Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.615/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_615/2015

Urteil vom 15. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Aron Pfammatter,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I.
Zivilrechtliche Abteilung, vom 13. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (geb. 1963) und B.A.________ (geb. 1962) haben im Jahre 1986
geheiratet. Aus der Ehe gingen drei mittlerweile volljährige Söhne hervor.

B.

B.a. Am 16. Dezember 2013 stellte B.A.________ beim Bezirksgericht Brig,
Östlich-Raron und Goms ein Gesuch um Anordnung der Gütertrennung, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.A.________. Die Ehefrau reichte am 23.
Januar 2014 ihre Stellungnahme zum Gesuch ein und beantragte, dieses
gleichzeitig mit dem Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Festsetzung des
Unterhaltsbeitrages an die Ehegatten) zu behandeln und dann die Gütertrennung
anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von
B.A.________.

B.b. Mit Entscheid vom 23. Juni 2014 verpflichtete der Bezirksrichter
B.A.________, soweit vorliegend noch von Interesse, A.A.________ ab dem 13.
Juli 2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 7'000.-- zu
zahlen. B.A.________ wurde zu den Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- und zu einer
Parteientschädigung an seine Frau von Fr. 4'000.-- verurteilt. Deren Gesuch um
Zusprechung einer provisio ad litem schrieb der Bezirksrichter ab.

C.

C.a. B.A.________ legte gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht
Wallis ein. Dieses verpflichtete ihn mit Urteil vom 13. Juli 2015 zu den
folgenden Unterhaltsleistungen an A.A.________: Fr. 7'000.-- ab 13. Juli 2013
bis 14. Mai 2014, Fr. 4'840.-- ab 15. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 und Fr.
4'440.-- ab 1. August 2014. Die Gerichtskosten der ersten Instanz im Betrage
von Fr. 1'800.-- auferlegte es den Eheleuten je zur Hälfte. In gleicher Weise
verfuhr es mit den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.--.
B.A.________ und A.A.________ wurden ferner verpflichtet, sich gegenseitig für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- und
für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 900.-- zu bezahlen.

C.b. Mit Eingabe vom 13. August 2015 wendet sich A.A.________
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt den Antrag, den ihr
geschuldeten Unterhalt wie folgt festzusetzen: Fr. 7'000.-- ab 13. Juli 2013
bis 14. Mai 2014, Fr. 6'465.-- ab 15. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 und Fr.
6'065.-- ab 1. August 2014. Unabhängig davon verlangt sie eine Neuverteilung
der Prozesskosten in dem Sinne, dass diese zu mindestens 95 %, eventualiter zu
mindestens 85 % dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind.

D. 
Ein Gesuch von A.A.________ um Berichtigung des Urteils vom 13. Juli 2015 wies
das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 17. August 2015 ab.

E. 
In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 beantragt B.A.________
(Beschwerdegegner), auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei das
Rechtsmittel abzuweisen. Auf die Begründung wird im Sachzusammenhang einzugehen
sein. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 auf
die Begründung im angefochtenen Urteil und im Urteil vom 17. August 2015. Die
Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners wurden der
Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend die Regelung des
Getrenntlebens (Art. 176 ZGB). In dieser Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) dreht
sich der Streit vor Bundesgericht ausschliesslich um die Frauenalimente. Die
Angelegenheit ist also vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_705/2013 vom 29.
Juli 2014 E. 1.1). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs.
1 Bst. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100
Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. 
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S.
396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für solche Verfassungsrügen gilt das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1
S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus,
wenn die Beschwerdeführerin die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt
und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet.
Sie muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel krankt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen
kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte
verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei
wiederum präzise geltend zu machen hat.

3. 
Nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht für alle Matrimonialsachen
entwickelt hat, darf der Richter bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen
von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, soweit der unterhaltsberechtigte
(wie auch der unterhaltspflichtige) Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung
mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer
Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGE 128 III
4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein
Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein
müssen. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine
Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene
Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III
118 E. 2.3 S. 121 mit Hinweisen), die durch entsprechende Feststellungen oder
durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall
müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung
von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7).

4. 
Umstritten ist im Streit um die Festsetzung der Frauenalimente, welches
hypothetische Einkommen der Beschwerdeführerin angerechnet werden kann.

