Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.635/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_635/2015

Urteil vom 21. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Willensvollstreckung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 13. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am xx.xx.2014 starb C.________ (geb. 1925). Mit Urteil vom 18. Februar 2014
stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf fest, dass C.________
als gesetzliche Erben seine Ehefrau D.________ (geb. 1931) und die drei Töchter
E.________ (geb. 1954), F.________ (geb. 1956) sowie A.________ (geb. 1958)
hinterliess. Zugleich eröffnete es den Erbvertrag, den der Verstorbene mit
seiner Ehefrau am 27. Februar 2012 abgeschlossen hatte. Dieser Erbvertrag
enthält unter anderem folgende Anordnung:

"Die Ehegatten setzen je einzeln und letztwillig Dr. iur. G.________,
Rechtsanwalt, U.________, bzw. im Verhinderungsfall die B.________ GmbH,
U.________, als Willensvollstrecker und Teilungsliquidator ein."
In der Folge hielt das Bezirksgericht fest, dass G.________ das Amt des
Willensvollstreckers angenommen habe.

B. 
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 teilte G.________ dem Einzelgericht mit, dass
er wegen unüberwindbarer Spannungen zwischen ihm und einem Teil der Erbinnen
das Willensvollstreckermandat niederlege. Am 15. Januar 2015 teilte G.________
dem Einzelgericht ausserdem mit, dass im Erbvertrag vom 27. Februar 2012 für
den Fall der Verhinderung des ersten Willensvollstreckers die B.________ GmbH
als Willensvollstreckerin eingesetzt worden sei. Er erklärte, seines Erachtens
sollte das Gericht diese Gesellschaft anfragen, ob sie bereit sei, das Mandat
anzunehmen. "Federführend" wäre im Falle der Annahme Rechtsanwalt H.________.

C. 
Am 20. Januar 2015 setzte das Einzelgericht der B.________ GmbH Frist an, um zu
erklären, ob sie das Willensvollstreckermandat annehme, wobei Stillschweigen
als Annahme gelte. A.________ wehrte sich gegen diese Verfügung mit Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Beschluss vom 5. Februar
2015 auf das Rechtsmittel nicht ein. Das Bundesgericht erachtete die dagegen
erhobene Beschwerde als unzulässig (Urteil 5A_209/2015 vom 11. März 2015).

D. 
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 erklärte Fürsprecher H.________ in seiner
Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH
fristgerecht die Annahme des Willensvollstreckermandats. Daraufhin stellte das
Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf mit Urteil vom 3. März 2015 fest,
dass die besagte Gesellschaft das Amt der Willensvollstreckerin angenommen hat
(Ziffer 1). Es erklärte, die B.________ GmbH sei in der Nachlasssache von
C.________ selig alleinige Willensvollstreckerin; nach Rechtskraft des
Entscheides werde auf entsprechendes Gesuch hin ein neues
Willensvollstreckerzeugnis sowie ein abgeänderter Erbschein ausgestellt (Ziffer
2). Das Einzelgericht bat G.________ um Rückgabe seines
Willensvollstreckerzeugnisses und bestimmte die Gerichtsgebühr zu Lasten des
Nachlasses auf Fr. 500.--.

E. 
A.________ legte beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein und
verlangte, auf die Einsetzung der B.________ GmbH als Willensvollstreckerin zu
verzichten. Das Obergericht wies die Berufung ab, bestätigte das
erstinstanzliche Urteil vom 3. März 2015 und auferlegte A.________ die auf Fr.
3'000.-- bestimmte Entscheidgebühr (Urteil vom 13. Juli 2015).

F. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. August 2015 wendet sich A.________
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das obergerichtliche
Urteil aufzuheben und "keine zweitberufene (Ersatz) Willensvollstreckerin
einzusetzen" (Ziffer 1). Für den Fall, dass die Beschwerde in der Sache nicht
gutgeheissen werden sollte, verlangt die Beschwerdeführerin, die
zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- herabzusetzen (Ziffer 2).
Dazu eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, erklärt die
B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin), sich am bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nicht zu beteiligen (Eingabe vom 29. April 2016). Das
Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (Eingabe vom 12. April 2016).

Erwägungen:

1.

1.1. Streitig ist die gerichtliche Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin
das Amt der Willensvollstreckerin angenommen hat und in der Nachlasssache von
C.________ selig alleinige Willensvollstreckerin ist. Das ist eine Zivilsache
im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Das angefochtene Urteil, das die
erstinstanzlichen Feststellungen bestätigt, ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG)
einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht entschieden hat (Art.
75 BGG).

1.2. Angelegenheiten betreffend Willensvollstrecker sind grundsätzlich
vermögensrechtlicher Natur, so dass die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das
Obergericht beziffert den Streitwert mit "mindestens Fr. 200'000.--". Wie sich
aus der Verfügung der Vorinstanz betreffend die Festsetzung des
Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren ergibt, beruht diese Angabe auf
der Überlegung, dass der Streitwert dem Anteil der Beschwerdeführerin am
Nachlass entspreche. Mit Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde an das
Bundesgericht kann der Streitwert in Angelegenheiten betreffend den
Willensvollstrecker indessen nicht einfach mit dem Nachlasswert gleichgesetzt
werden (Urteil 5A_518/2014 vom 24. November 2014 E. 1 mit Hinweisen).
Allerdings darf das Bundesgericht bei der Streitwertbemessung die
wirtschaftlichen Interessen berücksichtigen, die eine Partei im Streit
betreffend den Willensvollstrecker verfolgt (Urteil 5A_395/2010 vom 22. Oktober
2010 E. 1.2.3 mit Hinweis). Sinngemäss wehrt sich die Beschwerdeführerin
dagegen, dass mit dem angefochtenen Entscheid als Gesellschafter der
Beschwerdegegnerin wiederum der frühere Willensvollstrecker G.________ (s.
Sachverhalt Bst. A und B) zum Zuge komme, dessen Untätigkeit unter anderem dazu
geführt habe, dass Vermietungsobjekte nicht vermietet wurden. Mit Blick darauf
ist ermessensweise davon auszugehen, dass der massgebliche Mindeststreitwert
von Fr. 30'000.-- erreicht ist. Die im Übrigen rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

2.

2.1. Nach der Praxis stellt die behördliche Weigerung, ein
Willensvollstreckerzeugnis auszustellen, grundsätzlich eine vorsorgliche
Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar, weil die fragliche Bescheinigung
lediglich deklaratorischen Charakter hat und dem Willensvollstrecker als Beweis
für die Ernennung und Annahme der Funktion dient (Urteil 5A_257/2009 vom 26.
Oktober 2009 E. 1.4). Eine Ausnahme von der Qualifikation als vorsorgliche
Massnahme ist aber am Platz, wenn die kantonale Behörde selbst prüft, ob der
Willensvollstrecker gültig eingesetzt wurde, und dabei auch keine endgültige
Auslegung der entsprechenden Verfügung von Todes wegen durch den ordentlichen
Richter in einem späteren Verfahren vorbehält (Urteil 5A_644/2015 vom 24.
November 2015 E. 1.3). Dieselben Grundsätze müssen für die hier in Frage
stehende gerichtliche Feststellung gelten, die der Ausstellung eines
Willensvollstreckerzeugnisses vorangeht und mit der die Behörde in einem ersten
Schritt klarstellt, wer das Mandat als Willensvollstrecker angenommen hat und
damit Willensvollstrecker ist.

2.2. Im konkreten Fall hat das Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf
geprüft, ob die Beschwerdegegnerin gültig als Willensvollstreckerin eingesetzt
wurde und ob sie das Mandat gültig angenommen hat. Dabei hat sich das
Einzelgericht hinsichtlich seiner eigenen Prüfungsbefugnis keine
Einschränkungen auferlegt. Ebenso wenig hat es, was die Auslegung der Verfügung
von Todes wegen (s. Sachverhalt Bst. A) angeht, auf einen vorläufigen Charakter
seiner eigenen Beurteilung hingewiesen oder eine endgültige Prüfung durch den
ordentlichen Richter in einem späteren Verfahren vorbehalten. Der angefochtene
Entscheid beschlägt deshalb keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
BGG. Daran ändert nichts, dass das Obergericht erklärt, die erste Instanz habe
mit Blick auf ihre Pflicht zur Mitteilung der Mandatierung der
Beschwerdegegnerin als Willensvollstreckerin in bloss "vorläufiger Auslegung"
des Erbvertrags entscheiden und dabei "nur eine summarische Prüfung" vornehmen
müssen, weil ihr "keine Kognitionsbefugnis betreffend die Rechtsgültigkeit der
Einsetzung eines Willensvollstreckers" zugestanden habe und dies vielmehr
"Sache des ordentlichen Richters" sei. Will deswegen auch das Obergericht den
erstinstanzlichen Entscheid nur in diesem beschränkten Rahmen überprüfen, so
folgt allein daraus nicht, dass der angefochtene Entscheid im
bundesgerichtlichen Verfahren als vorsorgliche Massnahme (Art. 98 BGG) zu
behandeln ist.

3.

3.1. Gegenstand der Beschwerde in Zivilsachen kann nur der Entscheid der
Vorinstanz sein (Art. 75 BGG). Nicht einzutreten ist deshalb auf die
Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführerin (erneut) über die Verfügung vom
20. Januar 2015 beklagt, mit der das Einzelgericht die Beschwerdegegnerin
aufforderte, sich über die Annahme des Willensvollstreckermandates
auszusprechen, und soweit sie den obergerichtlichen Beschluss vom 5. Februar
2015 beanstandet, mit dem die Vorinstanz auf eine Beschwerde gegen jene
Verfügung nicht eintrat (s. Sachverhalt Bst. C). Dass sie ihre Einwände gegen
diese prozessleitende (s. Urteil 5A_209/2015 vom 11. März 2015) Verfügung im
Rahmen ihrer Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil vom 3. März 2015 (s.
Sachverhalt Bst. D) erneut vorgetragen hätte, ohne damit von der Vorinstanz
gehört worden zu sein, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch
nicht ersichtlich. Das Gesagte gilt sinngemäss, soweit die Beschwerdeführerin
das erstinstanzliche Urteil vom 3. März 2015 kritisiert. Auch es ist nicht
Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht.

3.2. Im Übrigen äussert sich die Beschwerdeführerin kritisch zu verschiedenen
Abschnitten und Aspekten des Verfahrens vor dem Einzelgericht und des
kantonalen Beschwerdeverfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. C). Unter anderem
bemängelt sie, dass bestimmte Elemente oder Eingaben von den Behörden überhaupt
nicht oder im Gegenteil zu Unrecht erwähnt wurden. Ausserdem beanstandet sie,
dass ihre kantonale Beschwerde den Vorakten nicht beiliege. Schliesslich zeigt
sie sich befremdet darüber, dass das Obergericht im Berufungsverfahren mit
Verfügung vom 24. März 2015 die Prozessleitung an Ersatzrichter I.________
delegiert habe, dieser am angefochtenen Urteil vom 13. Juli 2015 dann aber gar
nicht mitgewirkt, sondern eine andere Beschwerde betreffend die Verbeiständung
von D.________ behandelt habe. Inwiefern ihr durch diese angeblichen Mängel ein
konkreter Nachteil entstanden ist, der sich auf den Ausgang des
vorinstanzlichen Verfahrens auswirkt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und
ist auch nicht ersichtlich. Auf die erwähnten Ausführungen ist nicht
einzutreten.

4.

4.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Art und Weise, wie das Obergericht die
Verfügung betreffend die Willensvollstreckung im Erbvertrag vom 27. Februar
2012 (s. Sachverhalt Bst. A) auslegt. Der Streit konzentriert sich auf die
Passage, wonach "im Verhinderungsfall" die Beschwerdegegnerin als
Willensvollstreckerin und Teilungsliquidatorin eingesetzt wird. Das Obergericht
betont zunächst, im Rahmen der amtlichen Mitteilung der letztwilligen
Einsetzung eines Willensvollstreckers habe die zuständige Behörde keine
Kognitionsbefugnis betreffend die Rechtsgültigkeit der Einsetzung eines
Willensvollstreckers; dies sei Sache des ordentlichen Richters. Entsprechend
habe die erste Instanz mit Blick auf die "vorläufige Auslegung" des
Erbvertrages lediglich eine "summarische Prüfung" vorzunehmen gehabt und sich
"im Wesentlichen auf den Wortlaut des Erbvertrages stützen" können. Die
Berücksichtigung ausserhalb des Erbvertrages liegender Beweismittel zur
Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers erfolge hingegen grundsätzlich
durch das ordentliche Zivilgericht. Vor diesem Hintergrund schützt das
Obergericht das erstinstanzliche Verständnis der Formulierung "im
Verhinderungsfall", wonach die Beschwerdegegnerin als Willensvollstreckerin
amten solle, "sofern Dr. iur. G.________ verhindert ist, dies also nicht tut".
Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ergebe sich aus dem Wortlaut auf den
ersten Blick nicht, dass massgeblich wäre, aus welchen Gründen der erstgenannte
Willensvollstrecker das Amt nicht ausübt. Insbesondere werde nichts darüber
ausgesagt, ob es sich um einen objektiven oder subjektiven Grund handeln muss,
ob der Grund von Anfang an bestehen muss oder ob er auch - wie vorliegend mit
der Amtsniederlegung (s. Sachverhalt Bst. B) - zu einem späteren Zeitpunkt erst
eintreten kann. Ebenso würden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der
Ersatzwillensvollstrecker nur für den Fall des Vorversterbens von G.________
vorgesehen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend mache. Mit dieser Begründung
erklärt das Obergericht, der Entscheid über die Mitteilung der
Willensvollstreckung durch die Beschwerdegegnerin sei nicht zu beanstanden.

4.2. Die vorinstanzlichen Erkenntnisse darüber, wie weit im Verfahren
betreffend die Mitteilung des Willensvollstreckerauftrages und die Feststellung
der Mandatsannahme die Prüfungsbefugnis der (Rechtsmittel-) Behörde reicht,
stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht in Frage. Insbesondere
bestreitet sie auch nicht, dass sich die Auslegung einer letztwilligen
Verfügung im Rahmen dieses Verfahrens auf den Wortlaut konzentrieren kann.
Angesichts dessen braucht das Bundesgericht dieses Thema nicht weiter zu
erörtern (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Die
Beschwerdeführerin hält es vielmehr auch unter Berücksichtigung der
beschränkten Prüfungs- und Auslegungspflicht für willkürlich und abwegig, die
Amtsniederlegung durch G.________ als Verhinderungsfall auszulegen. Sie meint,
als bewusste Handlung des bisherigen Willensvollstreckers, der angedrohten
Absetzungsklage zu entgehen, könne der Akt der Amtsniederlegung keine
Verhinderung und kein Ausfall sein. Soweit sie mit diesem Argument bestreiten
will, dass der Wortlaut der letztwilligen Verfügung auch vom Willen des
erstbezeichneten Willensvollstreckers beeinflusste Umstände als
Verhinderungsgrund zulässt, verstrickt sich die Beschwerdeführerin allerdings
in Widersprüche. Denn als Beispiel eines vom Wortlaut erfassten
Verhinderungsgrundes nennt die Beschwerdeführerin unter anderem auch den Fall,
dass G.________ "seine selbständige Tätigkeit aufgibt und auf seine alten Tage
das Rentnerdasein geniessen" würde. Warum der freiwillige Rückzug aus dem
Berufsleben, nicht aber die Niederlegung des Willensvollstreckermandats als
gewillkürter Verhinderungsgrund vom Wortlaut der letztwilligen Verfügung
erfasst sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Sie setzt
sich auch nicht mit der vorinstanzlichen Beurteilung auseinander, wonach es vom
Wortlaut her nicht darauf ankomme, ob der "Verhinderungsfall" von Anfang an
besteht oder erst nach der Annahme des Mandats eintritt.

