Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.613/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_613/2015

Urteil vom 22. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Meyer,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Fredy Veit,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 7. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Im Zusammenhang mit einem Neubau für die B.________ AG in U._______ schloss die
C.________ Generalunternehmung AG mit der A.________ AG einen Werkvertrag über
Innentüren in Metall. Diese wurden in einem Zeitraum bis zum 1. September 2014
montiert. Am 2. September 2014 fand die Abnahme statt. Dabei wurde als
"unwesentlicher Mangel" festgehalten, "Lapirynt-Schiene wird am Fr. 05.9.14
montiert". Die Montage der Labyrinth-Schiene erfolgte am 5. September 2014.

B. 
Mit Gesuch vom 5. Januar 2015 beantragte die A.________ AG, auf dem Grundtück
U.________-GBB-xxx der B.________ AG sei superprovisorisch ein
Bauhandwerkerpfandrecht für Fr. 38'031.50 einzutragen. Das Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft Ost verfügte gleichentags superprovisorisch die Eintragung.
Zur Verhandlung vom 29. Januar 2015 erschien die A.________ AG nicht. Die
B.________ AG führte mündlich aus, dass die Montagearbeiten am 1. September
2014 abgeschlossen worden seien; es sei ein kleiner Mangel festgestellt worden,
nämlich die Befestigungeiner lockeren Schiene, was am 5. September 2014 behoben
worden sei. Darauf ordnete das Zivilkreisgericht mit Entscheid gleichen Tages
die Löschung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch an mit der Begründung, die
viermonatige Eintragungsfrist sei nicht gewahrt, da der Fristenlauf bereits vor
dem 5. September 2014 begonnen habe. Am 30. bzw. 31. Januar 2015 vollzog das
Grundbuchamt die Löschung der Eintragung.
Die von der A.________ AG erhobene Berufung wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 7. Juli 2015 ab.

C. 
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat die A.________ AG am 12. August
2015 eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes von Fr. 38'031.50, eventualiter um
Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht, subeventualiter um Feststellung
der "Nichtigkeit der Löschungsverfügung vom 9. Januar 2015". Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Der Entscheid, mit dem die provisorische Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts verweigert wird, ist ein Endentscheid im Sinn von Art.
90 BGG, während der Entscheid, der die provisorische Eintragung bewilligt,
einen Zwischenentscheid darstellt, der weder einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil für den betroffenen Grundeigentümer bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG) noch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt (BGE
137 III 589 E. 1.2.2 und 1.2.3 S. 591; Urteil 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E.
1.2). Vorliegend wurde die Löschung der superprovisorisch verfügten Eintragung
angeordnet; mithin handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90
BGG. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 72 Abs. 1, Art.
74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).
Entscheide im Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) sind vorsorgliche
Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (vgl. Urteile 5A_475/2010 vom 15. September
2010 E. 1.2; 5A_233/2015 vom 7. September 2015 E. 2), so dass nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden kann. Hierfür gilt das
strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG.

