Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.670/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_670/2015

Urteil vom 4. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Haykaz Zoryan,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Christina Mühlematter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 3. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ und B.________ heirateten am 7. September 1996. Sie sind die Eltern
des Sohns C.________ (geb. 2002) und der Tochter D.________ (geb. 2006).

B. 
Am 6. Juli 2011 reichte B.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein
Eheschutzgesuch ein. Am 19. März 2012 genehmigte das Regionalgericht eine
Trennungsvereinbarung der Eltern vom 14. Februar bzw. 10. März 2012. Soweit vor
Bundesgericht von Interesse, wird darin festgehalten, dass die Kinder für die
Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die alternierende Obhut
beider Eltern gestellt werden und ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. Zudem
wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

C.

C.a. Am 5. Juli 2013 ersuchte B.________ das Regionalgericht um Abänderung der
Trennungsvereinbarung (Bst. B). Sie beantragte, die Obhut für die Dauer der
Trennung ihr alleine zuzuteilen. Das Kontaktrecht des Vaters (Besuchs- und
Ferienrecht) sei einzuschränken auf ein Besuchsrecht von maximal Freitagabend,
18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, alle vierzehn Tage, und auf ein
Ferienrecht von maximal zwei Wochen im Jahr.

C.b. Am 16. Juni 2014 reichte B.________ gestützt auf Art. 114 ZGB die
Scheidung ein.

C.c. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 gelangte die Beiständin E.________ an
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern-Mittelland (fortan: KESB
Bern-Mittelland). Sie verlangte, das väterliche Besuchsrecht unter der Woche zu
sistieren und auf jedes zweite Wochenende (Samstagmorgen bis Sonntagabend) zu
beschränken, verbunden mit konkreten Anweisungen betreffend den persönlichen
Verkehr (Sportanlässe und Geburtstagsfeiern; Versammlungen der Zeugen Jehovas).
Die KESB Bern-Mittelland leitete die Eingabe gestützt auf Art. 315b ZGB an das
Regionalgericht Bern-Mittelland weiter.

C.d. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO änderte das
Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 12. März 2015 die
Trennungsvereinbarung (Bst. B). Es stellte die Kinder unter die alleinige Obhut
der Mutter und räumte dem Vater ein Besuchsrecht alle 14 Tage von Freitag- bis
Sonntagabend ein. Die wöchentlichen Betreuungseinheiten und -pflichten des
Vaters von Montagmorgen bis Dienstagabend wurden aufgehoben; der Vater wurde
angewiesen, seinen Kindern die Teilnahme an Sportanlässen und anderen für sie
bedeutenden Freizeitaktivitäten zu ermöglichen. Schliesslich stellte das
Regionalgericht in Aussicht, über die offenen Anträge zur Anpassung der
Ferienregelung sowie betreffend die Kinder- und Frauenalimente "nach
durchgeführter Verhandlung vom 2. Juli 2015" zu entscheiden. Der
Massnahmeentscheid vom 12. März 2015 blieb unangefochten.

D.

D.a. Am 2. Mai 2015 kam es zwischen A.________ und seinem Sohn C.________ vor
einem Coiffeursalon zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, weil sich
C.________ offenbar keinem Haarschnitt (mehr) unterziehen wollte. Die
Auseinandersetzung fand in Anwesenheit von C.________s jüngerer Schwester
D.________ statt.

D.b. In der Folge reichte B.________ am 5. Mai 2015 beim Regionalgericht
Bern-Mittelland ein weiteres Gesuch um vorsorgliche Massnahmen inklusive
Superprovisorium ein. Sie verlangte, das Besuchsrecht des Vaters gemäss
Entscheid vom 12. März 2015 (Bst. C.d) für die Dauer des Scheidungsverfahrens
zu sistieren. Eventualiter sei ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen.
Gleichentags beantragte auch die Beiständin E.________ die Sistierung des
Besuchsrechts. Ein begleitetes Besuchsrecht beim Kantonalen Jugendamt sei
frühestens nach den Sommerferien 2015 "zu installieren".

D.c. Am 13. Mai 2015 entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland, das
Besuchsrecht von A.________ in Abänderung des Entscheids vom 12. März 2015
(Bst. C.d) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens
vorsorglich auf ein begleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Sonntag zu
beschränken. Die Beiständin wurde mit der Regelung der Einzelheiten beauftragt
und dazu angehalten, die begleiteten Kontakte bis spätestens nach den
Schulsommerferien 2015 zu organisieren. Bis zu diesem Zeitpunkt hob das
Regionalgericht das Besuchsrecht von A.________ per sofort auf. Auch das
Ferienrecht wurde vorsorglich ab sofort bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Ehescheidungsverfahrens aufgehoben.

E.

E.a. A.________ legte beim Obergericht des Kantons Bern Berufung ein. Er
verlangte, den Entscheid des Regionalgerichts vom 13. Mai 2015 (Bst. D.c)
aufzuheben und die Gesuche von B.________ und der Beiständin vom 5. Mai 2015
(Bst. D.b) abzuweisen. Eventualiter seien die beiden Gesuche zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig beantragte A.________, seiner
Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E.b. Das Obergericht befand, das Regionalgericht hätte die Eltern noch
persönlich anhören müssen. Es hob den erstinstanzlichen Entscheid
"grundsätzlich" auf (Ziffer 1) und ordnete an, dass die Besuchsregelung gemäss
Entscheid vom 13. Mai 2015 (Bst. D.c) "im Sinn einer 'superprovisorischen
Massnahme' bis zum Vorliegen des vorsorglichen Massnahmeentscheids bestehen"
bleibe (Ziffer 2). Die Akten wurden zwecks Weiterführung des vorsorglichen
Massnahmeverfahrens (inklusive Anhörung der Parteien) an die Vorinstanz
zurückgewiesen (Ziffer 3). Soweit weitergehend, wies das Obergericht die
Anträge der Parteien ab (Ziffer 4). Der Entscheid datiert vom 3. August 2015.

F.

F.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde
vom 2. September 2015 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, den Entscheid des
Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und die Gesuche von B.________
(Beschwerdegegnerin) und der Beiständin vom 5. Mai 2015 (Bst. D.b) abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Zudem verlangt er, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventuell sei im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen nach Art. 104 BGG die Besuchsregelung gemäss dem Entscheid des
Regionalgerichts vom 12. März 2015 (Bst. C.d) wiederherzustellen. Gleichentags
reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

F.b. Am 7. September 2015 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit,
dass seine Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen
abgewiesen werden, weil die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die
Anordnung der beantragten Massnahmen den bundesgerichtlichen Entscheid in
unzulässiger Weise präjudizieren würden. Im Übrigen wurden die Akten, aber
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines ihm unterbreiteten
Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S.
116). Ob ein kantonaler Entscheid vor Bundesgericht angefochten werden kann,
bestimmt sich nicht danach, wie die kantonale Instanz ihren Urteilsspruch
bezeichnet oder formuliert. Entscheidend ist vielmehr der materielle Inhalt des
angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 136 III 200 E. 2.3.3 S. 205).

1.2. Der vorinstanzliche Entscheid birgt in den ersten beiden Ziffern seines
Dispositivs (s. Sachverhalt Bst. E.b) zwei Rechtsfolgeanordnungen in sich, die
(in zeitlicher Hinsicht) zum einen Teil einer Aufhebung und zum andern einer
Bestätigung des regionalgerichtlichen Entscheids gleichkommen: Einerseits trägt
das Obergericht dem Regionalgericht auf, die Parteien im vorsorglichen
Massnahmeverfahren anzuhören und dann einen neuen Entscheid zu fällen (Ziffer
1). Anderseits lässt es die erstinstanzliche Besuchsrechtsregelung stehen, bis
das Regionalgericht den neuen Entscheid fällt (Ziffer 2). Wie sich aus seiner
Beschwerdeschrift ergibt, ficht der Beschwerdeführer den obergerichtlichen
Entscheid lediglich hinsichtlich des zuletzt genannten Richterspruchs an.
Dagegen, dass das Regionalgericht die Parteien anhören und über die Begehren
vom 5. Mai 2015 (s. Sachverhalt Bst. D.b) einen neuen Entscheid fällen muss,
hat der Beschwerdeführer nichts einzuwenden.

1.3. Von der Sache her dreht sich der Streit um den persönlichen Verkehr
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Das ist eine Zivilsache (Art.
72 Abs. 1 BGG) ohne Vermögenswert. Die Vorinstanz spricht in ihrem
Urteilsspruch zwar (in Anführungszeichen) von einer "superprovisorischen
Massnahme". Wie soeben dargelegt, läuft der obergerichtliche Entscheid
inhaltlich aber darauf hinaus, dass er den Entscheid des Regionalgerichts vom
13. Mai 2015 (Bst. D.c) für die Zeit bestätigt, die bis zum neuen Entscheid
verstreicht (E. 1.2). Der angefochtene Entscheid beschlägt also keine
superprovisorische Anordnung im Rechtssinne, gegen die mangels
Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 75 BGG kein Rechtsmittel an das
Bundesgericht zur Verfügung stünde (vgl. BGE 140 III 289 E. 1.1 S. 290 f. mit
Hinweisen). Vielmehr wehrt sich der Beschwerdeführer im Ergebnis gegen den
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG), die über die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im
Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) befunden hat. Auf die rechtzeitig (Art. 100
Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. 
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588).
Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte
Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133
II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Wird
die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es demnach nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den
davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr
muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb auch im Ergebnis
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246).

3. 
Streitig ist, ob die Vorinstanz befugt war, den erstinstanzlichen Entscheid
wegen Verfahrensfehlern aufzuheben und zugleich die identische Massnahme
anzuordnen (s. Sachverhalt Bst. E.a).

3.1. Das Obergericht begründet seine Vorgehensweise damit, dass der Sohn des
Beschwerdeführers den Akten zufolge behaupte, vom Vater in Anwesenheit der
Schwester D.________ geschlagen worden zu sein (vgl. Sachverhalt Bst. D.a).
Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage könne bei dieser Ausgangslage
nicht ohne weitere Massnahmen sofort zum früheren Besuchsrechtsregime
zurückgekehrt werden. Aus diesem Grund bleibe die durch das Regionalgericht mit
Entscheid vom 13. Mai 2015 festgesetzte Besuchsrechtsregelung (s. Sachverhalt
Bst. D.c) im Sinne einer "superprovisorischen Massnahme" bis zum Vorliegen des
neuen Entscheids über die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen bestehen.

3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, gemäss Art. 318 Abs.
1 Bst. b ZPO könne die Rechtsmittelinstanz nur entweder neu entscheiden oder
bei gegebenen Voraussetzungen die Sache an die erste Instanz zurückweisen.
Indem das Obergericht diese beiden Möglichkeiten miteinander kombiniere, wende
es Art. 318 Abs. 2 ZPO willkürlich an. Es widerspreche der Natur dieser
Bestimmung, zugleich reformatorisch und kassatorisch zu entscheiden, und es sei
willkürlich, bei einem kassatorischen Entscheid das erstinstanzliche Urteil
nicht aufzuheben. Mit ihrer Vorgehensweise verletze die Vorinstanz darüber
hinaus auch die allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV, wonach sie
"gleich und gerecht hätten entscheiden müssen". Im gleichen Zusammenhang wirft
der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, mit seiner "superprovisorischen
Massnahme" ein neues Rechtsinstitut einzuführen. Er rügt eine Verletzung von
Art. 9 und 29 BV sowie von Art. 6 EMRK. Das Obergericht setze sich über die
gesetzliche Ordnung für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen hinweg. Der
Wortlaut und die Systematik von Art. 261 und 265 ZPO würden verdeutlichen, dass
die Vorinstanz diese Normen krass verletzt und damit willkürlich entschieden
habe. Die Rechtsordnung kenne keine Massnahmen, die weder in die Kategorie des
Superprovisoriums fallen noch übliche vorsorgliche Massnahmen darstellen.
Entweder werde eine vorsorgliche Massnahme superprovisorisch angeordnet (und
das Verfahren entsprechend nach Art. 265 Abs. 2 ZPO fortgesetzt) oder eben
nicht. Deshalb sei es willkürlich, den üblichen Schriftenwechsel, mithin das
kontradiktorische Verfahren durchzuführen und anschliessend doch noch "im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme" zu entscheiden, ohne die Parteien vorher
anzuhören.

3.3. Wie in E. 1.3 dargelegt wurde, ist die Rede von einer superprovisorischen
Massnahme, wie sie in Art. 265 ZPO definiert ist, irreführend. Entscheidend ist
die vorinstanzliche Erwägung, wonach die vom Regionalgericht am 13. Mai 2015
festgesetzte Besuchsrechtsregelung bis zum Vorliegen des neuen Entscheids des
Regionalgerichts "bestehen bleibt". Damit bestätigt die Vorinstanz den
Entscheid des Regionalgerichts für eine bestimmte begrenzte Zeit (E. 1.3).
Inwiefern es der Vorinstanz verwehrt gewesen wäre, so zu entscheiden, tut der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich: Erstens ist es
durchaus sachgerecht, wenn die Berufungsinstanz die in Art. 318 Abs. 1 Bst. a
ZPO vorgesehene Bestätigung des angefochtenen Entscheids nicht bloss mit der
Abweisung der Berufung, sondern dadurch zum Ausdruck bringt, dass sie in ihrem
eigenen Urteilsspruch den erstinstanzlichen Entscheid durch einen
gleichlautenden eigenen ersetzt (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012,
Bd. II, N 2 zu Art. 318 ZPO; PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.
Aufl. 2016, N 18 zu Art. 318 ZPO). Und zweitens kann die Berufungsinstanz den
erstinstanzlichen Entscheid auch nur teilweise bestätigen (Art. 318 Abs. 1 Bst.
a ZPO) und die Sache im Übrigen gestützt auf Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO an die
erste Instanz zurückweisen (PETER REETZ/ SARAH HILBER, a.a.O., N 20 zu Art. 318
ZPO). Dass die Trennlinie zwischen der Bestätigung und der Rückweisung im
vorliegenden Fall einem Kriterium zeitlicher Natur folgt, mag auf den ersten
Blick ungewöhnlich erscheinen. Allein daraus folgt aber nicht, dass sich der
angefochtene Entscheid nicht mit den verfassungsmässigen Rechten des
Beschwerdeführers vertrüge. Auch die blosse Tatsache, dass die Vorinstanz
irrigerweise von einer superprovisorischen Massnahme spricht, lässt ihren
Entscheid nicht als willkürlich erscheinen (zum Begriff der Willkür BGE 141 I
49 E. 3.4 S. 53; 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.).

4. 
Umstritten ist ferner die Art und Weise, wie die Vorinstanz den Sachverhalt
feststellt.

4.1. Die Vorinstanz ist der Meinung, entgegen den erstinstanzlichen
Ausführungen habe sich die Ausgangslage in sachverhaltlicher Hinsicht "nicht
als klar" erwiesen. Offenbar sei der minderjährige C.________ in Anwesenheit
der Mutter durch nicht spezialisierte Polizeikräfte einvernommen worden. Ein
solches Vorgehen sei nicht unbedingt geeignet, ohne weitere andere
Beweismassnahmen zur Klärung des umstrittenen Sachverhaltes beizutragen. Eine
Anhörung der Parteien sowie die Durchführung weiterer Beweismassnahmen hätten
sich daher auch bei der summarischen Natur des Verfahrens aufgedrängt. Der
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei zudem auch dadurch
verletzt worden, dass ihm von den gerichtlichen Abklärungen nicht vollständig
Kenntnis gewährt worden sei. Zwar gälten im Rahmen von Kinderbelangen gewisse
Beweiserleichterungen. Auch beim sogenannten Freibeweis seien die amtlichen
Erhebungen den Parteien aber zur Kenntnis zu bringen. Nach der Aktenlage sei
davon auszugehen, dass der Sohn des Beschwerdeführers behaupte, vom Vater in
Anwesenheit der Schwester geschlagen worden zu sein.

4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 9 und
29 BV sowie Art. 6 EMRK vor. Den Akten sei keine vom Sohn stammende
"selbständige Behauptung" zu entnehmen, wonach er vom Vater geschlagen worden
sei. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass die Mutter zusammen mit dem Sohn
bei nicht spezialisierten Polizeikräften "deponiert" habe, dass er, der
Beschwerdeführer, den Sohn mit der Faust heftig ins Gesicht geschlagen habe.
Ferner sei den Akten zu entnehmen, dass die Beiständin ihr Gesuch vom 5. Mai
2015 (s. Sachverhalt Bst. D.b) lediglich auf die Aussage der Beschwerdegegnerin
stütze und trotz ihrer Verpflichtung mit den Kindern nicht persönlich und
allein gesprochen habe, bevor sie ein solches Gesuch eingereicht habe. Daraus
folge, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, dass der Sohn von sich aus
solches behauptet habe. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz sei willkürlich,
so das Fazit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz erwähne auch die genaue
Aktenstelle nicht, wo eine solche Behauptung enthalten sei. Sodann stört sich
der Beschwerdeführer daran, dass mit den "Argumenten des angefochtenen
Entscheides" auch das Kontaktrecht der Tochter eingeschränkt werde, obwohl
keine der involvierten Personen behaupte, er, der Beschwerdeführer, habe seine
Tochter D.________ geschlagen. Auch darin erblickt der Beschwerdeführer
Willkür.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Meinung, die Schlussfolgerung der
Vorinstanz leide an einem inneren Widerspruch. So komme das Obergericht zu
Recht zum Ergebnis, dass der Sachverhalt für das erstinstanzliche Gericht nicht
liquid gewesen sei. Trotz dieser Erkenntnis dem eigenen Entscheid denselben
Sachverhalt zugrunde zu legen, sei widersprüchlich. Abgesehen davon, dass die
Vorinstanz Willkür walten lasse, verletze sie auch die allgemeinen
Verfahrensregeln, namentlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf das
rechtliche Gehör, indem sie gleich handle wie das erstinstanzliche Gericht. Die
Mängel am erstinstanzlichen Entscheid, welche die Vorinstanz feststelle, gälten
mutatis mutandis auch für den angefochtenen Entscheid. Nur am Rande sei
erwähnt, dass die Vorinstanz in diesem Fall eine Anhörung der Kinder hätte
durchführen müssen.

4.3. Anstatt aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid, so wie ihn die
Vorinstanz gefällt hat, verfassungswidrig ist, gibt sich der Beschwerdeführer
weitgehend damit zufrieden, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der
Dinge gegenüberzustellen. Insbesondere vermag er nicht zu erklären, weshalb es
mit Blick auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids darauf ankäme, dass
sein Sohn von sich aus die Behauptung aufgestellt hat, von ihm geschlagen
worden zu sein. Auch was die Tochter angeht, übersieht der Beschwerdeführer,
dass es vor Bundesgericht nicht um die Frage geht, ob es unter den gegebenen
Umständen möglich oder sogar sinnvoll gewesen wäre, das Kontaktrecht zu ihr
unberührt zu lassen. Allein aus der Tatsache, dass mit Bezug auf die Tochter
keine Gewaltvorwürfe im Raum stehen, folgt entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht, dass sich das Obergericht dem Vorwurf der Willkür
aussetzt, wenn es die Besuchsregelung gemäss Entscheid vom 13. Mai 2015 auch
hinsichtlich D.________ weitergelten lässt. Namentlich tut der Beschwerdeführer
nicht dar, welches Interesse die Tochter daran hat, ihn ohne ihren Bruder zu
besuchen. Unbegründet ist schliesslich auch die Befürchtung, dass sich das
Obergericht in Widersprüche verstricke. Denn seinem Entscheid, die besagte
Besuchsregelung im Sinne einer teilweisen Bestätigung bis zum Vorliegen des
neuen Entscheids aufrecht zu erhalten (E. 3.3), legt das Obergericht gerade
nicht die tatsächliche Ausgangslage zugrunde, die es als unklar taxiert (s. E.
4.1). Vielmehr orientiert es sich am Kindeswohl, das "unabhängig vom
Wahrheitsgehalt" der erhobenen Vorwürfe einer Rückkehr zum früheren
Besuchsrechtsregime entgegenstehe. Mit dieser Erkenntnis setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Angesichts dessen ist der These des
Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz gleich handle wie das erstinstanzliche
Gericht und deshalb auch dieselben Verfahrensregeln verletze, der Boden
entzogen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verletzung von Art. 11, 13 und
14 BV sowie von Art. 8 EMRK. Er argumentiert, Grundrechte dürften nach Massgabe
von Art. 36 BV zwar eingeschränkt werden. In casu habe für eine solche
Einschränkung aber die gesetzliche Grundlage gefehlt; auch seien die Eingriffe
unverhältnismässig. Angesichts des Alters der Kinder belaste der angefochtene
Entscheid die "Vater-Kinder-Beziehung" und das "Wohl der Kinder" massiv. Bis
das Regionalgericht einen neuen Massnahmeentscheid fälle, könne viel Zeit
vergehen. Im Sinne einer milderen Massnahme hätte seine aktenkundige
Bereitschaft, das Besuchsrecht nicht entgegen dem Kinderwunsch auszuüben,
protokollarisch festgehalten werden können. Als mildere Massnahmen zählt der
Beschwerdeführer auch verschiedene Weisungen auf, wie z.B. die Aussetzung von
einem bis zwei Besuchswochenenden bis zur Durchführung der mündlichen
Verhandlung, die Differenzierung zwischen Sohn und Tochter oder die sofortige
Installierung des begleiteten Besuchsrechts anstelle des Zuwartens bis nach den
Schulsommerferien 2015. Im Übrigen erachtet der Beschwerdeführer das
Verhältnismässigkeitsprinzip auch deshalb als verletzt, weil das
erstinstanzliche Gericht von Amtes wegen und ohne Einräumung der Gelegenheit
zur Stellungnahme das Ferienrecht aufgehoben habe. Trotz entsprechender Rüge
habe sich die Vorinstanz damit nicht auseinandergesetzt. Indem die Vorinstanz
die rechtswidrige Aufhebung des Ferienrechts durch die Erstinstanz schütze,
lasse sie erkennen, dass sie den angefochtenen Entscheid vorschnell und ohne
gründliche Abklärung des Sachverhalts getroffen habe. Schliesslich werde das
Verhältnismässigkeitsprinzip dadurch verletzt, dass der Erlass vorsorglicher
Massnahmen i.S.v. Art. 276 Abs. 1 ZPO nicht nötig wäre, zumal keine relevante
Änderung des Sachverhalts vorliege. Die Vorinstanz führe denn auch nicht aus,
was sich seit den letzten Eheschutzmassnahmen geändert habe. Sie stelle
vielmehr fest, dass der erstinstanzlich ermittelte Sachverhalt nicht liquide
sei. Somit bleibe auch kein Raum für die Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen.