4.1. Die Vorinstanz geht von einem hypothetischen Monatseinkommen von Fr.
2'500.-- aus und begründet dies wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei, anders
als vom Bezirksgericht angenommen, ab dem 15. Mai 2014 erwerbsfähig. Was das
vor der Trennung bewältigte Pensum betrifft, stellt die Vorinstanz auf die
Angaben der Beschwerdeführerin ab, weil der Beschwerdegegner den Nachweis eines
Arbeitspensums von 50-60 % nicht zu erbringen vermocht habe. Demnach sei die
Beschwerdeführerin lediglich einen Tag pro Woche mit der Laser-Haarentfernung
und einige Stunden pro Woche mit dem Zahlungsverkehr der Arztpraxis des
Beschwerdegegners beschäftigt gewesen, was einem Teilpensum von 35 %
entsprochen habe. Eine Erhöhung des Arbeitspensums während der Trennungszeit
sei der Berufungsklägerin nicht zuzumuten. Zudem würden die Überlegungen des
Bezirksgerichts als sachgerecht erscheinen, wonach die Beschwerdeführerin
monatlich nicht mehr als Fr. 2'500.-- verdienen könne. Es sei der
Beschwerdeführerin mithin zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei
dies etwa im Pflege- oder wie zuletzt im Verkaufsbereich. Dabei sei der
Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen - Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit per 26. Mai 2014 - keine Übergangsfrist einzuräumen, um die
rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen.

4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Kantonsgericht von einem
Arbeitspensum von 35 % ausgehe, ihr dann aber trotzdem ein hypothetisches
Monatseinkommen von Fr. 2'500.-- anrechne. Es sei eine Illusion zu glauben,
dass sie als Kinderkrankenschwester, die fast drei Jahrzehnte lang nicht mehr
im angestammten Beruf gearbeitet habe, eine Anstellung finden werde. Auf das
Maximaleinkommen von Fr. 2'500.-- müssten die eheschutzrechtlichen Grundsätze
angewendet werden. Das Einkommen sei also anhand des Arbeitspensums von 35 %
auf der Grundlage von Fr. 2'500.-- zu berechnen. Dadurch ergäbe sich ein
während der Eheschutzphase anzurechnendes Einkommen von Fr. 875.--. Es liege
ein Rechnungsfehler vor. Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, selbst
wenn man von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'000.-- ausgehe, würde daraus
bei einem Arbeitspensum von 35 % ein Betrag von lediglich Fr. 1'750.--
resultieren. Der Berechnungsfehler und die Willkürlichkeit der Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge zeige sich eindrücklich, wenn man die Fr. 2'500.-- als
35%-Pensum auf ein 100%-Pensum aufrechnen wollte: Daraus würde ein monatliches
Einkommen von Fr. 7'140.-- resultieren. Ein solcher Betrag sei aber weder vom
Beschwerdegegner noch von der Vorinstanz je in Betracht gezogen worden.

4.3. Der Beschwerdegegner ist der Meinung, dass die Beschwerde den
Rügeanforderungen (E. 2) nicht genüge, weshalb darauf nicht einzutreten sei. In
der Sache habe das Kantonsgericht erstens in seinem (Berichtigungs-) Urteil vom
17. August 2015 korrekt festgehalten, dass der Bezirksrichter die Berechnung
des erzielbaren Einkommens "auf dem bisherigen Arbeitspensum und nicht auf
einem 100%-Pensum vorgenommen" habe. Er habe dieses mit Fr. 5'000.-- als
relativ hoch erachtet, weshalb er den zukünftig erzielbaren Monatslohn auf die
Hälfte, das heisst auf Fr. 2'500.-- "plafoniert" habe und dabei vom bisherigen
Arbeitspensum ausgegangen sei.
Zweitens habe das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 13. Juli 2015 ein
monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 2'500.-- als sachgerecht
erachtet. Das Kantonsgericht habe dabei losgelöst von seinen vorherigen
Arbeitspensenüberlegungen die Einkommensfestsetzung des Bezirksrichters
ausdrücklich geschützt und als sachgerecht übernommen sowie auf Seite 20 des
Urteils vom 13. Juli 2015 einzig die unzutreffende Feststellung des
Bezirksrichters bezüglich gesundheitlich bedingter, fehlender Erwerbsfähigkeit
der Beschwerdeführerin korrigiert. Zudem habe das Kantonsgericht am Ende seiner
Erwägung 5.2.2 auf Seite 22 seines Urteils vom 13. Juli 2015 die
Pauschalanrechnung eines Erwerbseinkommens von Fr. 2'500.-- ausdrücklich als
Begründung herbeigezogen, um im vorliegenden Fall die Anrechnung hypothetischer
Mietzinseinnahmen aus der Eigentumswohnung in U.________ abzulehnen. Es hätte
sich folglich durchaus vorstellen können, allfällig tiefere Monatseinkommen
entsprechend mit hypothetischen Mieteinnahmen zu kompensieren.
Drittens sei die Lesart der Beschwerdeführerin des Urteils des Bezirksgerichts
vom 23. Juni 2015 offensichtlich falsch. Der Bezirksrichter sei in seiner
Erwägung 10.2 zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass das maximal
erzielbare Monatseinkommen von Fr. 2'500.-- einem 100%-Pensum entspreche.
Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass das bisherige teilzeitliche Engagement
- jedenfalls für die Trennungsphase - nicht erhöht werden dürfe und die
Beschwerdeführerin bei einem Drittarbeitgeber maximal Fr. 2'500.-- an eigenem
monatlichem Erwerbseinkommen erzielen könne, da das bisherige Teilzeiteinkommen
in der Arztpraxis des Ehemannes als situationsspezifisch relativ hoch angesehen
werden müsse. Der Bezirksrichter habe folglich das bisherige, ausgewiesene
Teilzeiteinkommen - nach Auffassung des Beschwerdegegners in unzulässig hohem
Mass - bereits um satte 50 % gekürzt.

