Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.665/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_665/2015

Urteil vom 1. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nachfristansetzung zur Vorschusszahlung (definitive Rechtsöffnung etc.),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. die Verfügung vom 28. Juli 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 25. August 2015) gegen
u.a. die Verfügung vom 28. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das
der Beschwerdeführerin in einem Beschwerdeverfahren (betreffend die
erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegnerin für Fr. 11'025.55 sowie die Verweigerung der Zusprechung von
Fr. 200'000.-- an die Beschwerdeführerin) unter Androhung des Nichteintretens
bei Säumnis eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt hat,
in den Beschluss vom 19. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das
androhungsgemäss auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Zahlung des
Kostenvorschusses innerhalb der Nachfrist nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin das erstinstanzliche Urteil (Art. 75 Abs. 1 BGG) und den
(bereits mit rechtskräftigem bundesgerichtlichem Entscheid 5A_562/2015 vom 20.
Juli 2015 beurteilten: Art. 61 BGG) Beschluss des Obergerichts vom 1. Juli 2015
betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren anficht,
dass sodann zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch
den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass es an der letztgenannten Voraussetzung, soweit sich die Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG gegen die obergerichtliche Verfügung vom 28. Juli 2015
betreffend Nachfristansetzung richtet, offensichtlich fehlt,
dass nämlich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (25. August 2015) der
obergerichtliche Nichteintretensbeschluss vom 19. August 2015 bereits ergangen
war, weshalb die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse im Sinne der
erwähnten Bestimmung an der Aufhebung der vorangegangenen Nachfristansetzung
mehr hat (vgl. bundesgerichtliche Verfügung 5A_776/2014 vom 14. Oktober 2014),
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise
entspricht und ausserdem missbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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