Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.630/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_630/2015

Urteil vom 9. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung des Unterhaltsvertrags,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 3. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
X.________ ist Vater dreier Kinder. A.________ (geb. 2000) und B.________ (geb.
2002) gingen aus der Ehe mit C.________ hervor. Die Ehe wurde mit
Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. April 2003 getrennt
und mit Urteil vom 16. Februar 2006 geschieden. Im Eheschutzentscheid
verpflichtete das Bezirksgericht Dielsdorf X.________ zu monatlichen
Unterhaltszahlungen von Fr. 1'400.-- für seine Ehefrau und Fr. 1'500.-- (je Fr.
750.--) zuzüglich Kinderzulagen für seine beiden Kinder. Mit Scheidungsurteil
vom 16. Februar 2006 verpflichtete es ihn, für seine beiden Kinder monatliche
indexierte Unterhaltsbeiträge von je Fr. 750.-- (ab 1. Januar 2014 Fr. 850.--)
zuzüglich Kinderzulagen und für seine Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von
Fr. 400.-- zu bezahlen.
Das dritte Kind, D.________ (geb. 2004), zeugte X.________ mit E.________. Als
gesetzliche Vertreterin von D.________ schloss E.________ mit X.________ am 30.
September 2004 einen Unterhaltsvertrag ab. Darin verpflichtete sich X.________,
seinem Sohn D.________ monatlich vorschüssig Fr. 905.-- (bis und mit dem 6.
Altersjahr), bzw. Fr. 920.-- (bis und mit dem 12. Altersjahr) bzw. Fr. 1'030.--
(bis zur Mündigkeit) zu bezahlen, zuzüglich bezogene Kinderzulagen,
Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Sohnes bestimmte
Leistungen. Die damalige Vormundschaftsbehörde F.________ genehmigte den
Unterhaltsvertrag am 30. September 2004.
Im Jahr 2005 wurde E.________ Mutter eines Halbbruders von D.________ namens
G.________.

B. 
Am 7. Dezember 2013 beantragte X.________ beim Bezirksgericht Laufenburg, den
Unterhaltsvertrag vom 30. September 2004 für nichtig zu erklären und
aufzuheben. Zu Gunsten von D.________ sei ein angemessener Unterhaltsbeitrag
festzulegen, welcher den Betrag von monatlich Fr. 550.-- zuzüglich
Kinderzulagen nicht übersteige. Eventualiter sei der Unterhaltsvertrag
aufzuheben und ein angemessener Unterhaltsbeitrag, maximal aber Fr. 550.--
zuzüglich Kinderzulagen, festzulegen. Diese Begehren seien per Ende Dezember
2013 vorsorglich anzuordnen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
Die Beklagte, E.________, beantragte, die Klage abzuweisen.
Am 8. Mai 2014 wies die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg die
Klage ab. Sie auferlegte X.________ die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.--,
welche infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten
des Kantons ging, und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung
an den unentgeltlichen Rechtsbeistand von E.________.

C. 
Die am 7. Juli 2014 von X.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des
Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mit Entscheid vom 3. Juni 2015 ab. Das
Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab, auferlegte ihm
die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand von E.________.

D. 
Gegen diesen Entscheid hat X.________ (Beschwerdeführer) am 18. August 2015
Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde,
erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3.
Juni 2015 aufzuheben und den Unterhaltsvertrag vom 30. September 2004 für
nichtig zu erklären (Ziff. 1). Eventualiter sei ihm für das kantonale Verfahren
die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 2).
Schliesslich beantragt er für das Verfahren vor Bundesgericht die
unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3).
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche
Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der
Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs.
4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und
die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit.
b BGG). Damit erweist sich die gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde als unzulässig (Art. 113 BGG); darauf ist nicht
einzutreten.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen
Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der
Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 137
III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Demgegenüber ist das Bundesgericht an den
Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, die vorinstanzliche
Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, das heisst
willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder
beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Ausserdem muss in
der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten
Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages
mit seinem jüngsten Sohn und wirft der Vorinstanz im Wesentlichen Fehler in der
Sachverhaltsermittlung sowie die Verletzung von Art. 285 ZGB vor.

2.1.

2.1.1. Der Beschwerdeführer erhebt diverse Rügen im Zusammenhang mit einem
seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigten Beweismittel. Es handelt
sich dabei um Notizen der vor dem Bezirksgericht einvernommenen Zeugin
H.________. Diese war als Angestellte der Frauenzentrale I.________ im Auftrag
der Gemeinde F.________ für das Alimenteninkasso der an D.________ geschuldeten
Unterhaltsbeiträge zuständig. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die
genauen Umstände des Zustandekommens des Unterhaltsvertrages seien nach wie vor
umstritten und es sei ungeklärt geblieben, ob er - wie von ihm behauptet - zum
Abschluss des Unterhaltsvertrages unter Druck gesetzt worden sei. Der
Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz (Art. 9 BV) aufgrund der fehlenden Begründung des abgewiesenen
Editionsantrages durch das Bezirksgericht, eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs respektive des Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 und
Art. 152 Abs. 1 ZPO) durch eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung sowie
die Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO).

2.1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vorab die erstinstanzlichen
Erwägungen wiedergegeben. Laut Bezirksgericht hätten Nachforschungen des
Gerichtspräsidiums Laufenburg sowie die Zeugenbefragung ergeben, dass keine
weiteren Akten hinsichtlich des strittigen Unterhaltsvertrages bei der
Frauenzentrale I.________ vorlägen. Die fraglichen Akten hätten bei der
zuständigen Gemeinde gelagert, welche dem Bezirksgericht Laufenburg sämtliche
Akten habe zukommen lassen. Der Beschwerdeführer sei darauf hinzuweisen, dass
sich das vorliegende Verfahren auf die Abänderung des Unterhaltsvertrages und
nicht auf die Bevorschussung der Alimente beziehe. Es sei nicht ersichtlich,
inwiefern das damalige Inkassoverfahren bezüglich der Abänderbarkeit des
Unterhaltsvertrages von Relevanz sein solle. Der Antrag werde daher abgewiesen.
Aus diesen Erwägungen ist ersichtlich, dass das Bezirksgericht die Notizen der
Zeugin, welche lediglich mit dem Inkasso beschäftigt war, für nicht relevant
erachtete. Die Vorinstanz hat die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zu
Recht abgewiesen und dies, unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen
Erwägungen, auch begründet. Deshalb ist auch der Vorinstanz keine Verletzung
der Begründungspflicht vorzuwerfen. Ferner erklärt der Beschwerdeführer nicht,
wieso Notizen einer Zeugin, welche als Mitarbeiterin der Frauenzentrale
I.________ unbestrittenermassen einzig mit dem Inkasso der bevorschussten
Alimente beauftragt war, irgendwelche Aufschlüsse über den Abschluss des
Unterhaltsvertrages oder die Genehmigung des Vertrages liefern sollten. Alleine
aus der Weigerung der Zeugin, ihre Notizen ohne weiteres offen zu legen, kann
der Beschwerdeführer die Relevanz dieser Notizen hinsichtlich des
Zustandekommens des Unterhaltsvertrages nicht begründen. Somit setzt er sich
nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach
dieses Beweismittel vorliegend mangels Relevanz nicht zu edieren war. Auf die
erwähnten Rügen, welche allesamt im Zusammenhang mit dem Beweisführungsanspruch
respektive den damit verbundenen Sachverhaltsfeststellungen stehen, ist nicht
einzutreten. Inwiefern im Übrigen eine Verletzung der ebenfalls gerügten Art.
295 i.V.m. Art. 244 ZPO vorliegen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht in
verständlicher Weise begründet, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der genehmigte Unterhaltsvertrag vom
30. September 2004 sei nichtig im Sinne von Art. 20 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB.
Der Vertrag verstosse gegen Art. 285 Abs. 1 ZGB, insbesondere gegen das
Gleichbehandlungsgebot zwischen seinen Kindern, und greife in sein
Existenzminimum ein. Es stelle einen äusserst krassen Fehler dar, dass seine
Lebensumstände bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages durch die
Vormundschaftsbehörde nicht berücksichtigt worden seien, weshalb die Verletzung
von Art. 285 ZGB einzig zur Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages führen könne.
Indem nun auch die Vorinstanz das Existenzminimum bei der Beurteilung des
Vertrages ausser Acht lasse, verletze auch sie Art. 285 ZGB.

2.2.2. Im Zusammenhang mit der Vollstreckung des vorliegenden
Unterhaltsvertrages war bereits zweimal ein Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht hängig. Im Urteil 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013
(Schuldneranweisung) hielt das Bundesgericht fest, dass der Unterhaltstitel im
Verfahren um Schuldneranweisung nicht einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen
werden könne. Den Schutz der wirtschaftlichen Existenz habe jedoch auch der
Anweisungsrichter zu gewährleisten. Von einer Nichtigkeit könne keine Rede
sein. Im Verfahren 5A_950/2014 (Urteil vom 16. April 2015, definitive
Rechtsöffnung) hielt das Bundesgericht fest, es bestünden keine Anhaltspunkte
dafür, dass der - zur definitiven Rechtsöffnung berechtigende -  Beschluss zur
Bevorschussung der im behördlich genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegten
Alimente nichtig sei. Zudem sei es Sache des Betreibungsamtes, dem Schuldner im
Stadium der Pfändung das Existenzminimum für sich und seine Familie zu
belassen, und habe die Vorinstanz dies im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens
nicht prüfen müssen.
Ein durch die Vormundschaftsbehörde respektive die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag ist
vollstreckungsrechtlich einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt; ihm kommt
die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu (Urteile 5A_950/2014 vom
16. April 2015 E. 3.7; 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013 E. 3). Fehlerhafte
Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und
sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft (Urteil
5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7.4 mit Hinweis). Nichtigkeit der Verfügung
oder des Entscheides tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ein, wenn der dem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer ist, er
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in
Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheides führen nur
ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503, mit Hinweisen).

3. 
Vorliegend ist die Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages zu prüfen.

3.1. Nach Art. 20 Abs. 1 OR, welcher gestützt auf Art. 7 ZGB auch auf
zivilrechtliche Verträge anwendbar ist, ist ein Vertrag dann nichtig, wenn er
einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten
verstösst. Widerrechtlich im Sinne von Art. 20 OR ist ein Vertrag nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn sein Gegenstand, sein Abschluss
mit dem vereinbarten Inhalt oder sein mittelbarer Zweck gegen objektives
schweizerisches Recht verstösst. Voraussetzung der Nichtigkeit ist dabei stets,
dass diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder
sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 134 III 438 E. 2.2 S.
442, 52 E. 1.1 S. 54; 129 III 209 E. 2.2 S. 213; 123 III 60 E. 3b S. 62).
Nach einer Lehrmeinung soll ein Unterhaltsvertrag dann nichtig sein, wenn der
vereinbarte Unterhaltsbeitrag ganz offensichtlich nicht den Bedürfnissen des
Kindes entspricht oder ebenso klar die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit
der Eltern unbeachtet lässt und der Sinn und Zweck des verletzten Art. 285 Abs.
1 ZGB keine andere Rechtsfolge als diese nahelegen. Die Voraussetzungen der
Nichtigkeit seien aber beim Unterhaltsvertrag nur dann erfüllt, wenn der
vereinbarte Betrag den Anforderungen von Art. 285 ZGB selbst dann nicht
entspricht, wenn diese Bestimmung sehr weit ausgelegt wird (MARTIN METZLER, Die
Unterhaltsverträge nach dem neuen Kindesrecht, Diss. 1980, S. 351 ff.). Die
blosse Unangemessenheit der Leistung des Unterhaltspflichtigen bewirkt hingegen
keine Nichtigkeit (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 68 zu Art. 287/
288 ZGB).

3.2. Der Beschwerdeführer stützt die Nichtigkeit einerseits auf die behauptete
"Ungleichbehandlung" seiner Kinder.

3.2.1. Nach der Rechtsprechung folgt aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass alle
unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils  im Verhältnis zu ihren
objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Dies schliesst
ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornherein aus (BGE 137 III 59 E. 4.2.1
S. 62; 126 III 353 E. 2b S. 358 f. mit Hinweisen). Die Bedürfnisse eines Kindes
variieren, abgesehen vom Lebensstandard und Einkommen der Eltern, auch nach der
Grösse der Familie, in der es lebt (vgl. STEPHAN WULLSCHLEGER, in: FamKomm
Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 285 ZGB; CYRIL HEGNAUER,
a.a.O., N. 20 zu Art. 285 ZGB).

3.2.2. Die Vorinstanzen stellten unterschiedliche Ausgangslagen fest, indem sie
festhielten, dass D.________ - zumindest zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- im Gegensatz zu seinen älteren Halbgeschwistern, nicht mit weiteren
Geschwistern zusammen lebte (von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer als
"Einzelkind" bezeichnet). Der Beschwerdeführer rügt zwar, die Rolle von
D.________ als Einzelkind sei nicht das Kriterium gewesen, welches die
Vormundschaftsbehörde bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt hätte, und
überdies lebe D.________ seit 2005 nicht mehr als Einzelkind. Damit bringt er
jedoch nichts gegen die Tatsache vor, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
unterschiedliche Situationen bestanden. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen
Ausführungen nicht auf, dass gleiche Verhältnisse unterschiedlich behandelt
worden wären. Er stützt sich einzig auf die unterschiedlich hohen
Unterhaltsbeiträge, welche für sich allein nicht ausreichen, um eine
(ungerechtfertigte) Ungleichbehandlung aufzuzeigen. Schliesslich folgt die vom
Beschwerdeführer angestrebte Rechtsfolge der Nichtigkeit weder aus dem Gesetz,
noch entspräche es dem Sinn und Zweck des Gleichbehandlungsgebots, wenn sich
der Unterhaltspflichtige wie vorliegend mit dem Ziel darauf berufen könnte,
seine vereinbarte Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind für nichtig zu
erklären.

3.3. Anderseits stützt der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des
Unterhaltsvertrages auf die angebliche Verletzung seines Existenzminimums.

3.3.1. Ob ein Unterhaltsvertrag, der in das Existenzminimum des
Unterhaltsschuldners eingreift, allein aus diesem Grund nichtig ist, braucht
hier nicht beurteilt zu werden: Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, wie
hoch sein Existenzminimum im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war. Auch hat er
nicht bewiesen, dass das im Scheidungsurteil ungefähr eineinhalb Jahre später
festgestellte Existenzminimum demjenigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
entsprach. Weder hat er seine Lebenssituation und seine Ausgaben zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses dargelegt, noch erklärt, wie sich das Existenzminimum
gemäss Scheidungsurteil berechnete.
Zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wie hoch sein Existenzminimum war und wie
es sich berechnete, kann er auch nicht nachweisen, dass dieses durch die
Unterhaltsvereinbarung mit seinem Sohn tatsächlich verletzt wurde. Um den
behaupteten Eingriff darzutun, reicht es nicht aus, wenn er von seinem
damaligen Lohn (netto ca. Fr. 5'390.--) einzig die gemäss Eheschutzurteil
geschuldeten Unterhaltsbeiträge an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau (Fr.
1'400.--) und seine zwei ehelichen Kinder (Fr. 1'500.-- zuzüglich
Kinderzulagen) zum Abzug bringt und seine desaströse Lage behauptet.

3.3.2. Bei angespannten finanziellen Verhältnissen ist zuerst das
Existenzminimum des Rentenschuldners - auch ohne die Berücksichtigung
kinderbezogener Positionen der allenfalls im gleichen Haushalt lebenden Kinder
oder  allfälliger Unterhaltsbeiträge, welche der Unterhaltsschuldner seinen in
einem anderen Haushalt lebenden Kindern zu bezahlen hat - zu berechnen (BGE 137
III 59 E. 4.2.2 mit Hinweisen; 127 III 68 E. 2 S. 70 f.). Soweit das
massgebliche Einkommen des Unterhaltsschuldners sein nach dieser
Berechnungsweise ermitteltes eigenes Existenzminimum übersteigt, ist der
Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe
ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen
Elternteils) zu verteilen. Sind die Mittel eingeschränkt, ist daher zunächst
das betreibungsrechtliche Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten,
in zweiter Linie dasjenige der Kinder und zuletzt dasjenige des
unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken (BGE 137 III 59 E.
4.2.3 S. 64, E. 4; Urteil 5A_279/2014 vom 30. Januar 2015 E. 3.3.2).
Gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auf Abänderung respektive
Herabsetzung früherer Urteile klagen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64 mit
Hinweisen; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, a.a.O., N. 59 zu Art. 285 ZGB). Auch aus
diesem Grund kann der Beschwerdeführer mit seiner "Berechnungsweise" keine
Verletzung des Existenzminimums durch den Unterhaltsvertrag mit seinem Sohn
D.________ beweisen.

3.4. Schliesslich liegen auch keine unzulässigen Vertragsinhalte, wie bspw.
Koppelungsgeschäfte, bei welchen die Unterhaltspflicht mit anderweitigen -
nicht im Interesse des Kindes liegenden - Abreden oder Versprechen verbunden
würden (vgl. PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl.
2014, N. 3 zu Art. 287 ZGB), vor, respektive blieben beweislos: Denn dass es
vorliegend darum gegangen wäre, eine rein virtuelle Unterhaltspflicht auf dem
Papier festzusetzen, nur um der Beschwerdegegnerin einen Rechtstitel für die
Alimentenbevorschussung zu verschaffen (vgl. Urteil 5A_513/2012 vom 17. Oktober
2012 E. 4), konnte der Beschwerdeführer nicht dartun. Aus der Höhe des
Unterhaltes alleine lässt sich dessen Missbräuchlichkeit jedenfalls nicht
beweisen. Der Unterhaltsbeitrag an Sohn D.________ ist weder überhöht noch
völlig unrealistisch noch weicht er massiv von den Unterhaltsbeiträgen an seine
Halbgeschwister ab.

4. 
Nach dem Vorstehenden hat die Vorinstanz die Nichtigkeit des
Unterhaltsvertrages zu Recht verneint. Auch von einer übermässigen Bindung im
Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB kann keine Rede sein.

5. 
Gegen die vorinstanzliche Prüfung des Abänderungsbegehrens respektive gegen den
fehlenden Abänderungsgrund bringt der Beschwerdeführer nichts mehr vor. Das
Abänderungsbegehren respektive die vor der Vorinstanz eventualiter beantragte
und abgewiesene Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 550.-- ist daher
vor Bundesgericht nicht mehr Beschwerdegegenstand.

6. 
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, tritt die Nichtigkeit eines genehmigten
Unterhaltsvertrages nur bei schwerwiegenden Mängeln ein. Der Beschwerdeführer
konnte aber vorliegend weder eine Ungleichbehandlung seiner Kinder beweisen
noch dartun, dass der umstrittene Unterhaltsvertrag seine Leistungsfähigkeit
missachtet hätte und zu Unrecht in sein Existenzminimum eingegriffen worden
wäre. Von einer Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages kann von vornherein keine
Rede sein. Die Vorinstanz durfte von der Aussichtslosigkeit der Berufung
ausgehen, weshalb auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers
(unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren) abzuweisen ist.

7. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Da die
Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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