Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.634/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_634/2015

Urteil vom 19. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern.

Gegenstand
Genehmigung des Berichts des Beistandes,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2015
des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen einen Kammerentscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Bern (betreffend u.a. die Genehmigung des Berichts des
Beistandes nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB der 2008 geborenen Tochter des
Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist,
in das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen u.a. den Präsidenten der
II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und in das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe (nach Hinweis auf die
Möglichkeit einer allfälligen Beschwerdeergänzung innerhalb der nicht
erstreckbaren Beschwerdefrist) bis zum 13. Juli 2015 keine Ergänzungen
eingereicht, auf die Beschwerdeanträge betreffend Besuchsrecht, Obhutszuteilung
sowie Aufhebung der Beistandschaft sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten,
weil diese Anträge vorgängig bei der Vorinstanz einzureichen gewesen wären, die
vorinstanzlich verfügte Weiterführung der Beistandschaft samt Bestätigung des
Beistandes sei rein deklaratorisch und bilde daher kein taugliches
Anfechtungsobjekt, schliesslich sei das Obergericht (Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht) für die Beurteilung der Staatshaftungs- und
Strafklagen des Beschwerdeführers nicht zuständig, zumal die vorinstanzliche
Entlastung des Beistandes ein allfälliges Straf- oder Staatshaftungsverfahren
in keiner Weise präjudiziere,
dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit
missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der II.
zivilrechtlichen Abteilung nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Entscheids vom 13. Juli 2015 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 13. Juli 2015
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert und
die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art.
42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Bern und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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