Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.638/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_638/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Meier,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 16. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (geb. 1952) leidet an einer Halbseitenlähmung. Damit sie atmen
kann, wurde ihr ein Tracheostoma angelegt. Die Beeinträchtigungen sind die
Folge eines Hirninfarkts, der sie am 6. Januar 2014 traf. Daneben leidet
A.A.________ an einem Schlafapnoesyndrom, an Diabetes und an Bluthochdruck
sowie an weiteren Begleiterkrankungen. Sie ist die unverheiratete Mutter zweier
erwachsener Kinder, des Sohnes B.A.________ und der Tochter C.A.________. Beide
Kinder wohnen mietzinsfrei in der mütterlichen Liegenschaft, in der auch
A.A.________ vor dem 6. Januar 2014 lebte. Heute wohnt A.A.________ im
Pflegezentrum U.________.

B. 
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 ersuchte das Pflegezentrum U.________ die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (im Folgenden: KESB U.________)
um Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme für A.A.________. Anlass dazu gaben
unbezahlte Rechnungen des Pflegezentrums und die Forderung nach einem Gesuch um
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. In der Folge befragte die KESB U.________
A.A.________. Bei der Oberärztin des Gesundheitszentrums U.________ wurde ein
Bericht zu ihrem Gesundheitszustand eingeholt, ihre beiden Kinder wurden
angehört. Mit Entscheid vom 15. Januar 2015 errichtete die Behörde für
A.A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art.
394 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beiständin wurde D.________ von den
Sozialdiensten U.________ ernannt. Ihre Aufgabenbereiche umfassen die
Wohnsituation bzw. Unterkunft, das gesundheitliche Wohl und die medizinische
Betreuung sowie die Vertretung in administrativen und finanziellen
Angelegenheiten.

C. 
Vergeblich wehrte sich A.A.________ vor der Zürcher Justiz gegen die Errichtung
der Beistandschaft. Sowohl der Bezirksrat Dielsdorf (Urteil vom 4. Mai 2015)
als auch das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 16. Juni 2015)
bestätigten den Entscheid der KESB U.________ vom 15. Januar 2015 (Bst. B).

D. 
A.A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde vom 19. August
2015 an das Bundesgericht. Sie verlangt, von der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abzusehen. Eventuell sei das
Urteil des Obergerichts aufzuheben und die KESB U.________ anzuweisen, die
erforderlichen Massnahmen und Abklärungen zu treffen, um für sie, die
Beschwerdeführerin, Ergänzungsleistungen und allfällige weitere
Sozialleistungen zu beantragen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Antragsgemäss hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 1. September 2015).
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte, auf eine Vernehmlassung zu
verzichten (Eingabe vom 2. Oktober 2015). In gleicher Weise äusserte sich die
KESB U.________, die überdies auf das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 4.
Mai 2015 und das Urteil des Obergerichts vom 16. Juni 2015 verwies (Schreiben
vom 8. Oktober 2015).

Erwägungen:

1. 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG)
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) über die Anordnung einer
Beistandschaft und damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
BGG). Der Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_702/2013 vom
10. Dezember 2013 E. 1). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden
(Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerdeführerin hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung (Art. 76 BGG). Auf die Beschwerde ist damit
grundsätzlich einzutreten.

2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG
geltend gemacht werden. Für Vorbringen betreffend die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gilt überdies das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht
durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen
darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). In tatsächlicher Hinsicht
legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin kann
die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (
BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 466 E. 2.4).

3.

