Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.619/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_619/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter.

Gegenstand
Prozessentschädigung (Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, vom 16. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die B.________ B.V., Rotterdam, meldete am 9. Mai 2012 in der Nachlassstundung
der C.________ AG, Zug, eine Forderung von rund Fr. 1,355 Mia. an. Die
Forderung wurde von den Sachwaltern der C.________ AG im Umfang von rund Fr.
187 Mio. bestritten. Am 6. August 2012 wurde über die B.________ B.V. in den
Niederlanden das Insolvenzverfahren eröffnet und A.________ (Beschwerdeführer)
zum Insolvenzverwalter bestellt.

B. 
Mit Eingabe vom 13. September 2013 stellte der Beschwerdeführer beim
Kantonsgericht Zug das Begehren, es sei der Beschluss des Landgerichts
Rotterdam vom 6. August 2012 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
die B.________ B.V. als ausländisches Konkursdekret zu anerkennen und es sei
über das in der Schweiz gelegene Vermögen der B.________ B.V. der Konkurs im
Sinne von Art. 170 ff. IPRG zu eröffnen.
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 wies das Kantonsgericht das Gesuch
kostenpflichtig ab, da die Niederlande kein Gegenrecht (Art. 166 Abs. 1 lit. c
IPRG) hielten (Verfahren EK 2013 327).
Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht
des Kantons Zug kostenpflichtig mit Urteil vom 18. Februar 2014 ab (Verfahren
BZ 2013 89).
Mit Urteil vom 27. März 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichts gut und stellte fest, dass
die Niederlande Gegenrecht gewähren (Urteil 5A_248/2014, teilweise publ. in:
BGE 141 III 222). Das Bundesgericht wies die Sache zur weiteren Behandlung im
Sinne dieser Feststellung an das Obergericht zurück. Es verpflichtete den
Kanton Zug, den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.-- für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen. Die Neubestimmung der kantonalen Kosten übertrug es
dem Obergericht.

C. 
Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 wies das Obergericht die Sache an das
Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurück und erhob für das vorliegende
Verfahren keine Kosten (Verfahren BZ 2015 49).
Am 9. Juni 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht und hielt
fest, aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 27. März 2015 gälten die
kantonalen Entscheide vom 8. Oktober 2013 und 18. Februar 2014 als aufgehoben.
Über die neuen Kosten- und Entschädigungsfolgen dieser Verfahren habe das
Bundesgericht nicht entschieden, sondern damit das Obergericht beauftragt.
Gemäss dem Präsidenten der Beschwerdeabteilung gehe das Obergericht davon aus,
dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen der Verfahren EK 2013 327 und BZ 2013 89 auf Grundlage des
bundesgerichtlichen Urteils entscheiden werde. Sollte dies nicht der Fall sein,
so beantrage er, über die Kostenfolgen der Verfahren EK 2013 327 und BZ 2013 89
auf Grundlage des bundesgerichtlichen Entscheids neu zu befinden. Dabei mache
er eine Prozessentschädigung geltend und beantrage weiter, dass ihm aus diesen
Verfahren keine Gerichtsgebühren auferlegt werden.
Mit Entscheid vom 11. Juni 2015 anerkannte das Kantonsgericht den Beschluss des
Landgerichts Rotterdam vom 6. Juni 2012 als ausländisches Konkursdekret und
eröffnete über das in der Schweiz gelegene Vermögen der B.________ B.V. den
Konkurs. Die Kosten dieses Entscheids wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Kantonsgericht hielt sodann fest, über die Kostenfolgen des
Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht könne das Kantonsgericht nicht
befinden.

D. 
Das Obergericht nahm in der Folge die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni
2015 als Erläuterungsbegehren hinsichtlich seines Beschlusses vom 2. Juni 2015
entgegen. In Erläuterung dieses Beschlusses stellte es mit Beschluss vom 16.
Juni 2015 fest, dass dem Beschwerdeführer in den Verfahren EK 2013 327 und BZ
2013 89 keine Gerichtskosten auferlegt werden und er in diesen Verfahren keinen
Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung habe. Für diese Erläuterung
(wie der erläuterte Beschluss unter dem Verfahrenszeichen BZ 2015 49) erhob das
Obergericht keine Kosten und sprach es dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu.

E. 
Am 14. August 2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und
eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Er verlangt, den Beschluss
des Obergerichts vom 16. Juni 2015 aufzuheben. Die Sache sei an das Obergericht
zurückzuweisen und dieses anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Verfahren BZ 2013
89 auf der Grundlage der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif unter
Berücksichtigung der Honorarnote eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
Das Kantonsgericht hat am 11. September 2015 auf Vernehmlassung verzichtet. Das
Obergericht hat am 14. September 2015 beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge
nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 und Art.
90 BGG), in welchem das Obergericht über die Kostenregelung (Gerichts- und
Parteikosten) in zwei vorangegangenen Verfahren (EK 2013 327 und BZ 2013 89)
befunden hat, die auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets gerichtet
waren. Vor Bundesgericht ist einzig umstritten, ob dem Beschwerdeführer im
(obergerichtlichen) Verfahren BZ 2013 89 eine Parteientschädigung zusteht.
Hingegen ist die Frage nach einer Parteientschädigung im vorangegangenen
kantonsgerichtlichen Verfahren EK 2013 327 nicht Gegenstand der Beschwerde an
das Bundesgericht, ebenso wenig wie die Gerichtskosten in den genannten beiden
Verfahren.
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung richtet sich
in der Regel nach der Hauptsache. Bei dieser (Anerkennung des ausländischen
Konkursdekrets) handelt es sich um eine der Beschwerde in Zivilsachen
unterliegende Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG), die
streitwertunabhängig vor Bundesgericht anfechtbar ist (Urteil 5A_248/2014 vom
27. März 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 III 222). Gegenstand des
angefochtenen Beschlusses vom 16. Juni 2015 waren zwar einzig noch die
genannten Kosten- und Entschädigungsfragen. Mit diesem Beschluss hat das
Obergericht jedoch bloss sein Urteil vom 18. Februar 2014 berichtigt, nachdem
das Bundesgericht dieses aufgehoben und die Sache unter anderem zur Neuregelung
der kantonalen Kosten zurückgewiesen hatte. Der nunmehr angefochtene Beschluss
teilt somit die Rechtsnatur des ursprünglichen Urteils vom 18. Februar 2014
(Urteil 4A_200/2011 vom 29. Juni 2011 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen
ist somit zulässig und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht gegeben
(Art. 113 BGG).
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die
Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107
Abs. 2 BGG), muss sie grundsätzlich einen materiellen, d.h. vorliegend einen
bezifferten Antrag enthalten. Dies gilt auch bei der selbständigen Anfechtung
der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung, obschon das
Bundesgericht Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale
Verfahren in der Regel nicht selbst gestützt auf die kantonalen
Gebührenverordnungen festlegt (Urteile 4A_12/2014 vom 6. März 2014 E. 2; 4A_89/
2014 vom 25. Februar 2014 mit Hinweisen). Es genügt allerdings, wenn aus der
Beschwerdebegründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid
abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; Urteil 4A_12/2014 vom
6. März 2014 E. 2). Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass der
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von maximal Fr. 8'551.-- fordert. Mit
Blick darauf können seine Anträge als genügend erachtet werden.

2. 
Das Obergericht hat erwogen, dem Beschwerdeführer könne keine
Parteientschädigung gestützt auf Art. 106 ZPO zugesprochen werden, da der
Kanton Zug im Anerkennungsverfahren keine Parteistellung gehabt habe. Art. 108
ZPO sei ebenfalls nicht einschlägig, da ein Kanton gestützt auf diese
Bestimmung nur bei Verfahrensmängeln (z.B. Rechtsverweigerung) zu einer
Parteientschädigung verpflichtet werden könne. Ein solcher Mangel habe aber
nicht vorgelegen. Schliesslich könnten dem Kanton gestützt auf Art. 107 Abs. 2
ZPO aus Billigkeitsgründen einzig Gerichtskosten auferlegt werden, nicht aber
eine Parteientschädigung. Soweit das Bundesgericht gegenteilig entschieden habe
(BGE 138 III 471 E. 7 S. 483), überzeuge dies nicht.

3.

3.1. In der Terminologie der ZPO umfassen die Prozesskosten sowohl die
Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 BGG). Sie
werden nach den Grundsätzen von Art. 106 bis 109 ZPO verteilt, unter Vorbehalt
der besonderen Kostenregelungen in Art. 113 bis 116 ZPO (BGE 139 III 471 E. 3.1
S. 473).
Nach der Grundnorm von Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der
unterliegenden Partei auferlegt. Art. 107 ZPO regelt verschiedene
Konstellationen, in denen von der Grundregel abgewichen und die Prozesskosten
nach Ermessen verteilt werden können. Insbesondere können nach Art. 107 Abs. 2
ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus
Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden. Schliesslich hat nach Art. 108
ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.

