Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.627/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_627/2015

Urteil vom 18. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbauch,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Zürich 1.

Gegenstand
Pfändungsabrechnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juli 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juli 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf
eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden
Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Anzeige einer
Pfändungsabrechnung durch das Betreibungsamt Zürich 1) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde an das Obergericht enthalte keinen
reformatorischen Antrag hinsichtlich der Pfändungsabrechnung, ausserdem
genügten die Beschwerdevorbringen den minimalen Begründungsanforderungen nicht,
es ergebe sich daraus auch nicht ansatzweise eine unrichtige Rechtsanwendung
oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz, der Beschwerdeführer setze sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen
nicht auseinander, sondern wiederhole pauschal das vor der Vorinstanz
Vorgetragene, hinsichtlich der Vorbringen zu einem Wiederaufnahmeverfahren
handle es sich um unzulässige Noven, auf die Beschwerde sei somit nicht
einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und die bereits vor Obergericht erhobenen Einwendungen vor
Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom
7. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der
internationalen Rechtshilfe), dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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