Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.625/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_625/2015

Urteil vom 18. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marco S. Marty und/oder Remo Hablützel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter.

Gegenstand
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 192 SchKG, Art. 725a OR),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 11. Juni 2015 (BZ 2015 42).

Sachverhalt:

A. 
Am 17. April 2015 benachrichtigten B.________, Geschäftsführerin mit
Einzelunterschrift der A.________ GmbH, und C.________, Zeichnungsberechtigter
mit Einzelunterschrift der gleichen GmbH, das Kantonsgericht Zug, dass die
Gesellschaft überschuldet sei und ersuchten um Eröffnung des Konkurses. Am 20.
April 2015 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht wegen Überschuldung
den Konkurs über die A.________ GmbH.

B. 
Gegen das Konkursdekret gelangte die A.________ GmbH unter Hinweis darauf, dass
B.________ und C.________ abgewählt und seit dem 22. April 2015 D.________ als
einziger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bestellt sei, mit Beschwerde
vom 4. Mai 2015 an das Obergericht des Kantons Zug. Sie verlangte, das
Konkursdekret sei aufzuheben und das Gesuch um Konkurseröffnung wegen
Überschuldung abzuweisen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an den
Konkursrichter zurückzuweisen, subeventuell sei die Sache zur Veranlassung
einer Sanierung des Unternehmens von Amtes wegen im Sinne von Art. 173a SchKG
zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 11. Juni 2015 trat das Obergericht auf die
Beschwerde nicht ein.

C. 
Die A.________ GmbH hat am 17. August 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts
Zug vom 11. Juni 2015. In der Sache verlangt sie im Wesentlichen (wie im
kantonalen Verfahren) die Aufhebung der Konkurseröffnung vom 20. April 2015 und
hält im Weiteren an ihren Eventualanträgen fest.
Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Konkurserkenntnis ist ein Entscheid in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2
lit. a BGG). Die Beschwerde gegen Entscheide des Konkursrichters ist an keinen
Streitwert gebunden (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Der Entscheid des
Konkursgerichts über die Konkurseröffnung (Art. 192 SchKG) gestützt auf die
Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725a Abs. 1 OR stellt einen Endentscheid nach
Art. 90 BGG dar (Urteil 5A_224/2009 E. 1 vom 22. Mai 2009 E. 1, nicht publ. in:
BGE 135 III 509).

1.2. Mit vorliegender Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in
diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art.
106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1
S. 104). Unbeachtlich sind blosse Verweisungen auf die Akten; inwiefern das
angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der Beschwerdeschrift selber
darzulegen (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das
Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Das Obergericht hat im Wesentlichen festgehalten, dass das von der
Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um Konkurseröffnung wegen Überschuldung
antragsgemäss gutgeheissen worden sei, weshalb es ihr an der erforderlichen
(formellen) Beschwer zur Anfechtung des Konkursdekretes fehle. Die Anzeige der
Überschuldung der GmbH von der einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführerin
B.________ sowie vom Einzelzeichnungsberechtigten C.________ sei rechtswirksam
eingereicht worden, was sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen müsse. Im
Übrigen liege selbst im Fall, dass die Geschäftsführung der GmbH beschliesse,
den Konkursrichter wegen Überschuldung zu benachrichtigen, obwohl die
Gesellschaft nicht überschuldet sei, kein nichtiger Beschluss vor, sondern
stelle sich allenfalls die Frage der Verantwortlichkeit der Geschäftsführung,
über welche nicht zu entscheiden sei.
Die Beschwerdeführerin, welche durch den neuen Geschäftsführer handelt,
kritisiert den Nichteintretensentscheid des Obergerichts im Wesentlichen mit
der Begründung, dass es nicht um eine neue, andere Beurteilung der finanziellen
Lage, sondern um die Tatsache gehe, dass der Konkursrichter die
Überschuldungsanzeige auf ungenügender Grundlage beurteilt habe. Anhand der
eingereichten Unterlagen sei für das Obergericht zumindest erkennbar gewesen,
dass die Überschuldungsanzeige "offensichtlich weder ihrem Willen noch den
wahren Tatsachen" entsprochen habe. Wie ein Scheidungskläger, der seine
gutgeheissene Klage zur Erhaltung der Ehe zurückziehen könne, müsse sie das
Recht haben, die Überschuldungsanzeige zurückziehen zu können. Das
Nichteintreten der Vorinstanz verstosse gegen Art. 59 Abs. 2 ZPO und Art. 725
f. OR. Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht Willkür (Art. 9 BV)
vor, weil es sich nicht mit ihrer Darlegung befasst habe, wonach B.________ und
C.________ (mit der Überschuldungsanzeige) gegen den Willen der GmbH gehandelt
hätten.

3. 
Anlass zum vorliegenden Verfahren gibt die Konkurseröffnung über eine GmbH nach
Art. 192 SchKG.

3.1. Zu Recht ist unbestritten, dass für die GmbH betreffend Eröffnung und
Aufschub des Konkurses die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar
sind (Art. 820 i.V.m. Art. 725 f. OR). Im konkreten Fall steht fest, dass der
Konkursrichter gestützt auf die Überschuldungsanzeige der Geschäftsführung den
Konkurs ausgesprochen hat, und dass kein Gesuch um Konkursaufschub gestellt
worden ist (Art. 725a Abs. 1 OR). Die Beschwerde nach ZPO, welche gegen die
Konkurseröffnung gemäss Art. 192 SchKG erhoben werden kann, richtet sich nach
Art. 174 (i.V.m. Art. 194) SchKG.

3.2. Streitpunkt ist vorab die Auffassung des Obergerichts, welches auf den
Weiterzug der Konkurseröffnung durch die Beschwerdeführerin bzw.
Gemeinschuldnerin mit dem Argument, das von der Beschwerdeführerin eingereichte
Gesuch um Konkurseröffnung sei wegen Überschuldung antragsgemäss gutgeheissen
worden, nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre
Beschwer bzw. ihr schutzwürdiges Interesse; sie habe entgegen der Auffassung
des Obergerichts - trotz Überschuldungsanzeige und Konkurseröffnung - das
Recht, die Konkurseröffnung anzufechten, was vorab zu prüfen ist.

3.2.1. Die Gesellschaft bzw. der Verwaltungsrat ist grundsätzlich legitimiert,
den infolge Überschuldungsanzeige gefällten Entscheid des Konkursrichters
gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG weiterzuziehen (u.a. JEANDIN, L'article 275a CO:
no man's land procédural?, in: Insolvence, désendettement et redressement,
Etudes réunis en l'honneur de Louis Dallèves, 2000, S. 150/151; CHAUDET,
Ajournement de la faillite de la société anonyme, 2001, S. 162/163; HARDMEIER,
Zürcher Kommentar, Der Verwaltungsrat, 1997, N. 1310 zu Art. 725 OR; GIROUD,
in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl.
2010, N. 14 zu Art. 174 SchKG). Das wird zu Recht nicht in Frage gestellt. Das
Obergericht hat indes die Überschuldungsanzeige der Geschäftsführung der GmbH
als Parteiantrag auf Konkurseröffnung aufgefasst und gefolgert, dass - zufolge
Konkurseröffnung durch den Konkursrichter - keine Beschwer der GmbH zum
Weiterzug bestehe.

3.2.2. Die Auffassung des Obergerichts ist unzutreffend. Die
Überschuldungsanzeige ist kein Antrag auf Konkurseröffnung (u.a. CHAUDET,
a.a.O., S. 110; HARDMEIER, a.a.O., N. 1300 zu Art. 725a OR; JEANDIN, a.a.O., S.
149; WÜSTINER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 2
zu Art. 725a OR). Bei der Überschuldungsanzeige handelt es sich vielmehr um
eine Pflicht des Verwaltungsrates der AG bzw. der Geschäftsführer der GmbH zu
einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR; Urteil
5A_826/2010 vom 1. März 2011 E. 2). Stellt sich heraus, dass die Gesellschaft
nicht überschuldet ist oder im Zeitpunkt des Entscheides keine Überschuldung
mehr vorliegt, darf der Richter den Konkurs nicht eröffnen. Sind die
Voraussetzungen hingegen gegeben und liegt kein Antrag auf Konkursaufschub vor,
hat der Richter den Konkurs zu eröffnen (JEANDIN, a.a.O., S. 149).

3.2.3. An der Qualifikation der Überschuldungsanzeige ändert sich nichts, nur
weil die Geschäftsführung damit einen "Antrag auf Konkurseröffnung" verbunden
hat. Für den Antrag auf Konkurseröffnung - d.h. ein willentlicher Akt der
Gesellschaft, welcher die Auflösung und Liquidation durch Konkurs bewirkt -
wäre ein entsprechender Generalversammlungs- bzw. (bei der GmbH)
Gesellschafterbeschluss notwendig (vgl. Art. 191 SchKG sowie HARDMEIER, a.a.O.,
N. 1314 zu Art. 725a OR; CHAUDET, a.a.O., S. 111; vgl. MONTAVON, Droit suisse
de la Sàrl, 2008, S. 378), welcher hier unstrittig nicht vorliegt. Nach dem
Gesagten kann das Obergericht der Beschwerdeführerin das Recht zur Beschwerde
nicht mit fehlender (formeller) Beschwer zufolge "beantragter und
gutgeheissener Konkurseröffnung" absprechen.

3.3. Die Vorinstanz hat sich nicht auf das Nichteintreten der Beschwerde
beschränkt, sondern hat - trotz anderslautendem Urteilsdispositiv - in der
Sache festgehalten, dass (erstens) die Einreichung der Überschuldungsanzeige
durch eine legitimierte Person erfolgt sei, (zweitens) der Beschluss, den
Konkursrichter über die Überschuldung zu benachrichtigen, nicht nichtig sei,
und (drittens) die Überschuldung im Beschwerdeverfahren "nicht entkräftet"
worden sei. Das Obergericht hat demnach nicht ausgeschlossen, dass eine
Beschwer bzw. ein schutzwürdiges Interesse bestehen kann, um die
Konkurseröffnung nach Überschuldungsanzeige anzufechten, und es hat die
Möglichkeit von tatsächlichen Vorbringen gegen das Konkursdekret
berücksichtigt. Es bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid gestützt auf
die weiteren Erwägungen der Vorinstanz haltbar ist.

3.4. Das schweizerische Schuldbetreibungsrecht sieht - vom Sonderfall des Art.
193 SchKG abgesehen (Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft) - eine
Generalexekution von Amtes wegen nicht vor (BGE 99 Ia 10 E. 3d S. 18), weshalb
ohne Überschuldungsanzeige der Konkurs gestützt auf Art. 725a OR nicht eröffnet
werden kann (BGE 99 Ia 10 E. 3b S. 16; Urteil 5A_269/2010 vom 3. September 2010
E. 3.3, 3.3.1). Erforderlich ist die rechtmässige Benachrichtigung des Richters
durch ein dazu befugtes Organ (vgl. BGE 99 Ia 10 E. 3b S. 16). Zu Recht hat die
Vorinstanz angenommen, dass die Überschuldungsanzeige nur dann der Gesellschaft
anzurechnen ist, wenn sie von einer zur Anzeige legitimierten Person
ausgegangen ist.

3.4.1. Zur Überschuldungsanzeige ist jeder zeichnungsberechtigte
Geschäftsführer der GmbH legitimiert (KRAMPF/SCHULER, Die aktuelle Praxis des
Konkursichters des Bezirksgerichts Zürich zu Überschuldungsanzeige,
Konkursaufschub und Insolvenzerkärung juristischer Personen, AJP 2002 S. 1073);
sind mehrere Personen zur Geschäftsführung befugt, bedarf es eines gültigen
Beschlusses der Geschäftsführer (BGE 135 III 509 E. 3.2.1 S. 511; WÜSTINER,
a.a.O., N. 7a zu Art. 820 OR; BUCHWALDER, in: Commentaire romand, Code des
obligations II, 2008, N. 2, 3 zu Art. 820 OR).

3.4.2. Nach dem angefochtenen Urteil steht fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass
B.________, einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der
Beschwerdeführerin, am 17. April 2015 den Konkursrichter zufolge Überschuldung
benachrichtigte. Dass im betreffenden Zeitpunkt andere Personen zur
Geschäftsführung berechtigt gewesen wären, lässt sich dem angefochtenen
Entscheid nicht entnehmen und wird auch nicht behauptet. Die Geschäftsführung
kann selbst einem Dritten übertragen werden (MONTAVON, a.a.O., S. 501).
Insoweit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, weshalb das Vorgehen
der einzigen Geschäftsführerin nicht rechtswirksam sein soll. Dass auch
C.________ als bloss Zeichnungberechtigter mit Einzelunterschrift, aber ohne
Eigenschaft als Geschäftsführer, die Überschuldungsanzeige unterzeichnet hat,
ändert nichts an der rechtmässigen Benachrichtigung durch B.________. Anders
als die Beschwerdeführerin im Übrigen darstellt, besteht im GmbH-Recht keine
gesetzliche Protokollierungspflicht (WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 22 zu Art. 809 OR). Soweit
sie schliesslich geltend macht, der Entschluss der (einzigen)
Geschäftsführerin, den Konkursrichter zufolge Überschuldung zu benachrichtigen,
sei aus "formellen Gründen" nichtig (im Sinne von Art. 816 i.V.m. Art. 714 OR),
weil er einen Verstoss gegen die Grundstrukturen der Gesellschaft darstelle
(Art. 706b Ziff. 3 OR), sind ihre Ausführungen unbegründet.

3.4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Überschuldungsanzeige der
Geschäftsführerin widerspreche ihrem Willen, d.h. dem Willen der GmbH, weil
"Unstimmigkeiten mit den wirtschaftlich Berechtigten" vorgelegen hätten, was
auch aus der Kommunikation mit den "wirtschaftlich Berechtigten" hervorgehe,
und es liege eine "Umgehung der gesellschaftsrechtlichen Willensbildung" vor.
Diese Ausführungen sind unbehelflich. Sie laufen auf das Erfordernis hinaus,
dass die Benachrichtigung des Konkursrichters gemäss Art. 725a OR dem Willen
der Aktionäre der AG bzw. der Gesellschafter der GmbH entsprechen müsse. Das
trifft nicht zu: Mit der Überschuldungsanzeige kommt die Geschäftsführung der
GmbH ihrer eigenen gesetzlichen Pflicht nach (E. 3.2.2); es ist daher - anders
als beim Antrag auf Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG (Insolvenzerklärung)
- kein Gesellschafterbeschluss notwendig (E. 3.2.3). Inwiefern eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung betreffend rechtserhebliche Tatsachen
vorliegen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

3.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ein Recht, die
Überschuldungsanzeige nach Eröffnung des Konkurses zurückzuziehen, übergeht
sie, dass ein Rückzug der Überschuldungsanzeige nicht möglich ist (u.a.
JEANDIN, a.a.O., S. 149; HARDMEIER, a.a.O., N. 1300 zu Art. 725a OR; PETER/
PEYROT, L'ajournement de la faillite [...], SJ 2006 II S. 48). Wenn die
Vorinstanz angenommen hat, dass im Rechtsmittelverfahren die
Überschuldungsanzeige - die Bestätigung des Verwaltungsrates, dass die
Voraussetzungen zur Konkurseröffnung gegeben sind - der Gesellschaft
anzurechnen und auch für einen neubestellten Verwaltungsrat bindend ist, auch
wenn der neue Verwaltungsrat die Überschuldung anders beurteilt (vgl. HUBER,
in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 192 SchKG; WÜSTINER,
a.a.O., N. 2 zu Art. 725a OR), und diesen Grundsatz auf die Beschwerdeführerin
als GmbH angewendet hat, ist dies nicht zu beanstanden.

3.5. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die von der
Geschäftsführerin vorgelegte Zwischenbilanz von keiner Revisionsstelle geprüft
worden sei, und sich die Vorinstanz mit dieser "Problematik" nicht
auseinandergesetzt habe. Nach der Lehre kann der Konkursrichter im Rahmen der
Überschuldungsanzeige im Fall, dass (wie hier) kein Antrag auf Konkursaufschub
vorliegt, auf das Erfordernis der Revision der Zwischenbilanz verzichten; das
Revisionserfordernis soll verhindern, dass die Zwischenbilanz zu optimistisch
ausfällt, hingegen soll es nicht einer Überschuldungsanzeige ein formelles
Hindernis zum Nachteil der Gläubiger in den Weg stellen (u.a. TERCIER/STOFFEL,
in: SZW 1995 S. 302, u.a. mit Hinweis auf BGE 120 II 425; WÜSTINER, a.a.O., N.
2, 5 zu Art. 725a OR; HUBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 192 SchKG; MONTAVON, a.a.O.,
S. 379: "bilan intermédiaire éventuellement révisé"; vgl. PETER/PEYROT, a.a.O.,
S. 46, mit Blick auf den Gesetzeszweck). Aus dem angefochtenen Urteil (Art. 105
Abs. 1 BGG) geht nicht hervor, ob dem Konkursrichter eine revidierte
Zwischenbilanz vorgelegt worden ist. Die Beschwerdeführerin legt indes nicht
dar, inwiefern das Obergericht rechtserhebliche Vorbringen übergangen habe,
wenn ein Verzicht des Konkursrichters auf das Revisionserfordernis möglich ist.
Eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) oder willkürliche
Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) wird in diesem Punkt nicht hinreichend
gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.6. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz,
wonach sie nicht substantiiert dargelegt habe, dass sie nicht überschuldet sei;
sie habe dem Obergericht eine Erfolgsrechnung und Bilanz eingereicht, welche im
Geschäftsjahr eine solide finanzielle Geschäftstätigkeit ausweise.

3.6.1. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiterziehungsverfahren vorgebracht
hat, es habe im Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige durch die damalige
Geschäftsführung keine Überschuldung vorgelegen, hat sie eine neue tatsächliche
Würdigung der damaligen finanziellen Situation durch die neue Geschäftsführung
vorgenommen. Insoweit werden echte Noven behauptet, welche im
Rechtsmittelverfahren indes nicht vorgebracht werden können; es gilt das
Gleiche wie für die Behauptung, eine neue Revisionsstelle komme zum Schluss, es
liege keine Überschuldung vor (HUBER, a.a.O., N. 33 zu Art. 192 SchKG). Nach
dem klaren Wortlaut von 174 Abs. 2 SchKG sind weitere echte Noven nicht
zugelassen (u.a. BRÖNNIMANN, Novenrecht und Weiterziehung des Entscheides des
Konkursgerichts gemäss Art. 174 E SchKG, in: Recht und Rechtsdurchsetzung,
Festschrift für Hans Ulrich Walder, 1994, S. 444), was das Bundesgericht in
diesem Sinn bereits festgehalten hat (Urteil 5P.182/2001 vom 30. Juli 2001 E.
5b; Urteil 5P.263/2003 vom 25. August 2003 E. 3.3.1) und sowohl in der
kantonalen Praxis als auch in der Lehre bestätigt wird (FZR 2006 S. 192/193
[Kantonsgericht Freiburg]; Urteil PS120190 des Obergerichts Zürich vom 30.
Oktober 2012 E. II/1; u.a. HUBER, a.a.O., N. 33 zu Art. 192 SchKG, mit Kritik
an der gesetzlichen Regelung).

3.6.2. Eine weitere Erörterung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in den
Ausführungen vor dem Obergericht echte oder (zulässige) unechte Noven (Art. 174
Abs. 1 erster Satz SchKG) vorgebracht habe, erübrigt sich. Die
Beschwerdeführerin selber nimmt weder eine hinreichende Unterscheidung der
Tatsachenvorbringen vor, noch erhebt sie entsprechende Rügen. Sie hält vielmehr
selber fest, sie sei vor Obergericht "gar nicht in der Lage" gewesen
darzulegen, dass "sie nicht überschuldet sei". Damit wird nicht dargelegt,
weshalb die Konkurseröffnung rechtswidrig sein soll. Daran ändert nichts, wenn
sie ausführt, das Handelsregister weigere sich, die Anmeldung zur Eintragung
des neuen Geschäftsführers zu vollziehen, und die Banken gäben über ihre Konten
keine Auskunft.

3.7. Nach dem Dargelegten ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn das
Obergericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbehelflich erachtet
hat, um die Konkurseröffnung in Frage zu stellen.

3.8. In ihrem (Sub-) Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin, dass die
Angelegenheit an den Konkursrichter zur Veranlassung einer Sanierung von Amtes
wegen im Sinne von Art. 173a i.V.m. Art. 293 ff. SchKG zurückzuweisen sei.

3.8.1. Es trifft grundsätzlich zu, dass im Fall, in welchem (wie hier) kein
Sanierungsantrag bzw. Antrag auf Konkursaufschub (Art. 725a Abs. 1 OR)
vorliegt, der Konkursrichter von Amtes wegen den Entscheid über den Konkurs
aussetzen kann, wenn Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines
Nachlassvertrages bestehen; er überweist diesfalls die Akten dem
Nachlassgericht (Art. 173a Abs. 2 SchKG; JEANDIN, a.a.O., S. 150). Allerdings
hat der Richter im Rahmen von Art. 173a SchKG nicht nach Möglichkeiten einer
Sanierung zu forschen, bevor er den Konkurs ausspricht; er hat erst recht einen
weiteren Beurteilungsspielraum, wenn es um die Frage geht, ob er von sich aus
den Entscheid den Konkurs aussetzen soll (GIROUD, a.a.O., N. 8, 9 zu Art. 173a
SchKG).

3.8.2. Das Obergericht hat nichts zur Frage erwogen, ob der Konkursrichter
hinreichende rechtserhebliche Anhaltspunkte haben musste, welche Anlass gegeben
hätten, von Amtes wegen den Entscheid über den Konkurs auszusetzen. Die
Beschwerdeführerin legt in diesem Punkt nicht dar, inwieweit das Obergericht
Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, weil es massgebliche
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen im kantonalen Verfahren übergangen
habe. Die blosse Verweisung der Beschwerdeführerin auf die dem Obergericht
eingereichte Beschwerdeschrift vermag den Antrag im vorliegenden Verfahren
nicht zu begründen (E. 1.2).

4. 
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ergebnis wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht des Kantons Zug,
Einzelrichter, und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
sowie dem Konkursamt Zug, dem Betreibungsamt Zug, dem Grundbuchamt Zug, dem
Handelsregister Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante

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