4.3. Sodann missversteht die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid,
wenn sie meint, dass es sich auch in den Augen des Obergerichts "nicht
aufdrängt", die letztwillige Verfügung allein aufgrund ihres Wortlauts im Sinne
der Einsetzung eines zweitberufenen (Ersatz-) Willensvollstreckers zu
verstehen. Tatsächlich äussert sich die Vorinstanz zur These der
Beschwerdeführerin, wonach der Ersatzwillensvollstrecker nach dem Willen des
Erblassers nur für den Fall des Vorversterbens von G.________ vorgesehen sei.
In diesem Zusammenhang hält das Obergericht fest, dass sich ein solches
Verständnis "nicht zwangsläufig aufdrängt", weil G.________ einer der zwei
Gesellschafter sowie der vorsitzende Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin sei
und mit seinem Tod auch das Schicksal der GmbH unklar sein dürfte. An der Sache
vorbei geht auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, dass G.________,
der als "Einzelperson" sein Amt niedergelegt habe, als einer der beiden
Gesellschafter der Beschwerdegegnerin "nicht plötzlich nicht mehr verhindert
sein" könne und angesichts dieses Widerspruchs die notwendige Voraussetzung für
die Amtsannahme nicht erfüllt sei. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(Art. 772 ff. OR) ist die Beschwerdegegnerin eine juristische Person mit
eigenem Recht der Persönlichkeit (Art. 779 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 52 ff. ZGB).
Sofern sie als Willensvollstreckerin tatsächlich gültig eingesetzt wurde (s. E.
5), kann sie ihre Aufgaben grundsätzlich unabhängig davon wahrnehmen, ob
G.________ tätig wird. Daran ändert nichts, dass G.________ Gesellschafter der
Beschwerdegegnerin ist. Von einem "Widerspruch" kann nicht gesprochen werden.
Die vorinstanzliche Auslegung der letztwilligen Verfügung ist in dieser
Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.4. Schliesslich ergeht sich die Beschwerdeführerin in weitschweifigen
Mutmassungen darüber, dass G.________ mit seiner "beabsichtigten Konstruktion",
zuerst sein Amt niederzulegen und erst später das Einzelgericht zur Einsetzung
der Beschwerdegegnerin aufzufordern (s. Sachverhalt Bst. B), das Verfahren
"geradezu provoziert" und auf die Auslegung des Wortlauts Einfluss genommen
habe. Sie wirft dem erstberufenen Willensvollstrecker "Machtmissbrauch" vor und
beklagt sich darüber, dass G.________ seine frühere Tätigkeit als einer der
beiden Gesellschafter der Beschwerdegegnerin erneut aufnehmen könne. Diese
verbitterten Ausführungen gelten letztlich nicht der vorinstanzlichen Auslegung
der letztwilligen Verfügung. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin damit
einmal mehr ihre Verdrossenheit über die Arbeit des ersten Willensvollstreckers
zum Ausdruck. Darauf ist nicht einzutreten, denn dies ist nicht Thema des
vorliegenden Prozesses.

5.

5.1. Der Streit dreht sich auch um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihren
Auftrag als Willensvollstreckerin rechtsgültig angenommen hat. In diesem
Zusammenhang erinnert die Beschwerdeführerin an die erstinstanzliche
Erkenntnis, wonach Fürsprecher H.________ für die Beschwerdegegnerin lediglich
kollektiv zeichnungsberechtigt ist. Dem Obergericht wirft sie vor, nicht von
Amtes wegen zu prüfen, ob H.________ im Schreiben vom 23. Februar 2015 (s.
Sachverhalt Bst. D) mit seiner Unterschrift allein rechtswirksam für die
Beschwerdegegnerin die Annahme des Willensvollstreckermandates habe erklären
können. Der angefochtene Entscheid gehe darauf nicht ein, weil ihre "als Laiin
eingereichte Rüge nicht konkret formuliert sei". Diese Unterlassung der
rechtlichen Prüfung verletze die "Rechtssicherheit (Art. 5 BV) ". Das
Obergericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren zwar
die Zeichnungsberechtigung von H.________ und die Annahme des Mandats in Frage
stelle, sich gleichzeitig aber auf die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz verlasse. Daraus folgert das Obergericht, dass auf "diese
Ausführungen... nicht weiter einzugehen" sei. Es stellt sich die Frage, ob sich
das Obergericht die Sache damit zu einfach macht bzw. ob es - wie die
Beschwerdeführerin sinngemäss rügt - aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren
die falschen Schlüsse zieht und die Anforderungen an die Begründung der
Berufung überspannt.

