Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.674/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_674/2015

Urteil vom 29. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Advokat Johannes Vontobel,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung (Abschreibung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 31. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1941) ist aufgrund ihrer Demenz im C.________ untergebracht.
Am 15. April 2015 meldete Dr. D.________ der Ambulatorien und Tageskliniken
U.________, A.________ habe wiederholt Äusserungen in suizidaler Richtung
gemacht und insbesondere die Absicht geäussert, sich aus dem Fenster zu
stürzen. Zudem habe sie an diesem Tag versucht, auf ein Geländer im Garten zu
klettern, um dieses zu übersteigen. Mit Verfügung vom 15. April 2015 ordnete
die Pikettvertretung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal im Namen
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental über A.________ die bis zum
27. Mai 2015 befristete vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung an, wies sie
in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in V.________ ein und übertrug
der Einrichtung die Zuständigkeit zur Entlassung gestützt auf Art. 428 Abs. 2
ZGB.

B. 

B.a. Die Betroffene sowie ihre Tochter B.________ gelangten am 23. April 2015
gegen diesen Entscheid mit Beschwerde an das Präsidium des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit den
Begehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass die
gegenüber der Betroffenen verfügte vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung
nichtig, eventuell widerrechtlich erfolgt sei, ferner sei die Verfügung vom 15.
April 2015 vollumfänglich aufzuheben und die Entlassung der Betroffenen aus der
fürsorgerischen Unterbringung anzuordnen; schliesslich sei der Betroffenen eine
angemessene Entschädigung sowie eine Genugtuung zuzusprechen, eventuell sei der
Anspruch der Betroffenen auf Entschädigung und Genugtuung im Grundsatz
festzuhalten. Mit Verfügung vom 24. April 2015 hob die Klinik für Psychiatrie
und Psychotherapie die vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung der
Betroffenen mit sofortiger Wirkung auf.

B.b. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 schrieb die Präsidentin des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft das Verfahren als gegenstandslos ab (1), erhob
keine Gerichtsgebühr (2) und schlug die Parteikosten wett (3).

C. 
A.________ (Beschwerdeführerin 1) sowie B.________ (Beschwerdeführerin 2) haben
am 2. September 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen die vorgenannte
Verfügung Beschwerde erhoben. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und festzustellen, dass die vorsorgliche fürsorgerische
Unterbringung der Beschwerdeführerin 1 rechtswidrig erfolgt sei, sofern sie
sich nicht als nichtig erweise. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung in der Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventuell sei die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Subsubeventuell sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid eines
oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 und
Art. 90 BGG). Er beschlägt eine fürsorgerische Unterbringung und damit einen
öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen
ist damit grundsätzlich gegeben.

1.2. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert, wer
- wie die Beschwerdeführerinnen - vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Die
Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des
bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise verzichtet
das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses,
wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine
rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog.
virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1 S. 499 mit
Hinweisen). Mit der Beschwerde geht es sodann nicht darum, Interessen Dritter
geltend zu machen. Vorausgesetzt wird vielmehr grundsätzlich ein eigenes
schutzwürdiges Interesse der beschwerdeführenden Person (BERNARD CORBOZ,
Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 22 ff. zu Art. 76 BGG; YVES DONZALLAZ,
Loi sur le tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 2366 zu Art. 76 BGG; vgl.
auch Kathrin Klett, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4
zu Art. 76 BGG; zur gleichlautenden Regelung unter dem alten Recht: Urteil
5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3). Ausgenommen sind Fälle der sog.
Prozessstandschaft (vgl. z.B. BGE 135 I 63 E. 1.1.2; zum Ganzen auch KLETT,
a.a.O., N. 4 zu Art. 76 BGG). Entsprechende Ausnahmen liegen hier indes nicht
vor.

1.3. Die Beschwerdeführerinnen erachten trotz der erfolgten Entlassung der
Beschwerdeführerin 1 aus der Einrichtung ein aktuelles Interesse als gegeben
und machen zur Begründung im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid
verletze verschiedene verfassungsmässige Rechte; überdies vermöge die Klage
nach Art. 454 ZGB den Anforderungen an Art. 13 EMRK nicht zu genügen. Im
Weiteren habe sich die Vorinstanz in den Erwägungen summarisch zu den
Erfolgsaussichten der Beschwerde geäussert und damit indirekt ein Präjudiz
geschaffen. Ohne eine Feststellung der Widerrechtlichkeit der fürsorgerischen
Unterbringung durch das Bundesgericht habe die Beschwerdeführerin 1 keine
Chance, die ihr entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Einweisung geltend
zu machen. All diese tatsächlichen Unsicherheiten seien mit den
Verfahrensgarantien von Art. 29 BV und 6 EMRK unvereinbar. Schliesslich sei
damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin 1 wiederum vorsorglich in eine
Einrichtung eingewiesen werde, sodass auch ein virtuelles Interesse gegeben
sei.

1.3.1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist von vornherein nicht
einzutreten, soweit sie sich damit gegen die fürsorgerische Unterbringung ihrer
Mutter, der Beschwerdeführerin 1, wendet. Als nahestehende Person verfolgt sie
damit keine eigenen, sondern fremde Interessen, was sie nicht zur Beschwerde
legitimiert (grundlegend Urteil 5A_238/2015 vom 16. April 2015 E. 2 sowie das
Urteil 5A_399/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2).

1.3.2. Die Beschwerdeführerin 1 ist am 24. April 2015 aus der fürsorgerischen
Unterbringung entlassen worden und verfügt somit über kein aktuelles
fortdauerndes Interesse an der Anfechtung dieses Punktes des vorinstanzlichen
Entscheids (BGE 140 II 92 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht tritt
diesfalls auf Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der
fürsorgerischen Unterbringung, insbesondere auf Feststellung der Verletzung der
Garantien der EMRK oder anderer Verfahrensgarantien nicht ein (BGE 140 III 92
E. 2.1 mit Hinweis auf die Praxis zum alten Recht BGE 136 III 497 E. 1.1 S. 499
und E. 2.4 S. 501; Urteil 5A_377/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2). Was die
Beschwerdeführerin 1 zur Begründung eines aktuellen fortdauernden Interesses
vorträgt, vermag daran nichts zu ändern: Zur Feststellung der behaupteten
Rechtsverletzung der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung bzw.
der Verletzung von Verfahrensgarantien oder zur Durchsetzung von
Verantwortlichkeitsansprüchen bleibt die Klage nach Art. 454 ZGB offen, die
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 1 eine wirksame Beschwerde im
Sinn von Art. 13 EMRK zur Überprüfung der Einhaltung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK
darstellt und den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 5 EMRK betreffend Anspruch auf
Schadenersatz genügt (BGE 136 III 497 E. 1.1 S. 497 unter Berufung auf den
Nichtzulassungsentscheid des EGMR  A.B. gegen  Schweiz vom 6. April 2000,
Zusammenfassung in: VPB 64/2000 Nr. 134 S. 1323; BGE 140 III 92 E. 2.2). Sodann
hat die Vorinstanz die Frage der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen
Unterbringung nicht präjudiziert, indem sie sich infolge Gegenstandslosigkeit
des kantonalen Beschwerdeverfahrens mit Blick auf die Kostenverlegung zu den
Erfolgsaussichten der kantonalen Beschwerde äusserte: Wird das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos, prüft das Gericht im Rahmen der
Kostenverlegung nur summarisch aufgrund der Aktenlage bei Eintritt des
Erledigungsgrundes (Gegenstandslosigkeit), ob der Beschwerde Erfolg beschieden
gewesen wäre. Es geht mit anderen Worten allein um die Frage, welche Partei
vermutlich ganz oder teilweise unterlegen wäre, und somit die Kosten hätte
tragen müssen, wenn die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden wäre ( FELIX
ADDOR, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, 1997, S. 229). Nach einer
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit erfolgt eine
freie und volle Prüfung der Frage, ob die angeordnete Massnahme mit dem
Bundesrecht vereinbar war, - wenn überhaupt - ausschliesslich im Verfahren nach
Art. 454 ZGB. Entgegen ihren Ausführungen verfügt die Beschwerdeführerin
schliesslich auch über kein virtuelles Interesse, macht sie doch nicht
substanziiert geltend, in ihrem Fall seien bereits mehrmals kurzfristige
fürsorgerische Unterbringungen angeordnet worden, die nie rechtzeitig auf ihre
Vereinbarkeit mit Art. 426 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK hätten überprüft
werden können (BGE 136 III 497 E. 1.2 S. 498). Da das aktuelle Interesse
bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht mehr gegeben war, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit die fürsorgerische Unterbringung
angefochten worden ist (BGE 136 III 497 E. 2.1; 140 III 92 E. 3).

1.4. Infolge der Entlassung der Beschwerdeführerin 1 aus der fürsorgerischen
Unterbringung ist die Beschwerde auf die Entschädigungsregelung beschränkt
(Urteil 5A_826/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 1). Diesbezüglich sind die
Beschwerdeführerinnen nach wie vor in ihren eigenen Interessen berührt und
daher zur Beschwerde befugt.

1.5. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234).

2. 

2.1. Die Regelung der Entschädigung richtet sich gemäss den Ausführungen der
Vorinstanz nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die
Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO).
Ist nicht mehr die fürsorgerische Unterbringung als solche, sondern
ausschliesslich die Kostenverlegung in Anwendung kantonalen Rechts strittig,
sind die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Massnahme im Rahmen der
Prüfung des mutmasslichen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (Urteil 5A_826/2012 vom 5. Dezember 2012
E. 2; zum Willkürbegriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; BGE 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5).