3.1. Das Obergericht verweist auf das Urteil des Bezirksrats. Es ergänzt dieses
um folgende Überlegungen: Die Errichtung einer Beistandschaft sei angezeigt,
wenn eine Person hilfsbedürftig ist und zu ihrem Wohl und Schutz der
Unterstützung durch andere Menschen bedarf. Diese Voraussetzung sei nicht nur
dann erfüllt, wenn ein Mensch an einer psychischen Störung oder geistigen
Behinderung leidet, sondern je nach Art und Umfang der Behinderung auch in
Fällen ausschliesslich körperlicher Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin
stelle die ärztlichen Befunde zu ihrem Gesundheitszustand seit dem Hirninfarkt
im Januar 2014 nicht in Abrede. Ebenso wenig bestreite sie, dass sie wegen
ihrer körperlichen Behinderung bei der Bewältigung des Alltages auf die Hilfe
anderer angewiesen ist. Folgerichtig räume sie ein, ihre administrativen und
finanziellen Angelegenheiten nicht selbständig besorgen zu können, sondern
gerade diesbezüglich auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Diese Hilfe bzw.
Unterstützung diene offensichtlich ihrem Wohl, aber ebenso ihrem Schutz.
Weiter hält es die Vorinstanz bis heute für ungeklärt, ob und wie weit sich der
Wunsch der Beschwerdeführerin realisieren lässt, wieder im eigenen Heim zu
wohnen. Entsprechende Abklärungen und Vorkehrungen durch die Familie seien
unterblieben und könnten von der Beschwerdeführerin aufgrund ihres
Gesundheitszustandes auch nicht selbst an die Hand genommen werden. Zudem
erwäge die Beschwerdeführerin heute den Verkauf ihres Hauses. Sie habe
entsprechende Massnahmen in Auftrag gegeben. Im April 2015 habe sie der KESB
gegenüber aber noch erklärt, dass das Haus bereits verkauft worden sei. In den
Augen des Obergerichts stützt das alles die ärztliche Feststellung von Dr. med.
E.________, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden Mühe habe,
komplexe Zusammenhänge und Fragen zu überblicken, einzuordnen und zu
beantworten.
Was die Subsidiarität der angeordneten Massnahme angeht, findet das
Obergericht, B.A.________ habe die finanziellen Angelegenheiten seiner Mutter
im Anschluss an deren Hirninfarkt "sehr unzuverlässig besorgt". Deshalb sei es
auch zu einer zeitweise ungenügenden medikamentösen Versorgung der
Beschwerdeführerin gekommen. Welche Zusatzleistungen aus AHV/IV der
Beschwerdeführerin zustehen, sei weiterhin ungeklärt, da sich die Kinder der
Beschwerdeführerin nicht ernsthaft und zielstrebig damit befasst hätten und die
Beiständin ihr Amt bis heute nicht habe antreten können. Auch um die Frage, ob
die Beschwerdeführerin im eigenen Heim betreut werden könnte, hätten sich die
Kinder nie ernsthaft gekümmert. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass die
Familie der Beschwerdeführerin keine ausreichende Unterstützung biete. Nichts
deute darauf hin, dass sich dies in Zukunft ändern werde. Letztlich verweise
die Beschwerdeführerin einzig darauf, dass eine Frau F.________ den Sohn bei
der Erfüllung administrativer Aufgaben unterstützen könne. Dass Frau F.________
eine ihr nahestehende Person sei, behaupte die Beschwerdefüherin allerdings
nicht. Von daher könne offen bleiben, wer Frau F.________ sei, zumal es dem
Sohn schon lange möglich gewesen wäre, sich für die Bewältigung der
administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin bei Dritten Hilfe zu
holen. Offen gelassen werden könne daher ebenso, ob Frau F.________ überhaupt
bereit wäre, B.A.________ zu unterstützen. In Bezug auf die Besorgung der
finanziellen Angelegenheiten würde sich nach Meinung des Obergerichts übrigens
selbst dann nichts ändern, wenn B.A.________ in administrativen Dingen
entlastet würde. Denn um die finanziellen Angelegenheiten würde sich
B.A.________, der sie bis dato gerade unzuverlässig besorgte, weiterhin selbst
kümmern.
Schliesslich darf laut der Vorinstanz nicht übersehen werden, dass die
wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin einerseits und ihrer Kinder
anderseits nicht unbedingt gleichlaufend sind. Da Sohn und Tochter seit langem
unentgeltlich im mütterlichen Haus leben, liege insoweit ein gewisser
Interessenkonflikt vor, der eine familiäre Unterstützung der Beschwerdeführerin
von vornherein als ungenügend im Sinne des Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
erscheinen lasse. Gleiches gelte für den möglichen Verkauf des Hauses. Diesem
Interessenkonflikt könne durch eine Beistandschaft mit einer neutralen
Beistandsperson entgegengewirkt werden. Schliesslich hätten C.A.________ und
B.A.________ vor gut einem halben Jahr der KESB gegenüber die Errichtung einer
Beistandschaft begrüsst und damit zu verstehen gegeben, dass sie sich nicht in
der Lage sahen, ihrer Mutter die in administrativer und finanzieller Hinsicht
nötige Unterstützung zu leisten. Auch hätten sie den Entscheid der KESB
U.________ nicht angefochten, obwohl er ihnen zugestellt worden sei und ihnen
die Beschwerdemöglichkeit offen gestanden habe. Ein zwischenzeitlicher
Sinneswandel von B.A.________ und C.A.________ sei nicht erkennbar und werde
auch sonst nicht dargetan. Jedenfalls hätten sich die Kinder gemäss allen
vorliegenden Akten nie dahingehend geäussert, ihre Meinung geändert zu haben.
Insbesondere B.A.________ habe nie bekundet, nunmehr bereit zu sein, die
administrativen und finanziellen Angelegenheiten seiner Mutter mit der nötigen
Verlässlichkeit zu besorgen, allenfalls mit Hilfe Dritter, die er entsprechend
beauftragt und für die er verantwortlich ist.

