Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.632/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_632/2015

Verfügung vom 10. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schöbi, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Prozesskostenvorschuss/Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 29. Juli 2015.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 14. August 2015 (Datum der
Postaufgabe: 17. August 2015) Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
Eheschutzentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juli 2015. Für
das bundesgerichtliche Verfahren beantragte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Verbeiständung.

2. 
Mit Schreiben vom 5. November 2015 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde
vom 14. August 2015 zurück. An ihrem Armenrechtsgesuch hielt sie sinngemäss
fest.

3. 
Zufolge des Rückzugs ist das Verfahren durch den Instruktionsrichter als
Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73
BZP). Die bis zum Rückzug der Beschwerde entstandenen Kosten sind grundsätzlich
durch die Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Verfügung
2C_661/2012 vom 19. November 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist
ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG).
Dem Beschwerdegegner ist mangels Einholung einer Vernehmlassung keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG).

4. 
Weil die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos gelten kann, ist dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren -
soweit es nicht durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten gegenstandslos
wurde - zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BGG).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1. 
Das Verfahren 5A_632/2015 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt
abgeschrieben.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren gewährt und ihr wird Rechtsanwältin Daniela
Fischer als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Rechtsanwältin Daniela Fischer wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Schöbi

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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