2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, Dr. med. D.________, Assistenzärztin im
Ambulatorium U.________, Psychiatrie U.________, stelle mit ärztlichem Zeugnis
vom 15. April 2015 bei der Beschwerdeführerin 1 eine Demenz, mittelgradige
depressive Episode mit akuter Eigengefährdung durch akute Suizidalität und
Weglauftendenz fest. Diese Diagnose stelle einen Schwächezustand im Sinn von
Art. 426 Abs. 1 ZGB dar. Die Gutachterin halte weiter dafür, es bestehe akute
Selbst- und Fremdgefährdung. In der Demenzabteilung sei die Beschwerdeführerin
1 nicht mehr tragbar, weshalb sie eine stationäre Behandlung in der
psychiatrischen Klinik benötige. Zurzeit bestehe keine andere Möglichkeit, um
der Betroffenen die nötige Fürsorge zukommen zu lassen. Unter den vorliegenden
Umständen sei die regelmässige Medikamenteneinnahme nicht gewährleistet. Aus
diesem ärztlichen Zeugnis sei ersichtlich, dass die aufgrund des
Schwächezustandes benötigte Behandlung und Betreuung nicht anders als durch
eine Einweisung in die Klinik erfolgen könne. Bei der gewählten Klinik handle
es sich um eine geeignete Einrichtung im Sinn von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Die
Vorinstanz ist demnach zum Schluss gelangt, der Beschwerde wäre kein Erfolg
beschieden gewesen, und sprach den Beschwerdeführerinnen daher keine
Parteientschädigung zu ("Die Parteikosten sind wettzuschlagen").

2.3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die einweisende
Erwachsenenschutzbehörde sei auf ihre Vorbringen nicht eingegangen und habe sie
in Missachtung von Art. 447 Abs. 1 ZGB nicht angehört. Die Vorinstanz habe die
in der Beschwerde erhobenen Rüge nicht berücksichtigt. Ferner halte sie dafür,
die Psychiatrie U.________ sei eine geeignete Einrichtung, ohne jedoch
vorgängig abzuklären, ob sich die Beschwerdeführerin bereits in einer
geeigneten Einrichtung befunden habe. Nicht berücksichtigt worden sei sodann
die Unzuständigkeit der einweisenden Instanz, zumal die Beschwerdeführerin 1
nach wie vor Wohnsitz in der Gemeinde W.________ im Kanton Solothurn habe und
sich im C.________ lediglich aufhalte. Die Vorinstanz hätte die Verhältnisse
umfassend abklären müssen, zumal keine Dringlichkeit (Gefahr in Verzug)
bestanden habe.

2.4. Dem von der Vorinstanz berücksichtigten ärztlichen Zeugnis kann entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin 1 eine akute Suizidalität aufwies und zudem
versuchte, das Heim zu verlassen. Soweit die Beschwerdeführerinnen etwas
anderes behaupten, richten sie sich gegen verbindliche Feststellungen der
Vorinstanz, ohne darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich sein
oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossen sollen. Aufgrund der ohne Willkür
berücksichtigten Tatsachen ist die Annahme nicht willkürlich, es habe zum
damaligen Zeitpunkt Gefahr in Verzug bestanden. Unter diesen Umständen ist die
Annahme nicht willkürlich, die Erwachsenenschutzbehörde am Aufenthaltsort der
Beschwerdeführerin 1 sei zum Erlass der Massnahme örtlich zuständig gewesen
(Art. 442 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB ist die betroffene Person
persönlich anzuhören, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Die
Beschwerdeführerinnen legen nicht substanziiert dar, inwiefern diese
Voraussetzung im konkreten Fall unter Berücksichtigung des akut schlechten
Gesundheitszustandes erfüllt gewesen sei. Darauf ist nicht näher einzugehen.
Als nahestehende Person kann sich die Beschwerdeführerin 2, was die persönliche
Anhörung angeht, nicht auf Art. 447 Abs. 1 ZGB berufen (vgl. Urteil 5A_857/2010
vom 12. Januar 2011 E. 3 aArt. 397f Abs. 3 ZGB betreffend; für das geltende
Recht: AUER/MARTI, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 13 zu
Art. 447 ZGB). Schliesslich hat die Vorinstanz im Rahmen des Kostenentscheides
den Umständen entsprechend genügend ausführlich begründet, dass die
Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Gesundheitszustandes im Heim nicht mehr
tragbar war und deshalb in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden
musste. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich nicht rechtsgenügend mit dieser
Erwägung auseinander. Insgesamt bringen sie nichts vor, was den Entscheid der
Vorinstanz, ihnen aufgrund des mutmasslichen Unterliegens im
Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, als willkürlich
erscheinen liesse.

3. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen je zur
Hälfte kostenpflichtig, wobei sie für die Kosten solidarisch haften (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist, stellt sich
die Frage der Parteientschädigung nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur
Hälfte auferlegt; sie haften für den Gesamtbetrag solidarisch.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Leimental und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben