Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.683/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_683/2015

Urteil vom 9. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokat Andreas Dürr,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand
Mitteilung des Lastenverzeichnisses etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. August 2015 der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid 420 15 149 vom 4.
August 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft,
die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Mitteilung des
Betreibungsamtes Basel-Landschaft betreffend Lastenverzeichnis und
Steigerungsbedingungen sowie betreffend Bekanntgabe des Versteigerungstermins
abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Beschwerdefrist, um
aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die materiell-rechtlichen Einwendungen gegen
den Bestand und die Fälligkeit der Grundpfandforderung seien im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zu hören, nachdem die Beschwerdeführerin diese im
Aberkennungsprozess anerkannt und den Rechtsvorschlag zurückgezogen habe, eine
Nichtigkeit der Forderung sei nicht ersichtlich, die Beschwerdeführerin lege in
keiner Weise eine Verletzung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durch das
Betreibungsamt dar, die Rüge der Verletzung der Vorschriften des VVAG erweise
sich als unbegründet, die Beschwerde sei somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Beschwerdefrist -
ungeachtet der Meinungsverschiedenheit mit den bisherigen Anwälten - abzuweisen
ist, weil die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG eine gesetzliche
Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf die kantonale Beschwerdeschrift zu
verweisen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern
deren Entscheid vom 4. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben