Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.66/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_66/2015

Urteil vom 29. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (vorsorgliche Massnahmen, Erbteilung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2014 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Kantonsgerichtspräsidentin).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember
2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Kantonsgerichtspräsidentin), das ein
Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner (in einem
Berufungsverfahren gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid) abgewiesen
hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Zuständigkeit des Beschwerdegegners in
anderen Verfahren begründe noch keine Befangenheit, auf das subjektive
Empfinden der Beschwerdeführerin sei nicht abzustellen, im neuen Verfahren habe
der korrekt handelnde Beschwerdegegner (Absetzen der Aufforderung zur
Vorschusszahlung infolge des Ausstandsbegehrens) keinerlei Anzeichen für eine
Befangenheit gezeigt, dasselbe gelte für die früheren Verfahren, ein dort
gestelltes Ausstandsbegehren sei abgewiesen und weitere kantonale Entscheide
seien erfolglos beim Bundesgericht angefochten worden, der vom Beschwerdegegner
bestrittene Vorwurf der Lüge sei ebenso wenig erstellt wie der Vorwurf, der
Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin "absichtlich ins Messer laufen
lassen", weder aus den früheren Verfahren noch aus den bundesgerichtlichen
Entscheiden könne auf eine fehlende Objektivität des Beschwerdegegners
geschlossen werden, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten bei
objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit zu begründen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf
die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen
einen Entscheid im Rahmen eines Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche
Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar
Bestimmungen u.a. der Bundesverfassung und der EMRK anruft,
dass sie jedoch nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu
wiederholen, die Gerichtsorganisation als "unangepasst" und "stur" zu
qualifizieren, den Beschwerdegegner als unzumutbar, uneinsichtig, befangen und
voreingenommen zu bezeichnen und auf einem Richterwechsel zu beharren,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen
Erwägungen aufzeigt, inwiefern die angerufenen Bestimmungen der Verfassung und
der EMRK durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2014 verletzt
sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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