Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.653/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_653/2015

Urteil vom 27. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich.

Gegenstand
Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung (gemeinsame elterliche Sorge),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Juni 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Juni 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates
Zürich (betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverzögerung/
Rechtsverweigerung in einem Verfahren betreffend gemeinsame elterliche Sorge
über die aussereheliche Tochter des Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, von einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung
durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde könne keine Rede sein, der
Beschwerdeführer bringe diesbezüglich auch gar nichts vor, hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer beantragten gemeinsamen elterlichen Sorge bestehe noch kein
vorinstanzlicher Entscheid, mit dem vorliegenden Entscheid der Vorinstanz setze
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sodann fehle es an konkreten
Beschwerdevorbringen bezüglich der Ausstands-, Schadenersatz- und
Genugtuungsbegehren und der vorinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege mangels Darlegung der Mittellosigkeit, auf die Beschwerde sei
somit nicht einzutreten, aus dem erwähnten Grund sei die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auch für das obergerichtliche Verfahren
ausgeschlossen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Beschlusses vom 12. Juni 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 12. Juni 2015
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert
(Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsverbeiständung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden
kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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