3.2. Die Beschwerdeführerin wirft den kantonalen Instanzen vor, in keiner Weise
dargetan zu haben, inwiefern ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl.
Sachverhalt Bst. A) derart gravierend seien, dass sie gleichartige Defizite wie
Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung
aufweise. Sie räumt zwar ein, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen
relativ zahlreich seien, bestreitet aber vehement, durch die Folgen ihres
Hirninfarkts im kognitiven Bereich merklich eingeschränkt zu sein. Weil die
Vorinstanz nicht begründe, inwiefern ihre gesundheitlichen Probleme den
Auffangtatbestand von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllen würden, verletze sie
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. med. E.________
zur Sprache. Der ärztlichen Einschätzung zufolge sei es ihr, der
Beschwerdeführerin, ohne Weiteres möglich, ihre Bedürfnisse und Wünsche im
Alltag klar zu formulieren. Komplexere Fragen seien für sie schwieriger zu
überblicken, einzuordnen und zu beantworten. Die Ärztin sei deshalb der
Auffassung, dass sie, die Beschwerdeführerin, zwar ihre finanziellen und
administrativen Angelegenheiten nicht vollumfänglich selbständig wahrnehmen
könne, jedoch geistig klar und willens sei, bezüglich dieser Belange einen
geeigneten Bevollmächtigten auszuwählen und diesem eine Vollmacht mit
sachgerechten Weisungen zu erteilen, sodass auf eine behördliche Massnahme
verzichtet werden könne. Sollte das Gericht in der Art und Weise, wie die
Ärztin auf die gestellten Expertenfragen antworte, Ungereimtheiten ausgemacht
haben, so hätte es bei der Ärztin nachfragen oder zumindest begründen müssen,
weshalb sie, die Beschwerdeführerin, trotzdem nicht in der Lage sei, einen
Dritten zwecks Erledigung ihrer Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Dies zu
unterlassen, komme einer Gehörsverletzung gleich. Die Beschwerdeführerin
besteht darauf, selbst einen Bevollmächtigten bezeichnen zu können. Indem die
Vorinstanz dies verkenne, verletze sie Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB.
Was die Unterstützung durch ihren Sohn angeht, räumt die Beschwerdeführerin
ein, dass dieser anfänglich etwas Mühe gehabt habe, sämtlichen Verpflichtungen
nachzukommen, die nach dem Hirninfarkt auf ihn zukamen. Sollte das Obergericht
zur Auffassung gelangt sein, dass ihre Angelegenheiten durch ihren Sohn nur
ungenügend wahrgenommen werden, so hätte es sie - unter Beachtung des
Subsidiaritätsprinzips - aber zuerst anweisen müssen, binnen einer bestimmten
Frist jemand anderen mit ihren Angelegenheiten zu betrauen. Die vorinstanzliche
Einschätzung, wonach sich ihr Sohn bei der Regelung ihrer finanziellen
Angelegenheiten als sehr unzuverlässig herausgestellt habe, finde in den Akten
keine Stütze. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf den
Betreibungsregisterauszug, den die KESB eingeholt habe und dem zufolge keine
ausstehenden Forderung mehr bestanden hätten. Dass ihre finanziellen
Verhältnisse völlig unzureichend besorgt worden seien, könne nicht gesagt
werden. In diesem Zusammenhang bestreitet die Beschwerdeführerin auch, dass ihr
wegen angeblicher Zahlungsrückstände je notwendige Medikamente vorenthalten
worden wären. Das Obergericht habe keine Nachforschungen darüber angestellt,
welche Medikamente überhaupt zurückbehalten worden sein sollen und mit welchen
Konsequenzen das für sie verbunden gewesen wäre. Damit habe das Obergericht die
Untersuchungs- und Offizialmaxime verletzt, die auch in Rechtsmittelverfahren
betreffend Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes gelte.
Mit Bezug auf Frau F.________ bestreitet die Beschwerdeführerin, dass jemand,
der sie und ihren Sohn in administrativen Belangen unterstütze, eine
nahestehende Person sein müsse. Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB reiche es
aus, dass die erforderliche Unterstützung durch einen privaten oder
öffentlichen Dienst erbracht wird. Auch Art. 390 Abs. 1 ZGB sehe nicht vor,
dass nur eine nahestehende Person bevollmächtigt werden könnte. Soweit die
Vorinstanz diese Frage für entscheidrelevant hielt, hätte sie unter Beachtung
ihrer richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO die offenen Fragen klären
müssen. "Der Vollständigkeit halber" erklärt die Beschwerdeführerin, dass
F.________ eine langjährige Kollegin sei, im kaufmännischen Bereich arbeite und
sich auch im Umgang mit Behörden auskenne. F.________ besuche sie ein- bis
zweimal wöchentlich; sie sei eine Vertraute von ihr und auch bereit, sie, die
Beschwerdeführerin, wenn nötig zu unterstützen.
Schliesslich klagt die Beschwerdeführerin, ihre Kinder seien über die Aufgaben
eines Beistandes und die Konsequenzen einer Verbeiständung nicht aufgeklärt
worden. Den Kindern sei nicht einmal klar gewesen, welche Rolle und Kompetenzen
der KESB zukommen. Auch aus dem Umstand, dass die Kinder den KESB-Entscheid
nicht angefochten hätten, könne nicht geschlossen werden, dass sie nicht
gewillt und in der Lage sind, ihre Mutter zu unterstützen. Der Entscheid sei
den Kindern lediglich im Dispositiv zugestellt worden und enthalte keinerlei
Hinweise darauf, dass gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB auch nahestehende Personen
beschwerdeberechtigt sind. Dieser Hinweis sei auch nicht in den begründeten
Entscheid aufgenommen worden.

