Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.620/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_620/2015

Urteil vom 23. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Sihltal.

Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 23. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Gegen A.________ läuft die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Sihltal. Als
Grund der Forderung hat B.________, vertreten durch C.________, ausstehende
Unterhaltszahlungen angegeben. Am 6. März 2015 wurde der Zahlungsbefehl im
Wohnheim D.________ an der E.________strasse yyy in U.________ Frau F.________
von der Heimleitung ausgehändigt. Frau F.________ legte den Zahlungsbefehl in
das hausinterne Postfach von A.________. Dort entnahm der Betriebene die
Urkunde am 13. März 2015.

B. 
Mit Eingabe vom 22. März 2015 erhob A.________ Rechtsvorschlag. Am 26. März
2015 (Postaufgabe am 30. März 2015) reichte er beim Betreibungsinspektorat des
Kantons Zürich eine "Beschwerde betreffend Zustellung von Zahlungsbefehlen und
Fristwiederherstellungsgesuch" ein. Der Schriftsatz wurde an das Bezirksgericht
Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
weitergeleitet. Am 10. April 2015 sandte A.________ dort eine Ergänzung ein. In
der Folge stellte das Bezirksgericht fest, dass die zehntägige
Rechtsvorschlagsfrist am 16. März 2015 abgelaufen und der am 22. März 2015
erhobene Rechtsvorschlag verspätet war. Es wies das Gesuch um Wiederherstellung
der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages sowie dasjenige um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die auf Fr.
100.-- bestimmten Gerichtskosten (Urteil vom 23. April 2015).

C. 
A.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er berief sich auf seinen
Gehörsanspruch und beharrte darauf, dass das Gericht seine Eingabe vom 10.
April 2015 (s. Bst. B) beachte und prüfe bzw. seinen Entscheid transparent und
nachvollziehbar begründe; zu diesem Zweck sei die Sache an das Bezirksgericht
zurückzuweisen. Gegebenenfalls sollte das Obergericht gestützt auf die Eingabe
vom 10. April 2015 selbst entscheiden und die Rechtsvorschlagsfrist
wiederherstellen. In prozessualer Hinsicht stellte A.________ ein
Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Annegret Katzenstein. Es wurde mit
separatem Beschluss vom 19. Juni 2015 abgewiesen. Ausserdem ersuchte er für das
kantonale Beschwerdeverfahren um das Armenrecht. Das Obergericht trat auf die
Beschwerde nicht ein und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren ab (Beschluss vom 23. Juli 2015).

D. 
Mit Beschwerde vom 11. August 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht. Er beantragt, das Verfahren "zur Korrektur" und zu neuem
Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen (Ziffer 1). Dieses solle die
Stellen der Eingabe vom 10. April 2015, die angeblich bereits in der Eingabe
vom 26./30. März 2015 enthalten sein sollen, "genau" bezeichnen (Ziffer 2).
Selbiges verlangt der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens vom
Bundesgericht selbst, verbunden mit einer Rückweisung der Sache zu neuem
Entscheid an das Bezirksgericht Horgen. Subeventualiter stellt er das Begehren,
die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Auch für das bundesgerichtliche
Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen. Ein
Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von
Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerde
richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
und 90 BGG). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze
zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Als Betriebener ist der Beschwerdeführer
zur Anfechtung des Entscheides, mit dem die kantonale Aufsichtsbehörde auf
seine Beschwerde nicht eingetreten ist, legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG) ist gewahrt, die Beschwerde in
Zivilsachen also grundsätzlich gegeben. Unzulässig ist aber das Begehren, mit
dem der Beschwerdeführer vom Bundesgericht in einem reformatorischen Sinne
verlangt, die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Nachdem das Obergericht
auf das kantonale Rechtsmittel gar nicht eingetreten ist, kann sich auch der
Streit vor dem Bundesgericht nur um die Eintretensfrage im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren drehen.

2. 
Anlass zur Beschwerde gibt die Handhabung der Eingabe des Beschwerdeführers vom
10. April 2015 im bezirksgerichtlichen Verfahren (vgl. Sachverhalt Bst. B). Der
Beschwerdeführer hält daran fest, dass diese Eingabe nicht gebührend
berücksichtigt worden sei. Zu Unrecht verneine das Obergericht eine
Gehörsverletzung; der angefochtene Beschluss beruhe auf "falschen
Informationen". Falsch sei namentlich die Behauptung, dass alles, was er in der
Eingabe vom 10. April 2015 vorbringe, bereits in der Eingabe vom 26. März 2015
enthalten sei. Auch die Beurteilung, wonach das Bezirksgericht inhaltlich in
der gebührenden Kürze auf die Argumente eingegangen sei, treffe nicht zu, was
die Eingabe vom 10. April 2015 angehe. Ohne inhaltliche Prüfung habe das
Bezirksgericht gar nicht beurteilen können, ob die besagte Eingabe etwas
entscheidrelevantes Neues enthalte. Schliesslich bestreitet der
Beschwerdeführer, in seiner Eingabe vom 10. April 2015 ausführlich dargelegt zu
haben, weshalb er mit dem Urteil des Zivilgerichts Basel, mit dem er zur
Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet worden war, nicht einverstanden
ist. Die entsprechende Behauptung des Obergerichts stimme "hinten und vorne"
nicht.

3. 
Was der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 10. April 2015 vorgetragen hat,
inwiefern sich seine dortigen Vorbringen mit denjenigen in seinen früheren
Eingaben decken und in welcher Hinsicht das Bezirksgericht auf die Vorbringen
in der Eingabe vom 10. April 2015 eingegangen ist: Das alles sind Fragen der
Feststellung des - mit Blick auf die Rechtsfrage der Gehörsverletzung -
erheblichen (Prozess-) Sachverhalts (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.;
Urteil 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.1). Diesbezüglich ist das
Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdeführer kann nur einwenden, die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 134
V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, insbesondere auf der
Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift (BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 255). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Die Beschwerde an das Bundesgericht genügt
diesen Anforderungen nicht.

4. 
Dem angefochtenen Beschluss zufolge bringt der Beschwerdeführer in der Eingabe
vom 10. April 2015 "im Kern" vor, dass das spezielle persönliche Verhältnis
zwischen ihm und der Gläubigervertreterin sowie die Vorgeschichte, die zur
Regelung der Unterhaltspflicht durch das Zivilgericht Basel-Stadt im Entscheid
vom 13. Dezember 2012 geführt habe, ihn an der Erhebung des Rechtsvorschlages
gehindert hätten. Weiter äussere sich der Beschwerdeführer in der besagten
Eingabe dahin gehend, dass es verantwortungslos gewesen wäre, ohne saubere
Analyse der Gefahren, die bestehen oder bestehen könnten, reflexartig
Rechtsvorschlag zu erheben und damit eventuell sogar Personenschäden
heraufzubeschwören. Aus diesen Feststellungen über den Inhalt der Eingabe vom
10. April 2015 zieht das Obergericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer
alles, was er in dieser Eingabe vorbringt, bereits in der Eingabe vom 26./30
März 2015 vorgebracht habe. Dies sei auch dem Bezirksgericht nicht entgangen,
so die weitere Erkenntnis des Obergerichts. Denn das Bezirksgericht habe
dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Veranlassung hatte, zunächst die
Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen abzuklären, bevor er
Rechtsvorschlag erhob. Ebenso habe das Bezirksgericht begründet, weshalb es den
Antrag, die Wohnadresse des Beschwerdeführers nicht bekanntzugeben, nicht
behandelte. Daraus folgert das Obergericht, dass das Bezirksgericht den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe.

5. 
Dass das Obergericht den Inhalt der Eingabe vom 10. April 2015 mit den
zitierten Sätzen (E. 4) im beschriebenen Sinne (E. 3) offensichtlich unrichtig
festgestellt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig zeigt er
auf, dass dieser Inhalt wesentlich von dem abweicht, was er dem Bezirksgericht
seiner Eingabe vom 26./30. März 2015 vortrug, und dass sich das Obergericht
darüber hinweggesetzt hätte. Damit ist dem Vorwurf, das Obergericht setze sich
mit dem Inhalt der Eingabe vom 10. April 2015 nicht auseinander und erkenne
darin im Vergleich zu derjenigen vom 26./30. März 2015 nichts Neues bzw.
Entscheidrelevantes, der Boden entzogen. Im Übrigen lässt sich dem
angefochtenen Beschluss sehr wohl entnehmen, weshalb die Eingabe vom 10. April
2015 in den Augen des Obergerichts nichts Ausschlaggebendes enthielt: Das
Obergericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer auch in dieser Eingabe keine
Erklärung dafür liefere, weshalb er bis zum Ablauf der Frist nicht
Rechtsvorschlag erheben konnte und dazu erst wenige Tage nach Fristablauf in
der Lage war. Diese Erkenntnis stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede.

6. 
Auch gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich schon das
Bezirksgericht mit der fraglichen Eingabe befasst habe, kommt der
Beschwerdeführer nicht auf. Seine wenig kohärenten Ausführungen laufen auf die
Gegenbehauptung hinaus, dass sich das Bezirksgericht nur mit der Eingabe vom
26./30. März 2015 befasse. Dem stehen die zitierten obergerichtlichen
Feststellungen entgegen, aus denen hervorgeht, worin der Inhalt der Eingabe vom
10. April 2015 besteht und wie das Bezirksgericht auf die dortigen Vorbringen
Bezug nimmt (E. 4). Inwiefern das Bezirksgericht den "Kern" der Eingabe vom 10.
April 2015 geradezu verkannt hätte und das Obergericht diesbezüglich einem
offensichtlichen Irrtum erlegen wäre, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Ob
die Vorbringen des Beschwerdeführers in der streitigen Eingabe eine
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist rechtfertigen, ist nicht eine Frage
des (formellen) Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sondern
eine solche der Begründetheit des Wiederherstellungsgesuchs. Wie das
Obergericht zutreffend festhält, muss eine Behörde - unter dem Blickwinkel des
rechtlichen Gehörs - nicht alle Parteistandpunkte im Detail behandeln, noch
braucht sie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Um dem
Anspruch des Rechtsunterworfenen auf rechtliches Gehör Genüge zu tun, reicht es
aus, wenn sie eine Erklärung für das Ergebnis ihres Entscheides liefert, das im
Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der
betroffenen Partei berührt (vgl. Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E.
3.1). An der Sache vorbei geht deshalb auch der weitere Einwand des
Beschwerdeführers, die Frage der Bekanntgabe der Wohnadresse weise überhaupt
keinen Bezug zur Begründung des Antrags auf Wiederherstellung der Frist auf.

7. 
Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung seiner Gehörsrüge
in Frage stellt, ist seine Beschwerde an das Bundesgericht nach dem Gesagten
unbegründet. Bezüglich der ursprünglichen Hauptsache, das heisst der Frage nach
der Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, verweist das Obergericht auf
die Ausführungen des Bezirksgerichts. Dieses sei davon ausgegangen, dass der
Zahlungsbefehl am 6. März 2015 gültig zugestellt worden sei, der
Beschwerdeführer davon am 13. März 2015 Kenntnis erhalten habe und in der Lage
gewesen wäre, noch vor der am 16. März 2015 ablaufenden Frist Rechtsvorschlag
zu erheben. Daraus habe das Bezirksgericht gefolgert, dass die Voraussetzungen
für die Wiederherstellung der Frist nicht gegeben gewesen seien. Das
Bezirksgericht habe auch begründet, weshalb es das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abwies. Das Obergericht stellt fest, dass sich der
Beschwerdeführer mit alledem "nicht ansatzweise" auseinandersetzt. Auf die
kantonale Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. An diesem Ergebnis vermag
die Beschwerde an das Bundesgericht nichts zu ändern. Zwar bestreitet der
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, wonach er das
Zwangsvollstreckungsverfahren mit der Erhebung des Rechtsvorschlages wohl nur
hätte verzögern, aber nicht hätte verhindern können. Diese Einschätzung ist,
wie auch das Obergericht betont, für die Frage der Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist aber gar nicht relevant. Im Übrigen schweigt sich der
Beschwerdeführer darüber aus, weshalb es sich nicht mit dem Bundesrecht
verträgt, wenn das Obergericht im Streit um die Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist und um die Gewährung des Armenrechts für das
bezirksgerichtliche Verfahren auf seine Beschwerde nicht eintritt. Seine
Ausführungen konzentrieren sich auf den Streit um die angebliche Verletzung
seines rechtlichen Gehörs (s. E. 2-6). Mangels hinreichender Begründung (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG) muss es deshalb dabei bleiben, dass auf die kantonale
Beschwerde vom 12. Mai 2015 nicht einzutreten ist.

8. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der
Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Dem Betreibungsamt Sihltal ist keine Entschädigung geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen,
müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an
aussichtslos gelten. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung für die
Gewährung des Armenrechts (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Sihltal und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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