Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.668/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_668/2015

Urteil vom 2. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.

Gegenstand
Aufhebung der Beistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. August 2015 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. August 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der (1932
geborenen) Beschwerdeführerin gegen dieerstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs
um Aufhebung der (über sie gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichteten)
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, die Aufhebung der fürsorgerischen
Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Altersheim bilde weder Gegenstand
der erstinstanzlichen Verfügung noch Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens, die gemäss psychiatrischem Gutachten an einer anhaltenden
wahnhaften Störung leidende Beschwerdeführerin sei nach wie vor schutz- und
namentlich hinsichtlich ihrer finanziellen Angelegenheiten hilfsbedürftig, sie
habe grosse Summen von Bankkonten abgehoben und verbraucht, ohne Hilfe der
Beiständin könne sie keine Gesuche für Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe
stellen, von ihrem ebenfalls verbeiständeten Sohn sei keine ausreichende Hilfe
in administrativen und finanziellen Belangen zu erwarten, zu Recht habe die
Vorinstanz die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nicht
aufgehoben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu bestreiten und der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Geldgier vorzuwerfen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzeigt, inwiefern
dessen Urteil vom 24. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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