Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.63/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_63/2015

Urteil vom 27. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Dezember 2014 des
Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Dezember 2014
des Kantonsgerichts Luzern, das die in Rechtskraft erwachsenen
Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Scheidungsurteils aufgeführt, die
zwischen den (anwaltlich vertretenen) Parteien abgeschlossene Vereinbarung
gerichtlich genehmigt und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert
(u.a. Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen
für die beiden Kinder von je Fr. 600.--, ersatzlose Streichung der
Frauenunterhaltsbeiträge) sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und
Parteikosten (unter Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide
Parteien) festgesetzt hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche
Massnahmen (u.a. sofortige Unterhaltseinstellung, Verfügungsbeschränkungen)
sei, soweit zulässig, bereits mit Entscheid vom 10. Juli 2014 abgewiesen
worden, hinsichtlich des Scheidungspunktes, des Besuchsrechts, der
Erziehungsbeistandschaft, des Güterrechts sowie der Auszahlung aus dem
Freizügigkeitskonto sei das erstinstanzliche Scheidungsurteil in Rechtskraft
erwachsen, auf das Ausstandsbegehren sei mangels substantiierter Begründung
nicht einzutreten, den Antrag auf Einräumung eines gemeinsamen Sorgerechts habe
der Beschwerdeführer zurückgezogen, am 18. November 2014 hätten die Parteien
eine umfassende Vereinbarung über die noch streitigen Scheidungsfolgen
abgeschlossen (u.a. Absehen von Frauenunterhaltsbeiträgen, Erhöhung der
Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 500.-- auf Fr. 600.--), die Vereinbarung
erscheine angesichts der finanziellen Verhältnisse angemessen und sei zu
genehmigen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein
unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch das erstinstanzliche
Scheidungsurteil des Bezirksgerichts U.________ anficht,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ebenso unzulässig ist, soweit der
Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des
kantonsgerichtlichen Urteils vom 2. Dezember 2014 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, eigene Unterhaltsberechnungen anzustellen, die bereits vom
Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen und der
Beschwerdegegnerin Erpressung und Nötigung vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid
des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid die Gesuche des Beschwerdeführers um
vorsorgliche Massnahmen und die übrigen Verfahrensanträge (u.a.
Beweismassnahmen) gegenstandslos werden,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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