Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.671/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_671/2015

Urteil vom 22. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. August 2015 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. August
2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach
Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, der in den Jahren 2014 und 2015 dreimal
(wegen ...) in der Psychiatrischen Klinik B.________ untergebrachte, im
kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verkenne in
krankhafter Weise die Realitäten, in administrativen und finanziellen
Angelegenheiten sei er überfordert und benötige Unterstützung, ausserdem sei
seine Gesundheit zufolge der äusserst prekären Wohnsituation (Zimmer ohne
Kochmöglichkeit) gefährdet, auch diesbezüglich sei der Beschwerdeführer
unterstützungsbedürftig, zu Recht habe die Vorinstanz die erforderlichen
Unterstützungsmassnahmen angeordnet,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit
den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26.
August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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