Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.618/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_618/2015

Urteil vom 2. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Dr. Gabriela Rohner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unterhaltsbeiträge,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
B.A.________ (geb. 1994) ist die Tochter von A.A.________ und C.A.________. Die
Ehe der Eltern wurde am 18. Juni 1999 vom Obergericht des Kantons Aargau
geschieden. A.A.________ wurde verurteilt, seinen Töchtern D.A.________,
E.A.________ und B.A.________ folgende monatliche indexierte Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen:

- Fr. 450.-- zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen bis zum vollendeten 6.
Altersjahr;
- Fr. 550.-- zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen ab dem 7. bis zum
vollendeten 12. Altersjahr;
- Fr. 600.-- zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen ab dem 13. Altersjahr
bis zum Eintritt der Kinder in die volle wirtschaftliche Selbständigkeit,
mindestens aber bis zum 18. Altersjahr. Ausbildungsbeiträge gemäss Art. 277
Abs. 2 ZGB bleiben vorbehalten."

B.

B.a. Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 gelangte B.A.________ an das Bezirksgericht
Uster mit dem Rechtsbegehren, A.A.________ zu verpflichten, ihr rückwirkend
seit 1. Mai 2012 angemessene Unterhaltszahlungen zu leisten.

B.b. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2013 (Datum der Postaufgabe)
stellte A.A.________ das Begehren, die Klage abzuweisen.

B.c. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Juni 2014 stellte B.A.________
folgendes Rechtsbegehren:

"In Abänderung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni
1999 festgelegten Unterhaltszahlungen sei der Beklagte rückwirkend seit dem 1.
Mai 2012 zu verpflichten, der Tochter B.A.________ folgende Unterhaltsbeiträge
zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats:

- 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2013:       Fr. 1'250.--
- 1. August 2013 bis 28. Februar 2015:       Fr. 1'500.--
- 1. März 2015 bis zum Abschluss der Lehre:       Fr. 1'000.--
- während Besuch der BMS [Berufsmittelschule]       Fr. 1'500.--"

B.d. In seinem Urteil vom 2. Oktober 2014 kam das Bezirksgericht Uster zum
Schluss, dass für den beklagten Vater auch die Leistung eines reduzierten
Unterhaltsbeitrages an die volljährige Tochter nicht zumutbar sei. Unter dem
Titel "Wirkungen" hielt es in der Urteilsbegründung fest, es erscheine trotz
Vorliegens eines Abänderungsverfahrens verfehlt, einer allfälligen im
Scheidungsurteil über die Mündigkeit hinaus geregelten Unterhaltsverpflichtung
den Vorrang gegenüber dem Erfordernis der persönlichen Zumutbarkeit von Art.
277 Abs. 2 ZGB zuzusprechen. Der erstinstanzliche Urteilsspruch lautete: "Die
Klage wird vollumfänglich abgewiesen."

C.

C.a. B.A.________ legte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Sie
hielt an ihrem Begehren fest, A.A.________ "in Abänderung der mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 1999 festgelegten
Unterhaltszahlungen" zur Bezahlung der erwähnten Unterhaltsbeiträge zu
verurteilen (s. Bst. B.c). A.A.________ liess in seiner Berufungsantwort vom
25. März 2015 beantragen, die Berufung "vollumfänglich abzuweisen".

C.b. Das Obergericht pflichtete dem Bezirksgericht darin bei, dass es
A.A.________ persönlich nicht zuzumuten sei, Unterhaltsbeiträge an seine
volljährige Tochter zu leisten. Es stellte aber fest, dass A.A.________ keine
Widerklage erhoben habe. Daraus folgerte es, dass die im Scheidungsurteil vom
18. Juni 1999 über die Volljährigkeit der Tochter hinaus festgesetzten
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 600.-- (Bst. A) nach wie vor
Bestand hätten. Diesbezüglich habe das Bezirksgericht die Dispositionsmaxime
verletzt. Im Ergebnis wies das Obergericht die Klage ab (Urteil vom 7. Juli
2015).

D.

D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. August 2015 wendet sich A.A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2015 wie folgt zu ergänzen: "Es
wird festgestellt, dass die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers der
Beschwerdegegnerin gegenüber mit deren 18. Geburtstag erloschen ist."
Eventualiter sei das Urteil wie folgt zu ergänzen: "In Abänderung der mit
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 1999 festgelegten
Unterhaltszahlungen wird festgehalten, dass die Unterhaltspflicht des
Kindsvaters mit dem 18. Altersjahr von Tochter B.A.________ erloschen ist."
oder: "In Abänderung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18.
Juni 1999 festgelegten Unterhaltszahlungen wird die Unterhaltspflicht des
Kindesvaters per 18. Altersjahr von Tochter B.A.________ aufgehoben."
Eventualiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Sache zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.

D.b. Entgegen dem Antrag von B.A.________ (Beschwerdegegnerin) hat der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde mit Verfügung vom
31. August 2015 hinsichtlich der gemäss Scheidungsurteil bis und mit Juli 2015
aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

D.c. Eingeladen, sich auch zur Sache vernehmen zu lassen, beantragt die
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2015, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht beschwert sei. Sie weist darauf hin,
dass dieser am 27. Juli 2015 und damit noch vor Einreichung seiner Beschwerde
an das Bundesgericht auf Abänderung des Scheidungsurteils geklagt habe. Als
Beleg reicht sie ein entsprechendes Schreiben des Beschwerdeführers an das
Friedensrichteramt U.________ vom 27. Juli 2015 ein. Die Vorinstanz erklärte am
6. Oktober 2015, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Die
Vernehmlassungsantworten sind dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs zur Kenntnis gebracht worden.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als
oberes Gericht auf Rechtsmittel hin in einer Zivilsache entschieden hat (Art.
72 Abs. 1, 75 und 90 BGG). Der Streit dreht sich um Unterhaltsleistungen. Die
Angelegenheit ist vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze
(Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Art. 51 Abs. 4 BGG) ist erreicht, die
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gewahrt.

2.

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse daran hat, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aufhebt
oder abändert. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der
Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131
I 153 E. 1.2 S. 157). Der Beschwerdeführer muss vor der Vorinstanz Anträge
gestellt haben, die vollständig oder teilweise abgewiesen worden sind (vgl. BGE
133 III 421 E. 1.1 S. 426). Ob die rechtsuchende Person im beschriebenen Sinne
beschwert ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Dispositiv des
angefochtenen Entscheids, es sei denn, die Beschwer lasse sich überhaupt nur
erst unter Berücksichtigung der Urteilserwägungen feststellen. Als Beispiel
nennt die Literatur den Fall, da sich erst aus der Urteilsbegründung ergibt, ob
die Forderungsklage wegen Tilgung durch Verrechnung oder deshalb abgewiesen
wurde, weil sie gar nicht bestand. (BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF,
2. Aufl. 2014, N 17 und 21 zu Art. 76 BGG; NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bundesgesetz über das Bundesgericht, 2. Aufl.
2015, N 6 zu Art. 76 BGG).

2.2. Das Obergericht weist die Klage ab. Es entspricht damit im Ergebnis dem
Berufungsantrag des Beschwerdeführers, der das Begehren gestellt hatte, die
Berufung vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beschwerdegegnerin abzuweisen (s. Sachverhalt Bst. C). Allein vom
Urteilsspruch her betrachtet hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren also ohne Einschränkung obsiegt: Keiner seiner Anträge wurde
abgewiesen oder nur teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer anerkennt
selbst, das Verfahren vor der Vorinstanz "vollumfänglich gewonnen" zu haben.
Bei diesem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens kann der Beschwerdeführer
nach dem Gesagten nur dann eine Berechtigung zur Beschwerde an das
Bundesgericht für sich beanspruchen, wenn sich erst aus den vorinstanzlichen
Urteilserwägungen ergibt, dass er durch die Abweisung der Klage beschwert ist.
Dies ist hier der Fall. Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer auf die
Diskrepanz zwischen den Begründungen der beiden kantonalen Urteile: Das Urteil
des Bezirksgerichts ist so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht des
Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit der Beschwerdegegnerin
insgesamt weggefallen ist (s. Sachverhalt Bst. B.d). Demgegenüber erklärt das
Obergericht, die im Scheidungsurteil über die Volljährigkeit hinaus
festgesetzten Unterhaltsbeiträge hätten nach wie vor Bestand (s. Sachverhalt
Bst. C.b). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers geht das Obergericht mit seiner
Klageabweisung also weniger weit als das Bezirksgericht. Deshalb ist der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.

2.3. Am Gesagten ändert nichts, dass das Bezirksgericht (anders als das
Obergericht) die Klage "vollumfänglich" abwies. Im Grunde genommen hat der
Richter mit Blick auf die Formulierung seines Urteilsspruchs keine Wahl
zwischen verschiedenen Abstufungen von Klageabweisungen. Will er die Klage
nicht abweisen, so muss er sie (gegebenenfalls teilweise) gutheissen. Hier
durfte der Beschwerdeführer aber annehmen, das Bezirksgericht habe mit dem
Zusatz "vollumfänglich" zum Ausdruck bringen wollen, dass vom Zeitpunkt der
Volljährigkeit der Beschwerdegegnerin an überhaupt kein Unterhalt mehr
geschuldet sei. Entsprechend musste sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst
sehen, schon vor dem Obergericht über die Abweisung der Berufung hinaus ein
Feststellungsbegehren von der Art zu stellen, wie er es nun vor Bundesgericht
formuliert (s. Sachverhalt Bst. D.a). Mit anderen Worten kann ihm nicht
vorgeworfen werden, er habe mit seinem Feststellungsantrag vor Bundesgericht
ein neues und damit unzulässiges Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) gestellt oder
den Streitgegenstand auf unstatthafte Weise ausgeweitet.

3. 
In der Sache dreht sich der Streit um die Frage, wie das Scheidungsurteil vom
18. Juni 1999 (s. Sachverhalt Bst. A) zu verstehen ist.

3.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge wurden die Unterhaltsbeiträge von
monatlich Fr. 600.-- im Scheidungsurteil vom 18. Juni 1999 über die
Volljährigkeit der Beschwerdegegnerin hinaus festgesetzt. Das Obergericht
behandelt die Klage der Beschwerdegegnerin als eine solche auf Abänderung des
Unterhalts in Folge veränderter Verhältnisse nach Art. 286 Abs. 2 ZGB (vgl.
Sachverhalt Bst. C.b). Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, das Obergericht
des Kantons Aargau habe im Urteil vom 18. Juni 1999 nur über den Unterhalt bis
zur Volljährigkeit der Beschwerdegegnerin befunden. Die Klage der
Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2013 auf Unterhalt über die Volljährigkeit
hinaus ziele deshalb darauf, ihr erstmals für diese Zeit gestützt auf Art. 277
Abs. 2 ZGB Unterhalt zuzusprechen.

3.2. Die Rechtskraftwirkung eines Entscheids geht nur so weit, als über den
geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist,
ergibt die Auslegung des Urteils, zu der dessen ganzer Inhalt heranzuziehen
ist. Der Entscheid erwächst nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im
Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt. Freilich ergibt sich die Tragweite des
Entscheids vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im
Falle einer Klageabweisung (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478). Urteilssprüche sind
deshalb anhand der Urteilsgründe auszulegen (BGE 131 II 13 E. 2.3 S. 17; 129
III 626 E. 5.1 S. 630 mit Hinweisen).

3.3. Der Begründung des Scheidungsurteils vom 18. Juni 1999 lässt sich nichts
entnehmen, was zur Klärung der hier streitigen Frage beitragen könnte. In der
fraglichen Ziffer 1./4. des Urteilsspruchs hält das Obergericht des Kantons
Aargau fest, dass der Beschwerdeführer den Unterhalt bis zum Eintritt der
Kinder in die volle wirtschaftliche Selbständigkeit schuldet. Dem angehängten
Satzteil "mindestens aber bis zum 18. Altersjahr" kann keine eigenständige
rechtliche Tragweite zukommen, denn bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert
die Unterhaltspflicht der Eltern ohnehin von Gesetzes wegen (Art. 277 Abs. 1
ZGB). Einen selbständigen Sinn ergibt dieser Passus erst dann, wenn man ihn im
Sinne einer Klarstellung dahingehend versteht, dass der Unterhalt auch über das
18. Altersjahr hinaus geschuldet ist, falls das Kind bei Vollendung des 18.
Altersjahrs noch nicht die volle wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hat.
Dieser Sinn wird durch den nachfolgenden Satz, wonach Ausbildungsbeiträge
gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB "vorbehalten" bleiben, nicht in Frage gestellt,
sondern bestätigt. Dieser zweite Satz lässt verschiedene Deutungen zu, die auch
nebeneinander bestehen können: So kann man den "Vorbehalt" als blossen Hinweis
auf die gesetzlichen Voraussetzungen verstehen, wonach die Eltern für den
Unterhalt eines volljährigen Kindes nur aufkommen müssen, falls es noch keine
angemessene Ausbildung hat und soweit es ihnen nach den gesamten Umständen
zugemutet werden darf (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.2.2 S. 404). Ebenso kann damit
gemeint sein, dass das Kind bis zum Eintritt in die volle wirtschaftliche
Selbständigkeit Anspruch auf Fr. 600.-- hat, dies aber nicht ausschliesst, dass
es nach Massgabe von Art. 277 Abs. 2 ZGB dereinst auch mehr verlangen kann.

3.4. Der Beschwerdeführer will den Vorbehalt der Ausbildungsbeiträge gemäss
Art. 277 Abs. 2 ZGB nun aber so verstanden wissen, dass damit seine
Unterhaltspflicht insgesamt nur bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs des
Kindes festgelegt sei. Allein diese Lesart gerät in einen unauflöslichen
Widerspruch mit dem vorangehenden Satz, wonach der Unterhaltsbeitrag von Fr.
600.-- gegebenenfalls auch über die Volljährigkeit bis zum Eintritt in die
volle wirtschaftliche Selbständigkeit geschuldet ist. Was für einen Sinn es
machen würde, im selben Federzug einen bestimmten Unterhaltsbeitrag über die
Volljährigkeit hinaus festzusetzen und den Volljährigenunterhalt generell
vorzubehalten, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Die überzeugende
Auslegung des Scheidungsurteils durch die Vorinstanz wird auch nicht dadurch
erschüttert, dass Gerichtsschreiber F.________ vom Obergericht des Kantons
Aargau, der am Urteil vom 18. Juni 1999 mitwirkte, die fraglichen Stellen
anders auslegt und davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei mit diesem Urteil
nur zu Unterhaltsleistungen bis zur Volljährigkeit der Kinder verpflichtet
worden, weil sich ein Unterhalt darüber hinaus kaum sinnvoll hätte bestimmen
lassen. Wie soeben erläutert, spricht der Wortlaut der fraglichen Ziffer 1./4.
des Scheidungsurteils gegen eine derartige Interpretation. Darüber hinaus kann
keine Rede davon sein, dass die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen über die
Volljährigkeit hinaus nicht sinnvoll sein kann. Im Gegenteil hat das
Bundesgericht erkannt, dass die Festsetzung von Unterhalt über die
Volljährigkeit hinaus für die Kinder generell von Vorteil ist und deshalb auch
bei kleinen Kindern durchaus in Frage kommt (BGE 139 III 401 E. 3.2.2 S. 403
f.). Zu Recht geht die Vorinstanz deshalb davon aus, dass die
Beschwerdegegnerin mit dem am 7. Juni 2013 eingeleiteten Prozess nicht erstmals
auf Leistung von Volljährigenunterhalt, sondern auf Abänderung der mit dem
Scheidungsurteil vom 18. Juni 1999 festgesetzten Unterhaltsbeitrags geklagt
hat.

3.5. Schliesslich vermisst der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Urteil eine
Antwort auf die Frage, ob Art. 277 Abs. 2 ZGB gegenüber dem Scheidungsurteil
"Vorrang zukommen kann". Mit der Ansicht des Bezirksgerichts, wonach die
Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB auch eine im Scheidungsurteil
über die Volljährigkeit hinaus festgesetzte Unterhaltspflicht dahinfallen lasse
(s. Sachverhalt Bst. B.d), setze sich das Obergericht nicht auseinander. Der
Vorwurf geht fehl. Die Vorinstanz beantwortet die Frage sehr wohl. Sie erklärt
zum einen, dass Streitigkeiten um Volljährigenunterhalt der Dispositionsmaxime
nach Art. 58 Abs. 1 ZPO unterliegen, der Richter einer Partei also nicht mehr
und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als
die Gegenpartei anerkannt hat. Zum andern stellt das Obergericht fest, der
Beschwerdeführer habe im Prozess, den die Beschwerdegegnerin anstrengte, keine
Widerklage erhoben. Daraus zieht es den Schluss, dass im Rahmen des
vorliegenden Abänderungsprozesses nur über die Anträge der Beschwerdegegnerin
befunden und nicht zugunsten des Beschwerdeführers in das Scheidungsurteil vom
18. Juni 1999 eingegriffen werden könne. Das Obergericht folgt damit der Rüge
der Beschwerdeführerin, wonach der bezirksgerichtliche Entscheid die
Dispositionsmaxime verletze. Mit all dem setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Insbesondere behauptet er nicht, dass sich diese Begründungslinie
auch dann nicht mit dem Bundesrecht verträgt, wenn die Klage vom 7. Juni 2013
nicht als Erstklage, sondern als Abänderungsbegehren zu gelten hat.
Nach dem Gesagten folgt aus dem angefochtenen Entscheid also nicht, dass den
Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 600.--, die im Scheidungsurteil über die
Volljährigkeit hinaus festgesetzt worden waren, gegenüber der Unzumutbarkeit im
Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB in jedem Fall "der Vorrang zukommt", wie sich der
Beschwerdeführer ausdrückt. Vielmehr erklärt das Obergericht, dass der
Beschwerdeführer in Gestalt einer Widerklage ein selbständiges
Abänderungsbegehren hätte stellen müssen, um die gänzliche Aufhebung seiner
Unterhaltspflicht zu erwirken.

4. 
Anlass zur Beschwerde geben in prozessualer Hinsicht die Klagebegehren der
Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren.

4.1. Der Beschwerdeführer erinnert zunächst an die Klage vom 7. Juni 2013.
Darin habe die Beschwerdegegnerin beantragt, ihn zu verpflichten, ihr
rückwirkend seit 1. Mai 2012 angemessene Unterhaltszahlungen zu leisten (s.
Sachverhalt Bst. B.a). Anlässlich der Verhandlung vom 18. Juni 2014 habe die
Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren geändert und auf Abänderung des
Scheidungsurteils im Sinne einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge geklagt (s.
Sachverhalt Bst. B.c). In diesem Vorgang erblickt der Beschwerdeführer eine
unzulässige Klageänderung. Er beruft sich auf Art. 230 ZPO. Die dort
verankerten Voraussetzungen für eine Klageänderung in der Hauptverhandlung
seien nicht erfüllt. Weder sei "die gleiche Verfahrensart gegeben" gewesen noch
habe die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Die
Vorinstanz habe dies übersehen; sie hätte das Verfahren an die erste Instanz
zurückweisen müssen.

4.2. Die Rüge ist unbegründet. Dem angefochtenen Entscheid zufolge fand am 18.
Juni 2014 vor dem Bezirksgericht die "Haupt- und Instruktionsverhandlung (mit
Replik/Duplik, Novenstellungnahme und Parteibefragung) " statt. Zu den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an die das Bundesgericht gebunden
ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), zählen auch diejenigen über den Ablauf des vor- und
erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den
Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Dass die vorinstanzliche
Feststellung, wonach am 18. Juni 2014 (auch) eine Instruktionsverhandlung
stattfand, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig ist, sich
also als willkürlich erweist (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S.
252), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig behauptet er, dass
die angebliche Klageänderung im Rahmen einer Instruktionsverhandlung nicht
zulässig gewesen wäre. Damit kann offenbleiben, ob die beanstandete
Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin überhaupt eine Klageänderung im
Rechtssinne darstellt. Ins Leere läuft auch die weitere Rüge des
Beschwerdeführers, wonach es dem Grundsatz der Gleichbehandlung und demjenigen
des Handelns nach Treu und Glauben widerspreche, wenn die kantonalen Instanzen
einerseits eine Klageänderung der Beschwerdegegnerin tolerieren und anderseits
seine, des Beschwerdeführers Ausführungen nicht als Widerklage werten und ihm
auch nicht im Rahmen der richterlichen Fragepflicht helfen.

5. 
Streitig ist weiter, ob es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren
erlaubt und möglich gewesen wäre, eine Widerklage zu erheben.

5.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Vorhalt des Obergerichts, im
erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit vertan zu haben, eine Abänderung
des Scheidungsurteils zu seinen Gunsten zu erwirken (vgl. E. 3.5). Er beteuert,
dass es ihm im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht mehr erlaubt gewesen sei,
dem Abänderungsbegehren mit einer Widerklage zu begegnen. Nach Art. 224 Abs. 1
ZPO müsse die Widerklage in der Klageantwort erhoben werden. Seine Klageantwort
habe er im August 2013 eingereicht (s. Sachverhalt Bst. B.b). Ihr
Abänderungsbegehren habe die Beschwerdegegnerin aber erst am 18. Juni 2014 (s.
Sachverhalt Bst. B.c) und damit zu einem Zeitpunkt gestellt, als eine
Widerklage gar nicht mehr möglich war. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen,
dass ihm bei einem korrekten Verfahrensablauf bewusst geworden wäre, dass er
formell eine Widerklage erheben muss, so die Forderung des Beschwerdeführers.

5.2. Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort
Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen
Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Mit Blick auf die Frage,
bis wann Widerklage erhoben werden kann, ist die zitierte Norm nach
verbreiteter Auffassung so zu verstehen, dass eine Widerklage jedenfalls nach
Erstattung der Klageantwort nicht mehr möglich ist (CHRISTOPH LEUENBERGER, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 224 ZPO; DANIEL
WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl.
2013, N 31 ff. zu Art. 224 ZPO). Angesichts des klaren Wortlauts und mangels
eines entsprechenden Vorbehalts soll dies auch dann gelten, wenn die klagende
Partei danach die Klage noch ändert oder neue Tatsachen vorbringt (ERIC PAHUD,
in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Kommentar, 2011, N 12 zu Art. 224 ZPO; ähnlich LAURENT KILLIAS, in: Berner
Kommentar, 2012, N 45 f. zu Art. 224 ZPO).

5.3. Anerkennt der Beschwerdeführer selbst, dass eine Widerklage zu einem
späteren Zeitpunkt als demjenigen der Klageantwort nicht mehr zulässig war, so
verstrickt er sich in Widersprüche, wenn er zugleich argumentiert, es müsse als
Widerklage genügen, wenn sein Rechtsbeistand anlässlich der Verhandlung vom 18.
Juni 2014 klargestellt habe, dass gemäss dem Urteil vom 18. Juni 1999 "klar
keine Unterhaltsbeiträge geschuldet" sind. Darauf ist nicht einzutreten. Sodann
unterstellt der Beschwerdeführer, dass er eine allfällige Widerklage erst
erheben konnte, als er vom Abänderungsbegehren erfuhr, das die
Beschwerdegegnerin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 18. Juni 2014
formulierte. Er will dem Bundesgericht aber nicht erklären, warum es ihm nicht
erlaubt oder sonstwie geradezu unmöglich gewesen sein soll, in seiner
Stellungnahme zur Klage vom 29. August 2013 ein selbständiges (Feststellungs-)
Begehren in dem Sinne zu stellen, dass er der Beschwerdegegnerin keine
Unterhaltsbeiträge schulde. Ein solches Hindernis tatsächlicher oder
rechtlicher Natur ist auch nicht ersichtlich. Von daher erweist sich der
Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet.

6. 
Der Streit dreht sich auch um die Frage, ob die Vorinstanz in den
Prozesshandlungen des Beschwerdeführers vor erster Instanz eine Widerklage
hätte erkennen müssen.

6.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, vor dem
Bezirksgericht "sinngemäss bzw. materiell" eine Widerklage erhoben zu haben.
Anlässlich der Gerichtsverhandlung habe er als Laie nicht mit einer
Klageänderung der Beschwerdegegnerin rechnen müssen. Dass er der
Beschwerdegegnerin ab Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr bezahlen will, habe
er "immer ganz klar deutlich gemacht"; "materiell" sei immer "absolut klar"
gewesen, was er in der Sache verlangte und dass er Widerklage erheben wollte.
Seine Ausführungen müssten daher als Widerklage genügen. Die Formstrenge des
Obergerichts sei exzessiv und durch kein schutzwürdiges Interesse
gerechtfertigt. In den Augen des Beschwerdeführers verletzt das Obergericht das
Verbot des überspitzten Formalismus und auch das Gebot des Handelns nach Treu
und Glauben (Art. 5, 9 und 29 BV und Art. 52 ZPO), wenn es ihm vorwirft, er
hätte wissen müssen, dass es nur um die Erhöhung der Unterhaltspflicht gegangen
sei und der Unterhalt gemäss Scheidungsurteil nach wie vor gelte.

6.2. Art. 29 Abs. 1 BV garantiert dem Rechtsunterworfenen vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren (BGE 131 I 272 E. 3.2.1 S. 274 f.).
Gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstösst eine Behörde insbesondere, wenn sie in
überspitzten Formalismus verfällt. Überspitzter Formalismus als besondere Form
der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E.
2.1 S. 9 mit Hinweisen). Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die
ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und die Durchsetzung des materiellen
Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt daher
überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch keine schutzwürdigen
Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die
Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
verhindert (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248; 125 I 166 E. 3a S. 170). Das Verbot
des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf (Urteil 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5)
: Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu
fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E.
2 S. 96 f.). Ein solches oder in anderer Hinsicht treuwidriges Verhalten einer
Behörde kann nur Art. 5 Abs. 3 BV zugeordnet werden. Davon zu unterscheiden ist
der in Art. 9 BV verankerte Vertrauensschutz. Dort geht es um die Frage, ob die
Behörde beim Privaten Erwartungen begründete, die sein Verhalten beeinflussen
und auf die er sich verlassen durfte (Urteile 1C_302/2008 vom 18. März 2009 E.
2.3.1; 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2). Vorausgesetzt ist, dass die
Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese
Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen
getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Im Übrigen scheitert
die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche
Interessen gegenüberstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.). Art. 52 ZPO
schliesslich besagt, dass alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und
Glauben zu handeln haben. Soweit hier nicht das Verhalten einer Prozesspartei,
sondern der Schutz des Beschwerdeführers vor missbräuchlichem Verhalten der
Justiz in Frage steht, folgt aus dieser Norm nichts, was über die erwähnten
Inhalte von Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 BV hinausgeht (s. MYRIAM A. GEHRI, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 18 ff.
zu Art. 52 ZPO).

6.3. Im konkreten Fall beruft sich der Beschwerdeführer vergeblich darauf, auch
die Anwältin der Beschwerdegegnerin habe in ihrer Klage geschrieben, dass seine
Unterhaltspflicht mit dem 18. Altersjahr der Beschwerdegegnerin zu Ende
gegangen sei. Solcherlei lässt sich der Klageschrift vom 7. Juni 2013 (s.
Sachverhalt Bst. B.a) nicht entnehmen. Dort steht, gemäss dem Scheidungsurteil
vom 18. Juni 1999 sehe sich der Beklagte nicht mehr verpflichtet, für seine
volljährige, noch in Ausbildung befindliche Tochter weiterhin
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Das ist keine Aussage über die Einschätzung der
Rechtslage aus Sicht der Beschwerdegegnerin, sondern eine Beschreibung der
Weigerung des Beschwerdeführers, weitere Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der
Beschwerdeführer kann deshalb auch nicht für sich in Anspruch nehmen, von der
Beschwerdegegnerin dieselbe schriftliche Auskunft erhalten zu haben wie vom
Gerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Aargau, der in einem Schreiben
vom 15. März 2010 erklärt, im Urteil vom 18. Juni 1999 sei der Unterhalt nur
bis zum 18. Altersjahr der Beschwerdegegnerin festgelegt worden. Dass diese
Sichtweise des Gerichtsschreibers die klare Formulierung im Scheidungsurteil
nicht in ihr Gegenteil verkehren kann, wurde bereits ausführlich erläutert
(vgl. E. 3.4).

6.4. Sodann lässt sich in das besagte Schreiben vom 15. März 2010, das rund
drei Jahre vor der Klageanhebung verfasst wurde, auch nicht hineinlesen, dass
das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer konkret versprochen
hätte, auf eine allfällige Klage der Beschwerdegegnerin nicht mit einer
Widerklage reagieren zu müssen, falls er seiner Tochter über die Volljährigkeit
hinaus gar keinen Unterhalt mehr bezahlen will. Um überhaupt beurteilen zu
können, ob das Obergericht des Kantons Aargau beim Beschwerdeführer im
beschriebenen Sinne eine Vertrauenslage geschaffen hat, müsste erstellt sein,
auf welche konkrete "Anfrage" des Beschwerdeführers der aargauische
Gerichtsschreiber antwortete. Darüber gibt der angefochtene Entscheid keine
Auskunft. Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
diesbezüglich offensichtlich unvollständig festgestellt hätte. Losgelöst von
den konkreten Umständen erschöpft sich die Bedeutung des Schreibens vom 15.
März 2010 in einer informellen Meinungsäusserung des Gerichtsschreibers über
die Lesart des Scheidungsurteils vom 18. Juni 1999. Verbindliche Zusicherungen
über die Notwendigkeit prozessualer Vorkehren in einem späteren Prozess lassen
sich daraus umso weniger ableiten, als das Verfahren vor den kantonalen
Instanzen der Schweizerischen Zivilprozessordnung unterstand, die am 15. März
2010 noch gar nicht in Kraft war. Die Rüge, das Obergericht setze sich über den
verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9 BV) hinweg, ist deshalb
unbegründet.

6.5. Das Obergericht trifft auch nicht der Vorwurf des überspitzten
Formalismus, wenn es die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. August 2013
nicht als Widerklage gelten lässt. Der Beschwerdeführer besteht darauf, bereits
in dieser Eingabe geltend gemacht zu haben, dass die rückwirkend geforderten
angemessenen Unterhaltszahlungen in voller Höhe "abzulehnen" sind; er habe
immer - schriftlich und mündlich - zum Ausdruck gebracht, dass er überhaupt
keinen Unterhalt mehr bezahlen will. Es kann offenbleiben, ob allein damit
hinreichend präzise dargetan ist, inwiefern die Vorinstanz ein angebliches
sinngemässes Widerklagebegehren hätte erkennen müssen. Die Widerklage ist eine
selbständige Klage der beklagten gegen die klagende Partei in einem hängigen
Verfahren. Sie ist ein Gegenangriff, mit dem die beklagte Partei ein
selbständiges Ziel verfolgt, indem sie einen von der Hauptklage nicht erfassten
Anspruch geltend macht (BGE 124 III 207 E. 3a S. 208; 123 III 35 E. 3c S. 47).
Deshalb muss die Widerklage genau wie die Klage (Art. 221 Abs. 1 Bst. b ZPO)
ein Rechtsbegehren enthalten. Das Rechtsbegehren umschreibt zusammen mit dem
behaupteten Lebensvorgang den Streitgegenstand. Es ist nicht nur deshalb
unabdingbar, weil der Richter nach dem Dispositionsgrundsatz, wie er im Streit
um den Volljährigenunterhalt gilt (vgl. BGE 118 II 93 E. 1a S. 95 f.), nicht
mehr und nichts anderes zusprechen darf, als eingeklagt wurde (Art. 58 Abs. 1
ZPO). Auch die Gegenpartei - hier die Beschwerdegegnerin - muss zur Wahrung
ihres rechtlichen Gehörs wissen, gegen was sie sich zu verteidigen hat (s.
CHRISTOPH LEUENBERGER, a.a.O., N 25 und 29 zu Art. 221 ZPO). Darin findet die
Formstrenge ihre sachliche Rechtfertigung. Ein blosses Begehren auf
Klageabweisung, wie es der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. August
2013 formuliert, lässt sich deshalb auch bei grosszügiger Berücksichtigung der
Begründung der Klageantwort nicht in einen selbständigen Gegenangriff umdeuten,
mit dem der Beklagte im Vergleich zur Klage etwas Neues fordert. Daran ändert
nichts, dass Rechtsbegehren wie alle Prozesshandlungen nach Treu und Glauben
auszulegen sind, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (Urteil
5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 6.2.3). Fehlt ein selbständiges
(Widerklage-) Begehren - wie hier - ganz und gar und von Anfang an, so gibt es
auch nichts auszulegen.