3.2. Das Bundesgericht hat bereits bei verschiedenen Gelegenheiten gestützt auf
die ZPO Prozesskosten dem Kanton auferlegt: In BGE 138 III 471 E. 7 S. 483 hat
es die Gerichts- und Parteikosten eines kantonalen Verfahrens gestützt auf Art.
107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt, da diese Kosten nicht von den Parteien
veranlasst worden waren, sondern auf einen unzutreffenden
Zuständigkeitsentscheid zurückgingen (vgl. auch Urteil 5A_278/2013 vom 5. Juli
2013 E. 3.2 und 4.2 sowie BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389). Verschiedentlich hat
es bei Verfahrensmängeln (namentlich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung)
den Kanton zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet. So ist bei einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 319 lit. c ZPO) das Gericht Gegenpartei und
dem Kanton deshalb bei Gutheissung der Beschwerde gestützt auf Art. 106 Abs. 1
ZPO eine Parteientschädigung aufzuerlegen. Zu beachten ist allerdings der
Vorbehalt kantonalen Rechts gemäss Art. 116 ZPO (BGE 139 III 471 E. 3.3 S. 475;
Urteil 5A_378/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2). Sodann hat der Kanton gestützt
auf Art. 106 Abs. 1 ZPO eine (volle) Parteientschädigung auszurichten, wenn
eine Partei sich die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege im
Beschwerdeverfahren erstreitet. Die Erstinstanz wird dabei wie bei der
Rechtsverzögerungsbeschwerde als Gegenpartei aufgefasst (BGE 140 III 501 E. 3
und 4 S. 507 ff.). Hingegen hat es das Bundesgericht unter
Willkürgesichtspunkten als vertretbar erachtet, die Erwachsenenschutzbehörde
vor der Beschwerdeinstanz nicht als Gegenpartei zu qualifizieren und den Kanton
gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht zu einer Parteientschädigung zu
verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.2 S. 389 f.).

3.3. Das Verfahren auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets gemäss Art.
166 ff. IPRG ist vor dem Kantonsgericht als nichtstreitiges
Einparteienverfahren durchgeführt worden. Diese Ausgangslage ist unbestritten.
Deshalb erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsnatur und
konkreten Ausgestaltung des Verfahrens auf Anerkennung eines ausländischen
Konkursdekrets (vgl. dazu BGE 139 III 504 E. 3.2 S. 507 f.). Vor Obergericht
stand dem Beschwerdeführer demnach keine eigentliche Gegenpartei gegenüber,
sondern bloss das Kantonsgericht in seiner Funktion als Vorinstanz. Das
Verfahren stand damit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nahe, bei dem ebenfalls
häufig eine Gegenpartei fehlt (vgl. Urteil 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E.
2.2, in: SZZP 2006 S. 48; ferner Urteil 5A_723/2012 vom 21. November 2012 E.
5.3, in: ZBGR 96/2015 S. 182). Die Kostenverteilungsregeln von Art. 106 ff. ZPO
sind auf diese Konstellation jedoch nicht zugeschnitten, sondern vielmehr auf
das für den Zivilprozess typische, streitige Zweiparteienverfahren (DENIS
TAPPY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 9 zu Art. 106 ZPO;
MANUEL HÜSSER, Die gerichtlichen Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, 2012, S. 63 f.). Die Lehre spricht sich im Zusammenhang mit
der als Einparteienverfahren durchgeführten freiwilligen Gerichtsbarkeit im
Wesentlichen dafür aus, die Gerichtskosten dem Gesuch- bzw. Antragsteller
aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten.
Dies wird damit begründet, dass der Gesuchsteller vom anbegehrten Entscheid
profitiert und er die damit verbundenen Kosten verursacht (TAPPY, a.a.O., N. 9
zu Art. 106 ZPO [gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO]; STAEHELIN/STAEHELIN/
GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 Rz. 35; HANS SCHMID, in:
Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 106 ZPO; VIKTOR RÜEGG, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu
Art. 106 ZPO; grundsätzlich auch HÜSSER, a.a.O., S. 64). Die Lehre stützt sich
dabei teilweise auf das bereits genannte Urteil 5P.212/2005 vom 22. August
2005. In diesem Urteil ging es um die Neuregelung der Prozesskosten für das
kantonale Verfahren, nachdem der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in der
Sache (Namensänderung) obsiegt hatte. Das Bundesgericht erachtete es aufgrund
der Eigenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht als verfassungswidrig,
dem Beschwerdeführer dennoch die Kosten beider kantonaler Instanzen
aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2 und 3).
Die genannten Vorschläge der Lehre vermögen zumindest für das kantonale
Rechtsmittelverfahren nicht zu überzeugen. Auszugehen ist von der zutreffenden
Feststellung, dass die Art. 106 ff. ZPO nicht ohne weiteres auf das
Einparteienverfahren zugeschnitten sind. Insoweit drängt sich zunächst ein
Vergleich mit der entsprechenden Regelung und Praxis im bundesgerichtlichen
Verfahren auf. Gemäss Art. 66Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen und
Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in
der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen
Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das
Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen
Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. Hingegen gibt es im BGG keine
entsprechende Bestimmung, die die öffentliche Hand von der Bezahlung einer
Parteientschädigung befreien würde. Die Träger der öffentlichen Gewalt können
demnach in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 BGG zur Entrichtung einer
Parteientschädigung verpflichtet werden (zum Ganzen BGE 139 III 471 E. 3.2 S.
474). Dementsprechend ist denn auch der Kanton Zug im Urteil 5A_248/2014 vom
27. März 2015 (oben lit. B) für das bundesgerichtliche Verfahren zur Bezahlung
einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer verurteilt worden (E. 6,
nicht publ. in: BGE 141 III 222).
Auch wenn das BGG und die ZPO nicht denselben Anwendungsbereich haben und ihre
Kostenregelungen sich im Einzelnen unterscheiden, ist eine einheitliche
Auslegung dennoch angebracht, soweit diese möglich ist (BGE 139 III 471 E. 3.3
S. 474 f.). Da die ZPO die Frage der Parteientschädigung für die vorliegende
Konstellation nicht ausdrücklich regelt, besteht hiefür Raum. In BGE 139 III
471 hat das Bundesgericht dementsprechend unter Hinweis auf Art. 68 Abs. 1 BGG
festgehalten, bei einer kantonalen Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 319 lit.
c ZPO) sei der Kanton im Fall der Gutheissung der Beschwerde zu einer
Parteientschädigung verpflichtet (unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO). Analoges
gilt im Verfahren auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 140 III
501; vgl. zu beiden Urteilen bereits oben E. 3.2). Vorliegend drängt sich
dieselbe Lösung auf: Zwar geht es in der gegebenen Ausgangslage bei einem
innerkantonalen Rechtsmittel nicht bzw. nicht notwendigerweise um einen
Verfahrensfehler wie bei der Rechtsverzögerung, sondern in der Regel bloss um
die unrichtige Rechtsanwendung durch die Erstinstanz. Sodann trifft zwar zu,
dass das Verfahren im Interesse und auf Antrag des Gesuchstellers ausgelöst
wurde und durchgeführt wird. Dies gilt grundsätzlich auch im
Rechtsmittelstadium. Allerdings ist die Notwendigkeit, überhaupt ein
Rechtsmittel zu ergreifen, auf den Entscheid der ersten Instanz zurückzuführen.
Heisst die Rechtsmittelinstanz das dagegen gerichtete Rechtsmittel gut, so
zeigt dies zugleich, dass die Umtriebe des Rechtsmittelverfahrens durch einen
von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können. Im
Rechtsmittelverfahren fehlt es in der vorliegenden Konstellation sodann an
einer eigentlichen Gegenpartei, die an der Aufrechterhaltung des
erstinstanzlichen Entscheids ein Interesse hat, und welcher infolgedessen die
Kosten auferlegt werden könnten. Dadurch gerät die Erstinstanz in eine ähnliche
Stellung, wie sie eine Gegenpartei einnehmen würde, dies insbesondere dann,
wenn sie zu einer Vernehmlassung eingeladen wird (Art. 324 ZPO). Es erscheint
deshalb angebracht, wenn der Kanton, in dessen Verantwortungsbereich das
erstinstanzliche Urteil fällt, sich an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens
beteiligt. Dies bedeutet vorliegend, dass der Kanton Zug dem Beschwerdeführer
für das obergerichtliche Verfahren BZ 2013 89 eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten hat.

3.4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das Obergericht hat sich noch
nicht dazu geäussert, ob kantonales Recht im Sinne von Art. 116 ZPO der
Ausrichtung einer Parteientschädigung entgegensteht (BGE 139 III 182 E. 2 S.
185 ff., 471 E. 3.3 und 3.4 S. 475). Die Sache ist zur Abklärung dieser Frage
und gegebenenfalls zur Bestimmung einer angemessenen Parteientschädigung im
Verfahren BZ 2013 89 an das Obergericht zurückzuweisen.

3.5. Das Obergericht hat für das Verfahren, das zum angefochtenen Beschluss
geführt hat (Verfahren BZ 2015 49), keine Gerichtskosten erhoben. Insoweit
erübrigt sich eine Aufhebung und Zurückweisung zur Neuverteilung. Hingegen wird
das Obergericht zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer auch für dieses
Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten ist (Art. 68 Abs. 5 BGG)..

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Zug den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zug vom 16. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als er die Verweigerung einer
Parteientschädigung im Verfahren BZ 2013 89 und die Parteikostenregelung im
Verfahren BZ 2015 49 betrifft. Die Angelegenheit wird zur allfälligen
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung im Verfahren BZ 2013 89 und
zur Neuregelung der Parteikosten im Verfahren BZ 2015 49 an das Obergericht
zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht und dem Obergericht
des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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