Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.647/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_647/2015

Urteil vom 26. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Seeland.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. August 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. August
2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf
eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegeneine Pfändungsankündigung des
Betreibungsamtes Seeland nicht eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer behaupte in seiner Eingabe an
das Obergericht keine Rechts- oder Ermessensfehler von Betreibungs- und
Konkursbehörden, sondern bestreite den Bestand der Betreibungsforderung, für
materiellrechtliche Einwendungen stehe jedoch dem Beschwerdeführer die
gerichtliche Klage nach Art. 85 und 85a SchKG offen, auch über die vom
Beschwerdeführer beantragte Verlängerung des mit der Steuerverwaltung
vereinbarten Ratenzahlungsabkommens habe die Aufsichtsbehörde nicht zu
entscheiden, auf die Beschwerde sei somit (mangels zulässiger Rügen bzw. wegen
unzureichender Begründung) nicht einzutreten, das Gesuch um aufschiebende
Wirkung werde gegenstandslos,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten
Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der Erwägungen des
Obergerichts nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern dessen
Entscheid vom 12. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Seeland und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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