6.6. Die vorigen Ausführungen gelten sinngemäss, soweit sich der
Beschwerdeführer auf die richterliche Fragepflicht beruft und meint, die
Vorinstanz übersehe in bundesrechtswidriger Weise, dass sich das
Bezirkgsgericht unter den gegebenen Umständen bei ihm hätte erkundigen müssen,
ob er formell Widerklage erheben wolle. Die Fragepflicht kommt dort zum Zug, wo
das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder
offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO). Sie nimmt den Parteien die
Verantwortung für die zeitgerechte Prozessführung jedoch nicht ab: Soweit unter
der Herrschaft der Verhandlungsmaxime grundsätzlich die Parteien die
Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments tragen, ist die
richterliche Fragepflicht nicht dazu bestimmt,  Sach behauptungen in den
Prozess einzuführen, die weder vorgebracht noch belegt sind (Urteil 5A_921/2014
vom 11. März 2015 E. 3.4.2; 4A_78/2015 und 4A_80/2014 vom 23. September 2014 E.
3.3.3). Dasselbe gilt für die Rechtsfolgebehauptungen, die zusammen mit einem
entsprechenden Rechtsschutzantrag das Rechtsbegehren ausmachen (s. STEPHEN V.
BERTI, Einführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, S. 13 ff.) :
Verfügen - wie hier (s. E. 6.5) - allein die Parteien über den Streitgegenstand
(Dispositionsmaxime; Art. 58 Abs. 1 ZPO), so ist es nicht Sache des Richters,
nach Rechtsfolgebehauptungen zu forschen, bezüglich derer die Partei überhaupt
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies übersieht der Beschwerdeführer,
soweit er sinngemäss argumentiert, dass er sich allein aufgrund der Klage vom
7. Juni 2013 gar nicht zu einer förmlichen Widerklage habe veranlasst sehen
müssen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich argumentiert, seine Vorbringen
seien "offensichtlich unvollständig" gewesen, begnügt er sich mit einem
pauschalen Verweis auf mündliche oder schriftliche Ausführungen. Gestützt auf
welche konkreten Elemente das Bezirksgericht zur Nachfrage aufgerufen gewesen
sein soll, zeigt er nicht auf. Damit übersieht der Beschwerdeführer erneut,
dass die Frage, was er im erstinstanzlichen Verfahren an welcher Stelle und mit
welchen Worten vorgetragen hat, eine solche des Prozesssachverhalts ist (E.
4.2). Diesbezüglich ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von sich aus
Nachforschungen in den kantonalen Akten anzustellen und zu Gunsten des
Beschwerdeführers nach Anhaltspunkten zu suchen.

6.7. Zuletzt stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, angesichts
der komplexen prozessualen Situation hätte man ihn gestützt auf Art. 69 ZPO
wenigstens dazu auffordern müssen, einen Anwalt beizuziehen. Ist eine Partei
offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das
Gericht sie auffordern, einen Vertreter zu beauftragen (Art. 69 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Wie der zitierte Wortlaut zeigt, ist die Norm als Kann-Vorschrift
ausgestaltet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein
Prozessführungsunvermögen nicht leichthin anzunehmen. Dass die Eingabe eines
Laien als lückenhaft erscheint, rechtfertigt die Annahme einer
Postulationsunfähgkeit für sich allein genommen nicht (Urteil 5A_618/2012 vom
27. Mai 2013 E. 3.1). Ist die Eingabe der rechtsuchenden Partei strukturiert
und enthält sie sowohl verständliche Rechtsbegehren als auch eine Begründung,
sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 69
ZPO nicht gegeben (Urteil 4A_45/2014 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.1). Die
Klageantwort des Beschwerdeführers vom 29. August 2013 genügt diesen
Anforderungen. Auch unter diesem Blickwinkel kann dem Obergericht kein
überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, wenn es die Sache nicht an das
Bezirksgericht zurückweist.

7. 
Nach alledem bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer seiner Tochter gestützt
auf das Scheidungsurteil vom 18. Juni 1999 weiterhin die monatlichen
Unterhaltszahlungen von Fr. 600.-- bezahlen muss, bis sie die volle
wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hat. Wie das Obergericht zutreffend
klarstellt, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, selbständig auf
Abänderung des Scheidungsurteils zu klagen, um die gänzliche Aufhebung seiner
Zahlungspflicht zu erwirken. Im hiesigen Verfahren erweist sich seine
Beschwerde aber als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens müsste der Beschwerdeführer an sich für die Gerichtskosten aufkommen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Angesichts der konkreten Umstände erscheint es
aber gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Sie ist mit diesem Antrag gescheitert. Angesichts dessen
kann sie für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung beanspruchen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Uster schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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