4. 
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör bzw. der daraus folgenden behördlichen Begründungspflicht rügt, sind ihre
Befürchtungen unbegründet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf
rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid
in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51, 244 E. 2).
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Um
dieser Verpflichtung Genüge zu tun, muss die Behörde ihren Entscheid dergestalt
abfassen, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Zu begründen ist das Ergebnis des
Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die
Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (Urteil 5A_382/2013 vom 12.
September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist der angefochtene Entscheid nicht
zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen hinreichend klar
erkennen, warum das Obergericht an der Verbeiständung der Beschwerdeführerin
festhält. Dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden ist, wie die
Vorinstanz die gesetzlichen Vorgaben umsetzt, insbesondere wie sie Art. 390
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auslegt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern
eine solche der korrekten Handhabung des Gesetzes.

5.

5.1. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erlaubt die Errichtung einer Beistandschaft
nicht nur, wenn eine volljährige Person von einer geistigen Behinderung oder
einer psychischen Störung betroffen ist, sondern auch dann, wenn die
volljährige Person wegen eines ähnlichen in der Person liegenden
Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
kann. Die Tatbestandsvariante des Schwächezustands begreift sich als
Auffangnorm. Sie ist restriktiv zu handhaben. Ein Schwächezustand kann nur dann
Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die
Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer
psychischen Störung vergleichbar ist. Erfasst sind davon auch seltene
Erscheinungsformen körperlicher Behinderung, zum Beispiel eine schwere Lähmung
oder eine Verbindung von Blind- und Taubheit (vgl. Botschaft zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und
Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043). Diese strengen Voraussetzungen
schliessen es aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie mit
ihrem Geld in einer Art und Weise umgeht, die nach landläufiger Auffassung
unvernünftig ist. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der
hilfsbedürftigen Person, nicht jenem ihrer Erben oder des Gemeinwesens (Urteil
5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1).

5.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid, der die
dargelegten Grundsätze zutreffend wiedergibt (s. E. 3.1), kaum auseinander.
Insbesondere bestreitet sie auch vor Bundesgericht nicht, bei der Besorgung
komplexer finanzieller und administrativer Angelegenheiten auf die Hilfe
Dritter angewiesen zu sein. Ihre weitschweifigen Ausführungen (s. E. 3.2)
erschöpfen sich letztlich darin, dass sie ihre gesundheitlichen Einschränkungen
aus eigener Sicht schildert und im Übrigen einfach daran festhält, selbst
jemanden zu ihrer Unterstützung beauftragen und bevollmächtigen zu können. Auch
soweit die Beschwerdeführerin die Art und Weise tadelt, wie die Aussagen von
Dr. med. E.________ in die Entscheidfindung der kantonalen Instanzen
eingeflossen sind, laufen ihre Vorbringen auf nichts anderes heraus. Allein
damit vermag sie die vorinstanzliche Beurteilung, wonach angesichts ihrer
gesundheitlichen Einschränkungen mit Blick auf komplizierte finanzielle und
administrative Frage von einem relevanten Schwächezustand auszugehen ist, nicht
zu erschüttern.

6.

6.1. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen
des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der
Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass
behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der
hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist
(Botschaft, a.a.O., S. 7042). Ist die gebotene Unterstützung der
hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende
Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private
oder öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die
Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von
vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das
heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die
Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre
Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die
den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es
gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher
Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017). Dies gilt auch für die
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140
III 49 E. 4.3.1 S. 52).

6.2.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin stört sich hauptsächlich daran, dass die
Vorinstanz nicht prüfe, ob B.A.________ und C.A.________ zusammen mit Frau
F.________ in der Lage wären, ihr die nötige Unterstützung zu leisten und so
eine Verbeiständung abzuwenden. Warum Frau F.________ überhaupt eine
nahestehende Person sein müsste, sei nicht einzusehen (s. E. 3.1). Der Tadel
geht fehl. Das Obergericht stellt unter Hinweis auf die Äusserungen der
Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass Frau F.________ dem Sohn bei der
Erfüllung administrativer Aufgaben zur Seite stehen könne. Dass diese
Feststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (s. E. 2) offensichtlich unrichtig
ist, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Namentlich macht sie nicht
geltend, dass ihr Frau F.________ (auch) in finanziellen Belangen Hilfe leisten
könne, noch rügt sie, dass die Vorinstanz dies in bundesrechtswidriger Weise
übersehen habe. Damit bleibt es bei der Erkenntnis des Obergerichts, wonach
sich auch im Falle administrativer Unterstützung durch Dritte nichts daran
ändern würde, dass die finanziellen Angelegenheiten weiterhin von B.A.________
besorgt würden, "der sie bis dato gerade unzuverlässig besorgte" (s. E. 3.2).
Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin auch diese Einschätzung. Ihre
diesbezüglichen Einwände erschöpfen sich jedoch in appellatorischer Kritik:

6.2.2. Unbehelflich ist namentlich das Argument, dass sich ein schwer wiegendes
Versagen des Sohnes "zwangsläufig" im Betreibungsregisterauszug
niedergeschlagen hätte. Einem Betreibungsregisterauszug lässt sich allenfalls
entnehmen, inwiefern zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen gegen die
Beschwerdeführerin staatliche Hilfe in Anspruch genommen wurde. Ein solcher
Auszug gibt jedoch keinen Aufschluss darüber, wie seriös und zuverlässig
B.A.________ sich um die finanziellen Belange seiner Mutter kümmert, zumal
Pflichtvergessenheit bei der Bezahlung von Rechnungen nicht zwangsläufig
Schuldbetreibungen nach sich zieht. Ähnlich verhält es sich mit den
vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ausbleibende Zahlungen zu einem
"Medikamentenstopp" geführt haben. Auch diese Tatsache, die dem Obergericht
zufolge gegen eine Unterstützung durch B.A.________ spricht, will die
Beschwerdeführerin nicht gelten lassen. Warum die Aussagen von Frau G.________
(Sozialdienst Gesundheitszentrum U.________), auf die das Obergericht Bezug
nimmt, nicht glaubwürdig sein sollen und hätten hinterfragt werden müssen,
vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären.

6.2.3. Unabhängig von der Zuverlässigkeit des Sohnes begründet die Vorinstanz
die Erforderlichkeit einer Beistandschaft ausserdem auch mit dem
Interessenkonflikt, der darin wurzle, dass die Kinder seit langer Zeit
unentgeltlich im Haus der Beschwerdeführerin wohnen und die Mutter diese
Liegenschaft verkaufen wolle. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem
Zusammenhang auf eine Vereinbarung, wonach B.A.________ sie im Sinne einer
Gegenleistung für das Wohnrecht der Kinder "finanziell unterstütze". Im
Dezember 2014 habe er den Betrag von Fr. 50'000.-- überwiesen, was einer
monatlichen Zahlung von über Fr. 4'000.-- entspreche. Weder von dieser
Vereinbarung noch von den erfolgten Zahlungen ist im angefochtenen Entscheid
aber die Rede. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang auch keine
lückenhafte Sachverhaltsfeststellung. Unabhängig davon, wie sich die
Angemessenheit der angeblichen Vereinbarung beurteilt, wäre der Einwand im
Übrigen auch unbehelflich. Denn der Interessenkonflikt zwischen B.A.________
und der Beschwerdeführerin würde sich angesichts eines derartigen
Austauschgeschäfts nicht entschärfen, sondern vielmehr noch akzentuieren.

6.2.4. Sodann verwahrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihre Kinder
der Verbeiständung zugestimmt hätten (s. E. 3.1 und 3.2). Es stimme nicht, dass
die Kinder, indem sie den KESB-Entscheid nicht anfochten, ihr Unvermögen zur
Unterstützung der Mutter zum Ausdruck gebracht hätten. Die Erkenntnis der
Vorinstanz, wonach sich die Kinder nicht in der Lage sahen, der
Beschwerdeführerin die nötige Unterstützung zu erbringen, fusst jedoch nicht
auf der unterlassenen Anfechtung des KESB-Entscheids, sondern auf der
Feststellung, dass C.A.________ und B.A.________ der KESB gegenüber die
Errichtung einer Beistandschaft ausdrücklich begrüsst hätten. Diesbezüglich
klagt die Beschwerdeführerin, die Aktennotiz der KESB gebe die Aussagen der
Kinder "sehr verkürzt" wieder und stelle den Inhalt der Telefonate "verzerrt
dar"; den Kindern sei lediglich die Unterstützung beim Antrag auf Ausrichtung
von Zusatzleistungen "schmackhaft" gemacht worden. Auch diese Einwände laufen
darauf hinaus, dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt aus ihrer Sicht
schildert. Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass
insbesondere B.A.________ nie die Absicht bekundet habe, nunmehr die
administrativen und finanziellen Angelegenheiten seiner Mutter mit der nötigen
Verlässlichkeit und allenfalls mit Hilfe Dritter besorgen zu wollen.