5.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten.
Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt
der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz
vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise
kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von
der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile 5A_141/2014 vom 28. April 2014
E. 2.4, 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f. sowie
4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3, in: SJ 2012 I S. 232). Sind die
Anforderungen an die Begründung erfüllt, überprüft die Berufungsinstanz den
angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher
Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Bei alledem ist die Berufungsinstanz
aber nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid völlig losgelöst von
konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede
Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des
Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln
beschränkt sich die Berufungsinstanz vielmehr darauf, die Beanstandungen zu
beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311
Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (s.
das zur Publikation vorgesehene Urteil 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4
mit weiteren Hinweisen).
Allein der Umstand, dass eine Partei nicht über eine juristische Ausbildung
verfügt, verschafft ihr keinen Anspruch darauf, dass ihr das Berufungsgericht
gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist ansetzt, damit sie eine
inhaltlich ungenügende Berufungsbegründung ergänzen oder nachbessern kann
(statt vieler: Urteil 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Freilich darf die Berufungsinstanz speziell bei der Beurteilung von
Laieneingaben an das Erfordernis, dass sich der Berufungskläger mit dem
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten
Anforderungen stellen (vgl. PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.
Aufl. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO; MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 19 f. zu Art. 311 ZPO; I VO
W. HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 2. Aufl. 2016, N 31 zu Art. 311 ZPO).
Insbesondere gilt im Berufungsverfahren auch kein Rügeprinzip, wie es im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs.
2 BGG zum Tragen kommt (Urteil 5A_62/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2; zum
Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG s. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246,
133 II 396 E. 3.2 S. 399).

5.3. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin im ersten Abschnitt von
Ziffer 1.4 ihrer Berufungsbegründung erklärt, sich auf die Ausführungen des
Bezirksgerichts zu verlassen und davon auszugehen, "dass die Unterschriften der
B.________ GmbH rechtsgültig geleistet wurden". Allerdings relativiert die
Beschwerdeführerin diese Aussagen in den folgenden Abschnitten zusehends. Sie
drückt ihr Befremden über die erstinstanzliche Beurteilung aus ("es erstaunt
mich, dass...") und trägt Argumente vor, weshalb angesichts der Erstreckung der
Frist zur Annahme des Willensvollstreckermandats "eine weitere Willensäusserung
von Herrn Dr. G.________ vorliegen" müsste. Die Ausführungen in der besagten
Ziffer 1.4 der Berufungsschrift gipfeln im Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass
es "kaum im Sinne der Rechtsprechung sein" könne, dass sie "auf die Hilfe eines
Rechtsvertreters angewiesen" sei um abzuklären, ob die Annahmeerklärung
rechtsgültig ist. Dieser Satz lässt sich im Kontext der übrigen Vorbringen
nicht anders als dahingehend verstehen, dass die Beschwerdeführerin vom
Obergericht als Berufungsinstanz eben doch eine Überprüfung der besagten
Annahmeerklärung fordert. Angesichts dessen und mit Rücksicht darauf, dass die
Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten
war, kann ihr nicht entgegengehalten werden, sie habe ihre Begründung nicht
eindeutig genug formuliert, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden
werden zu können. Widersprüche in der Begründung der Berufung dürfen der Partei
nur dort angekreidet werden, wo sie sich als solche auch konkret auswirken, die
fraglichen Unstimmigkeiten es der Berufungsinstanz also geradezu
verunmöglichen, den wahren Sinn dessen zu erkennen, was die betreffende Partei
sagen will. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, wonach auch Rechtsschriften wie
alle übrigen Prozesshandlungen einer Partei nach Treu und Glauben auszulegen
sind (Urteil 5A_393/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.1).

5.4. Wie soeben dargelegt, bringt die Beschwerdeführerin trotz ihrer anfänglich
vermeintlichen Billigung des erstinstanzlichen Entscheids mit hinreichender
Deutlichkeit zum Ausdruck, dass sie sich bezüglich der Frage der Annahme des
Willensvollstreckermandats nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid abfinden
will. Indem sich das Obergericht weigert, auf die angeblich widersprüchlichen
Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, setzt es sich in
bundesrechtswidriger Weise über die Anforderungen an die Begründung der
Berufung hinweg, wie sie sich aus Art. 311 Abs. 1 ZPO ergeben (s. E. 5.2).
Zugleich verweigert das Obergericht der Beschwerdeführerin, wie diese
zutreffend rügt, auch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1
ZPO), denn im Ergebnis weist es ihre Berufung (auch) hinsichtlich der Frage der
gültigen Annahme des Willensvollstreckermandats ab, ohne dafür irgendeine
Erklärung zu liefern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Das
Obergericht wird sich in einem neuen Entscheid mit dem Argument der
Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, wonach die Beschwerdegegnerin die
Annahme des Mandats als Willensvollstreckerin im Nachlass von C.________ selig
gar nicht gültig erklärt habe.

6.

6.1. Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich, dass das Obergericht
im Hinblick auf die Festsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr für die
Streitwertberechnung "den ganzen Nachlasswert als Grundlage annimmt". Im
vorliegenden Fall sei die Nichteinsetzung des zweitberufenen (Ersatz-)
Willensvollstreckers Streitgegenstand. Der Streit drehe sich einerseits darum,
ob sie selbst bei der Verwaltung der Erbschaft mitwirken könne oder ob dies
einem Willensvollstrecker obliegt, und anderseits um das Honorar des
Willensvollstreckers. Der Streitwert sei entsprechend herabzusetzen. Dabei sei
auch zu berücksichtigen, dass die Delegation an Ersatzrichter I.________ nicht
notwendig war.

6.2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Sache gutzuheissen (E. 5). Das
Obergericht wird einen neuen Entscheid fällen müssen. Entsprechend ist
ungewiss, ob die Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren überhaupt
kostenpflichtig wird. Folgerichtig stellt sie ihr Begehren um Herabsetzung der
zweitinstanzlichen Entscheidgebühr auch nur für den Fall der "Nichtgutheissung
der Beschwerde" (s. Sachverhalt Bst. F). Damit braucht sich das Bundesgericht
zu diesem Antrag nicht abschliessend zu äussern. Immerhin ist an die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu erinnern, wonach der Nachlasswert als
solcher grundsätzlich kein sachgerechtes Kriterium zur Streitwertbemessung ist,
wenn einzig und spezifisch die  Absetzungeines Willensvollstreckers streitig
ist (BGE 135 III 578 E. 6.5 S. 582).

7. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat
für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). An ihrem
Unterliegen und der damit verbundenen Kostenpflicht ändert auch ihre Erklärung
nichts, sich nicht am bundesgerichtlichen Verfahren zu beteiligen (s.
Sachverhalt Bst. F). Die Beschwerdeführerin, die ihren Prozess vor
Bundesgericht ohne anwaltliche Vertretung gewinnt, kann keine Entschädigung
beanspruchen. Zwar fügt sie ihren Begehren vor Bundesgericht die Floskel "Dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners" an.
Welche konkreten Kosten ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren entstanden
sind, tut die Beschwerdeführerin aber nicht dar. Allein der Umstand, dass sie
den Entscheid des Obergerichts erfolgreich anficht, verschafft ihr losgelöst
von den gesetzlichen Voraussetzungen (dazu Urteil 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015
E. 8) keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Juli 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Dielsdorf schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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