4.4.

4.4.1. Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht insofern an der Sache
vorbei, als sie der Vorinstanz unterstellt, einen Rechnungsfehler gemacht zu
haben. Die Vorinstanzen äussern sich nicht zum Pensum, dem der Betrage von
früher Fr. 5'000.-- und später Fr. 2'500.-- entspricht. Dieser Betrag greift
bloss das bezirksgerichtliche Urteil auf, wonach man der Beschwerdeführerin
maximal diesen Betrag als Einkommen anrechnen könne. Dieser Betrag entspricht
der Hälfte dessen, was die Beschwerdeführerin bisher in der Arztpraxis ihres
Ehemanns verdient hat.

4.4.2. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe
nicht konkret festgestellt, mit welchen Anstellungen in den in Frage kommenden
Branchen Pflege und Verkauf sie einen Lohn in dieser Höhe erzielen kann. Die
Rüge ist begründet. Wie dargelegt worden ist (E. 3), muss das Gericht nicht nur
beurteilen, welche Tätigkeit aufzunehmen der Beschwerdeführerin zugemutet
werden kann, sondern auch konkret feststellen, welche Tätigkeiten bzw. welche
Stellen für die Beschwerdeführerin beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich
sind (BGE 137 III 118 E. 3.2). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
sind im besten Falle unklar. Einerseits ist von einem möglichen Einkommen von
Fr. 2'500.-- die Rede, als die Hälfte dessen, was die Beschwerdeführerin in der
Praxis ihres Ehemanns verdient hat, und anderseits von einem maximal zumutbaren
Arbeitspensum von 35 %. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, führte
die Kombination dieser beiden Elemente umgerechnet auf eine Vollzeitstelle zu
einem monatlichen Einkommen von Fr. 7'140.--. Dem vorinstanzlichen Entscheid
lassen sich keine tatsächlichen Feststellungen entnehmen, aus denen sich
ergibt, dass die Beschwerdeführerin eine reale Möglichkeit hat, in den Branchen
Pflege oder Verkauf bei einem Arbeitspensum von 35 % Fr. 2'500.-- pro Monat zu
verdienen. Mithin hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ohne die
erforderlichen Feststellungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Das ist
offensichtlich unhaltbar.
Die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach es sich beim Betrag um einen
Pauschalbetrag handelt, der keinen Bezug zum Beschäftigungsgrad von 35 %
aufweist, verfängt nicht. Die Grundsätze über die Ermittlung des hypothetischen
Einkommens stehen einer solchen Pauschalierung im Weg und verlangen danach,
dass sich das Gericht konkret damit befasst, welches Einkommen die
Beschwerdeführerin mit dem ihr zugemuteten Beschäftigungsgrad erzielen kann (E.
3). Im Übrigen kritisiert der Beschwerdegegner zwar die Annahme der Vorinstanz,
wonach die Beschwerdeführerin bloss zu 35 % erwerbs tätig sein kann. Darauf ist
von vornherein nicht einzutreten, denn der Beschwerdeführer hat sich gegen den
angefochtenen Entscheid nicht gewehrt; das Bundesgerichtsgesetz kennt keine
Anschlussbeschwerde (zu den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen vgl. BGE 138 V
106 E. 2 S. 110 f.). Dasselbe gilt für die Annahme des Beschwerdegegners,
wonach das Gericht die Annahme eines tieferen hypothetischen Einkommens
möglicherweise mit höheren hypothetischen Mietzinseinnahmen kompensiert hätte.

4.4.3. Weil sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen lässt, welches
Erwerbseinkommen die Beschwerdeführerin bei einer Vollzeitbeschäftigung
erzielen könnte, ist das Bundesgericht nicht in der Lage, ein reformatorisches
Urteil zu fällen. Die Sache ist deshalb zu weiterer Instruktion und neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. 
Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner hat für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Im Hinblick auf diesen Ausgang des
Verfahrens braucht sich das Bundesgericht nicht zur Kritik der
Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Kostenverteilung zu äussern. Auch
darüber hat die Vorinstanz neu zu befinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffer 1 sowie die Ziffern 5-8 des
Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 13. Juli 2015 werden
aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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