6.3.

6.3.1. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, dass die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung "über das Erforderliche hinausschiessen" würde, der
"schwerwiegende" Eingriff also nicht im Sinne von Art. 389 Abs. 2 ZGB
verhältnismässig sei. Sie argumentiert, dass die KESB U.________ ihre
angeblichen Defizite ohne Weiteres mit einer wesentlich milderen Massnahme
beheben könnte, indem sie gestützt auf Art. 392 ZGB selbst zur Tat schreitet.
Insbesondere hätte die KESB gemäss Art. 392 Ziff. 1 ZGB jederzeit punktuell die
Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bei den betreffenden Behörden und Banken
einzufordern. Ausserdem hätten die kantonalen Instanzen sie auch nie dazu
aufgefordert, eine andere Person als ihren Sohn zu bevollmächtigen. Damit sei
der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) verletzt, so der
weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin an die kantonalen Instanzen.

6.3.2. Gemäss Art. 392 Ziff. 1 ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich
aus das Erforderliche vorkehren, wenn die Errichtung einer Beistandschaft wegen
des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. Als
"Kann-Vorschrift" ausgestaltet, verweist die zitierte Norm auf das
pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Der Rechtsunterworfene hat also keinen
Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde von der Errichtung einer Beistandschaft
absieht. Je nachdem, was ihr angezeigt erscheint, kann die Behörde entweder
Anordnungen gemäss Art. 392 Ziff. 1 bis 3 ZGB treffen oder eine Beistandschaft
anordnen. Vorausgesetzt ist, dass die generellen Vorgaben für eine
Beistandschaft erfüllt sind, eine Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben
aber als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. Im Zweifelsfall ist eine
Beistandschaft anzuordnen (s. HELMUT HENKEL, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 2 ff. zu Art. 392 ZGB). Bei der Überprüfung
derartiger Ermessensentscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung.
Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und
Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte
berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu
korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128
III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).

6.3.3. Inwiefern das Obergericht mit der Bestätigung der Verbeiständung sein
Ermessen im beschriebenen Sinne bundesrechtswidrig ausübt, tut die
Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Allein der
Umstand, dass die KESB U.________ zur Unterstützung der Beschwerdeführerin
anstatt der Beistandschaft möglicherweise auch eine Massnahme nach Art. 392 ZGB
hätte anordnen können, begründet nach dem Gesagten keine fehlerhafte
Ermessensausübung. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint,
setzt die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
auch nicht in zwingender Weise voraus, dass die betroffene Person über ein
beträchtliches Vermögen verfügt, das sie ohne die Unterstützung Dritter aufs
Spiel zu setzen droht und zu dessen Verwaltung sie allenfalls der Hilfe bedarf.
Solcherlei ergibt sich auch nicht aus BGE 140 III 49 E. 4.3.2 S. 52, den die
Beschwerdeführerin ins Feld führt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde,
soweit sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass sie von den kantonalen
Instanzen nicht dazu aufgefordert wurde, eine andere Person als ihren Sohn als
Bevollmächtigten zu bezeichnen. Denn dass sie tatsächlich eine andere Person
mit der Unterstützung in administrativen und finanziellen Belangen hätte
betrauen können und eine bestimmte Person dazu geeignet und bereit gewesen
wäre, behauptet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Ist der
diesbezügliche Vorwurf aber rein hypothetischer Natur und ohne praktische
Relevanz, fehlt es der Beschwerdeführerin diesbezüglich an einem schutzwürdigen
Interesse an der Aufhebung oder Änderung es angefochtenen Entscheids (Art. 76
Abs. 1 Bst. b BGG).

7. 
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat
deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der KESB
U.________ ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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