihnen das Gesetz
keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Richter im Endentscheid auch über die
unentgeltliche Rechtspflege und die Festsetzung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsvertreters befindet. Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet
das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. Ob mit dem
Ausdruck "Prozesskosten" auch der Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege und die Höhe der Entschädigung des Rechtsvertreters gemeint ist,
lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Systematische Überlegungen sprechen eher
dagegen, widmet die ZPO der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117-123 ZPO)
doch ein separates Kapitel ("4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege"). Auch
begründet die Gewährung des Armenrechts ein Rechtsverhältnis zwischen dem
Gemeinwesen und der darum ersuchenden Partei; sie wirkt sich grundsätzlich
nicht auf die Liquidation der Prozesskosten unter den Prozessparteien aus. Aber
selbst dann, wenn man die Frage bejahen sollte, übersehen die Beschwerdeführer,
dass Art. 104 Abs. 1 ZPO mit dem Passus "in der Regel" bloss einen Grundsatz
festhält, der Ausnahmen zulässt. Eine solche Ausnahme kann man zwanglos im Fall
erblicken, dass einer Partei bereits vorgängig zum Entscheid in der Hauptsache
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Um ein aktuelles und
praktisches Interesse an der kantonalen Beschwerde darzutun, genügt es nicht,
theoretische Erwägungen über die Rechtsnatur des Armenrechtsentscheids und
dessen angeblich beschränkte Rechtskraft anzustellen und das Argument der
Rechtssicherheit zu bemühen. Die Beschwerdeführer nennen keine konkreten
Anhaltspunkte, aufgrund derer der Beschwerdeführer 1 befürchten müsste, dass
das Bezirksgericht für den fraglichen Unterhaltsprozess auf die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zurückkommen könnte, noch behaupten sie, dass das
Obergericht entsprechende Tatsachen übersehen hätte. Auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer 2 erst in einem separaten Entscheid über die Höhe seiner
Entschädigung unterrichtet wird, verschafft ihm kein schutzwürdiges Interesse
im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Zu Recht verneint das Obergericht bei
beiden Beschwerdeführern eine Beschwer.

6. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde an das Bundesgericht als
unbegründet. Mithin hat es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Das
gilt auch für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
obergerichtlichen Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer 1 im Sinne eines
Eventualantrages verlangt, es sei ihm für das Verfahren vor dem Obergericht die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (s. Sachverhalt Bst. C.a), ist auf
dieses Begehren mangels Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; s. E. 4) nicht
einzutreten. Die Vorinstanz verweigert dem Beschwerdeführer 1 das Armenrecht
für das kantonale Rechtsmittelverfahren mit der Erklärung, seine Beschwerde
habe sich als aussichtslos erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer 1 meint, diese
Einschätzung implizite mit seinen Ausführungen zur Hauptsache - dem Streit um
die Beschwer - angreifen zu können, erweisen sich seine Bemühungen nach dem
Gesagten als vergeblich. Dem Schriftsatz an das Bundesgericht lässt sich nicht
entnehmen, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung der Erfolgsaussichten auch
dann Recht verletzt, wenn das Bundesgericht den obergerichtlichen Entscheid in
der Hauptsache schützt. Angesichts dessen erörtert das Bundesgericht nicht von
sich aus, ob die Vorinstanz das Armenrechtsbegehren des Beschwerdeführers 1 für
das Verfahren vor dem Obergericht zu Recht als aussichtslos bezeichnet hat.

7. 
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer unterliegen.
Sie haben für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton
ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch des
Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor
Bundesgericht kann gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der
Beschwerdeführer 1 hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu
in der Lage sein wird (Art. 64 Abs. 4 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer
1 Rechtsanwalt Markus Meyer als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
auferlegt, im Fall des Beschwerdeführers 1 jedoch vorläufig auf die
Gerichtskasse genommen.

4. 
Rechtsanwalt Markus Meyer wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.--
entschädigt.

5. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Lenzburg und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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