5.2. All diese Klagen laufen ins Leere. Sie scheitern schon daran, dass der
Beschwerdeführer in keiner Weise erklärt, inwiefern die zeitlich begrenzte
Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Besuchsrechtsregelung (s. Sachverhalt
Bst. D.c) durch die Vorinstanz (s. Sachverhalt Bst. E.b) den sachlichen
Schutzbereich der angerufenen Grundrechte überhaupt berührt. So schweigt er
sich darüber aus, warum er sich anstelle seiner Kinder auf deren Anspruch auf
besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung
berufen können soll (Art. 11 Abs. 1 BV). Ebenso wenig äussert er sich dazu, was
der angefochtene Entscheid mit seinem Recht auf Achtung seines Privat- und
Familienlebens, seiner Wohnung sowie seines Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs
zu tun hat oder weshalb sich die Vorinstanz den Vorwurf gefallen lassen müsste,
persönliche Daten von ihm missbraucht zu haben (Art. 13 BV und Art. 14 EMRK).
Auch mit der Rüge einer Verletzung des Rechts auf Ehe und Familie (Art. 14 BV)
vermag der Beschwerdeführer nichts auszurichten, wenn er einfach seine Version
der Geschichte präsentiert, eine Reihe möglicher Alternativen aneinanderreiht
und am Schluss behauptet, dass der angefochtene Entscheid seine Grundrechte
verletzt. Bleibt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht aber schon eine
Erklärung dafür schuldig, inwiefern der angefochtene Entscheid überhaupt einem
Eingriff in die angerufenen verfassungsmässigen Recht gleichkommt, so erübrigen
sich Erörterungen zur Frage, ob die angeblichen Einschränkungen im Sinne Art.
36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sind.

6. 
Nachdem sich die verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet
erweisen (E. 3-5), fällt auch der Vorwurf in sich zusammen, diese angeblichen
Verletzungen grundlegender zivilprozessualer Regeln einer Rechtsverweigerung
gleichkommen. Desgleichen verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite des
verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn er dem Obergericht
vorwirft, verschiedene, von ihm als zentral bezeichnete Aspekte ausser Acht
gelassen zu haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
verlangt nicht, dass sich die Behörde zu allen Punkten einlässlich äussern und
jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (s. zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S.
88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides,
das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung des
Betroffenen berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am
Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1).
Eingedenk dessen ist der angefochtene Entscheid unter dem Gesichtspunkt von
Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden.

7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde
weder in der Sache noch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung zur
Vernehmlassung eingeladen. Ihr ist durch das bundesgerichtliche Verfahren also
kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerde kann nicht
als zum vorneherein aussichtlos bezeichnet werden. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird daher
gutgeheissen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Er hat der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt Haykaz Zoryan als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Rechtsanwalt Haykaz Zoryan wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.--
entschädigt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, dem Regionalgericht Bern-Mittelland,
Zivilabteilung und der Gemeinde Köniz, Direktion Bildung und Soziales, Köniz,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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