Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.677/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_677/2015

Urteil vom 7. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ehemaliges Mitglied und sämtliche amtierenden Mitglieder des Kreisgerichts
Rorschach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Beschwerdeverfahren gegen eine Pfändungsankündigung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. August 2015 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid AB.2015.62-AS vom
19. August 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere kantonale
SchK-Aufsichtsbehörde im Rahmen eines beim Kreisgericht Rorschach als unterer
Aufsichtsbehörde gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Goldach
hängigen Beschwerdeverfahrens) ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers
gegen einen ehemaligen Präsidenten des Kreisgerichts Rorschach als
gegenstandslos abgeschrieben hat und auf ein weiteres Ausstandsbegehren gegen
sämtliche amtierenden Mitglieder des Kreisgerichts Rorschach nicht eingetreten
ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die obere kantonale Aufsichtsbehörde sei für die
Beurteilung der Ausstandsbegehren gegen die untere Aufsichtsbehörde zuständig,
das Ausstandsbegehren gegen den ehemaligen und damit gar nicht mehr am
Kreisgericht Rorschach tätigen Präsidenten erweise sich als gegenstandslos, auf
das Ausstandsbegehren gegen sämtliche amtierenden Mitglieder des Kreisgerichts
sei nicht einzutreten, weil sich aus dem pauschal begründeten Begehren in
keiner Weise ergebe, weshalb die gegenwärtigen Mitglieder des Gerichts infolge
einer sitzungspolizeilichen Anordnung aus dem Jahr 2011 (eines ebenfalls
ausgeschiedenen anderen Präsidenten) in ihrer Objektivität beeinträchtigt sein
könnten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu
schildern und die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor
Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid
vom 19. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42
Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird schriftlich den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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