Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.622/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_622/2015

Urteil vom 17. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Beweisführung (Grundbuchberichtigungsprozess etc.),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2015 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2015
des Obergerichts des Kantons Thurgau, das u.a. eine Berufung des
Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um
vorsorgliche Beweisführung (im Sinne der Öffnung der Steuerakten des
Beschwerdegegners) im Hinblick auf einen Grundbuchberichtigungs- und
Schadenersatzprozess abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den
erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe ein Gesuch um
vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO gestellt, zu Recht habe
die Vorinstanz die zeitliche Dringlichkeit einer allfälligen Herausgabe der
Steuerakten verneint, der Beschwerdeführer äussere sich nämlich weder zur
Gefährdung des Beweismittels noch zur Dringlichkeit der vorsorglichen
Beweisführung, wegen Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege für die Berufung nicht gewährt werden,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Berufungsentscheid
betreffend einen Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632) bewirken können (Art. 93Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.)
nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Verweigerung der vorsorglichen
Beweisführung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht
mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen
Anfechtbarkeit des Entscheids nach Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich
unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht
entspricht, zumal gegen den Entscheid des Obergerichts betreffend vorsorgliche
Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde
(Art. 98 BGG),
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege auch für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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