II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.632/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_632/2015 Verfügung vom 10. November 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schöbi, Instruktionsrichter, Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer, Beschwerdeführerin, gegen B.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli, Beschwerdegegner. Gegenstand aufschiebende Wirkung (Prozesskostenvorschuss/Eheschutz), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 29. Juli 2015. Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 14. August 2015 (Datum der Postaufgabe: 17. August 2015) Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Eheschutzentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juli 2015. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Verbeiständung. 2. Mit Schreiben vom 5. November 2015 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 14. August 2015 zurück. An ihrem Armenrechtsgesuch hielt sie sinngemäss fest. 3. Zufolge des Rückzugs ist das Verfahren durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP). Die bis zum Rückzug der Beschwerde entstandenen Kosten sind grundsätzlich durch die Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Verfügung 2C_661/2012 vom 19. November 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner ist mangels Einholung einer Vernehmlassung keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG). 4. Weil die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos gelten kann, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren - soweit es nicht durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten gegenstandslos wurde - zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BGG). Demnach verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Verfahren 5A_632/2015 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gewährt und ihr wird Rechtsanwältin Daniela Fischer als unentgeltliche Anwältin bestellt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Rechtsanwältin Daniela Fischer wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. November 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Schöbi Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben