Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.621/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_621/2015

Urteil vom 17. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Frauenfeld.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Grundbuchberichtigung etc.),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2015 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2015
des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an den
Beschwerdeführer (für seine Grundbuchberichtigungs- und Schadenersatzklage)
abgewiesen hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe die Vorinstanz die Klagen des
Beschwerdeführers als aussichtslos qualifiziert und die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert, die Schadenersatzklage aus Staatshaftung wäre ohnehin
nicht vom Zivilrichter zu beurteilen, abgesehen davon wäre die Verjährung
eingetreten, für die Grundbuchberichtigungsklage fehle es dem Beschwerdeführer
ausserdem an der Legitimation,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid
betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.)
nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht
mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen
Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise
entspricht,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege auch für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Frauenfeld und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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