Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.649/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_649/2015

Urteil vom 2. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,
Beschwerdeführerin,

gegen

Familiengericht Aarau.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 15. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung der Psychiatrischen Dienste U.________
ordnete das Familiengericht Aarau am 10. Dezember 2014 für B.A.________ (geb.
1975) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394
i.V.m. Art. 395 ZGB an. Es ernannte den Berufsbeistand C.________ von den
Sozialen Diensten V.________ zum Beistand und umschrieb die ihm übertragenen
Aufgaben. Zugleich erklärte es die Vollmachten, die B.A.________ seinen Eltern
D.A.________ und A.A.________ erteilt hatte, als hinfällig und lud die Eltern
ein, dem Mandatsträger die ihnen vorliegenden Unterlagen und Dokumente zu
übergeben.

B. 
Gegen den Massnahmeentscheid führte A.A.________ beim Obergericht des Kantons
Aargau erfolglos Beschwerde (Entscheid vom 15. Juni 2015).

C. 
A.A.________ wendet sich mit Beschwerde vom 24. August 2015 an das
Bundesgericht. Sie beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben (Ziff.
1) und auf die Einsetzung eines Beistandes zu verzichten (Ziff. 2).
Eventualiter verlangt sie, selbst als Vertretungsbeiständin mit
Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB eingesetzt zu werden.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten herangezogen, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die
Voraussetzungen für ein Eintreten (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59).

2. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). In der Sache geht es um
die Anordnung einer Beistandschaft und damit um eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2
Bst. b Ziff. 6 BGG). Der Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteil
5A_645/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 67). Die
Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46
Abs. 1 Bst. b BGG).

3. 
Nicht B.A.________, der von der Massnahme betroffen ist, sondern seine Mutter
hat sich vor dem Obergericht des Kantons Aargau gegen die Errichtung der
Beistandschaft über ihren Sohn gewehrt. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB war
sie als ihrem Sohn nahestehende Person auch grundsätzlich dazu berechtigt,
diese Schutzmassnahme mit Beschwerde anzufechten (zur nahestehenden Person:
Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3 und E. 4.1). Dass die
Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren zur Beschwerde befugt war, bedeutet
jedoch nicht, dass sie im Verfahren vor Bundesgericht zur Beschwerde in
Zivilsachen legitimiert ist. Die Beschwerdelegitimation vor dem hiesigen
Gericht richtet sich ausschliesslich nach Art. 76 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_857/
2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3). Dieser Vorschrift zufolge setzt die
Beschwerdebefugnis die Teilnahme bzw. die Unmöglichkeit zur Teilnahme am
Verfahren (Bst. a) und - kumulativ dazu - namentlich ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Bst. b)
voraus. Die Beschwerde ist nicht dazu da, Interessen Dritter geltend zu machen.
Vorausgesetzt wird vielmehr grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse
der Beschwerde führenden Person (Urteile 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2;
5A_310/2015 vom 20. April 2015 E. 2; 5A_238/2015 vom 16. April 2015 E. 2; für
das alte Recht: 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Beistandschaft
wehrt, verfolgt sie die Interessen ihres Sohns und damit kein eigenes
schutzwürdiges Interesse. Entsprechend ist sie in dieser Hinsicht nicht zur
Beschwerde legitimiert (dazu bereits Urteil 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E.
1.2.2). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. 
Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdelegitimation hinsichtlich des
Eventualbegehrens gegeben ist, mit dem die Beschwerdeführerin verlangt, selbst
als Beiständin ihres Sohnes eingesetzt zu werden (s. Sachverhalt Bst. C). Die
Frage kann jedenfalls im vorliegenden Prozess offenbleiben. Der Beschwerde
gebricht es diesbezüglich schon an einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs.
2 BGG; vgl. Urteil 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 1.4). Die Vorinstanz
stellt ausdrücklich fest, die Eignung des als Beistand eingesetzten
Berufsbeistands werde nicht angezweifelt. Sie kommt zum Schluss, es müsse "ein
unabhängiger Mandatsträger zur beistandschaftlichen Unterstützung des
Betroffenen eingesetzt" werden. Gegen diese Feststellungen und Erkenntnisse
kommt die Beschwerdeführerin von vornherein nicht auf. Sie begnügt sich mit der
blossen Gegenbehauptung, aufgrund ihrer Erfahrung "bestens geeignet" zu sein
und zurzeit als einzige die Bedürfnisse ihres Sohnes sicherstellen zu können.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 ZGB). Dem Gemeinwesen ist keine
Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Aarau und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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