2. 
Das Kantonsgericht hat auf die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
hingewiesen und erwogen, es würden keine Gründe vorgebracht, weshalb die neuen
Beweismittel nicht schon erstinstanzlich hätten vorgelegt werden können.
Abzustellen sei mithin auf die Akten und Ausführungen, wie sie der Vorinstanz
vorgelegen hätten.
Das Kantonsgericht hat sodann die rechtlichen Voraussetzungen für die
vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes ausgeführt und im Anschluss
die relevanten Unterlagen und Aussagen des erstinstanzlichen Verfahrens
dargelegt. Im Gesuchsformular habe die Beschwerdeführerin als Datum der
Fertigstellung den 5. September 2014 und als Art und Umfang der letzten Arbeit
habe sie "Labyrinth-Schiene zu Brandschutztor, allgemeine Abnahmekontrolle
durch Monteur" angegeben. Bei den von ihr eingereichten Unterlagen befinde sich
die von ihr selbst ausgestellte Schlussrechnung an die C.________
Generalunternehmung AG vom 29. September 2014, in welcher sie als Lieferdaten
"29.01/05.02./01.09.2014" und als Montagezeitraum "03.02.-01.09.2014" angegeben
habe. Sodann sei auf dem Abnahme-Protokoll vom 2. September 2014 unter dem
Titel "Feststellungen bei der Abnahme" als unwesentlicher Mangel vermerkt, dass
die Labyrinth-Schiene am 5. September 2014 montiert werde. An der
erstinstanzlichen Verhandlung habe die Beschwerdegegnerin hierzu ausgeführt,
dass die letzten Arbeiten am 1. September 2014 geleistet worden seien und der
Unternehmer bei der Abnahme am 2. September 2014 erklärt habe, dass seine
Arbeiten beendet seien. Es sei ein kleiner Mangel festgestellt worden, eine
lockere Schiene, welche noch hätte befestigt werden müssen.
In der Folge hat das Kantonsgericht erwogen, aus den erstinstanzlich
eingereichten Beilagen gehe nicht hervor, dass es sich bei der Arbeit vom 5.
September 2014 um eine Vollendungsarbeit gehandelt haben soll. Die Beilagen
würden eher dafür sprechen, dass die letzten Vollendungsarbeiten bereits vorher
erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Schlussabrechnung vom 29.
September 2014 selbst als letztes Datum den 1. September 2014 angegeben, sowohl
für die Lieferungen als auch für die Montagen. Sodann sei die Montage der
Labyrinth-Schiene im Abnahmeprotokoll als "unwesentlicher Mangel" bezeichnet
worden. Es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, bei der Vorinstanz
Ausführungen zu machen, um was für Arbeiten es sich dabei genau gehandelt und
wie es sich mit deren Notwendigkeit und Unerlässlichkeit verhalten haben soll.
Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, es sei um die Befestigung einer
lockeren Schiene gegangen, sei unbestritten geblieben, weil die
Beschwerdeführerin nicht an die Verhandlung gekommen sei. Es hätten keine
Hinweise bestanden, dass es sich bei der Montage der Schiene um
Vollendungsarbeiten hätte handeln können, und das Zivilkreisgericht habe auch
nicht von sich aus ermitteln müssen, was eine Labyrinth-Schiene sei und wozu
sie diene. Vielmehr hätte dies die Beschwerdeführerin im Gesuch oder spätestens
an der Verhandlung darlegen müssen. Das Zivilkreisgericht sei deshalb zu Recht
davon ausgegangen, dass das Gesuch vom 5. Januar 2015 nicht mehr innert der
gesetzlichen Frist von vier Monaten (Art. 839 Abs. 2 ZGB) erfolgt sei.

3. 
Die Beschwerdeführerin hält den Entscheid für willkürlich. Sie macht geltend,
die Montage der Labyrinth-Schiene sei die massgebliche Abschlussarbeit, denn
gemäss Rechtsprechung seien auch geringfügige Arbeiten dann als
Vollendungsarbeiten anzusehen, wenn sie für den bestimmungsgemässen Gebrauch
und die Funktionstüchtigkeit notwendig oder aus Sicherheitsgründen zu erbringen
seien. Sie habe im Gesuch um superprovisorische Eintragung vom 5. September
2014 (gemeint: vom 5. Januar 2015) die Abschlussarbeit klar definiert und mit
"Labyrinth-Schiene zu Brandschutztor, allgemeine Abnahmekontrolle durch
Monteur" umschrieben. Auch im Abnahmeprotokoll vom 2. September 2014 sei
vermerkt, dass die Labyrinth-Schiene am 5. September 2014 "montiert" werde. Das
Wort "Montage" lasse darauf schliessen, dass es sich nicht um geringfügige oder
nebensächliche Arbeiten handle. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, wie das
Anbringen einer Schiene bei einem Brandschutztor eine nebensächliche Arbeit
darstellen soll, welche einzig der Vervollkommnung diene. Sodann sei im Gesuch
vom 5. Januar 2015 auch eine "allgemeine Abnahmekontrolle durch Monteur"
erwähnt; darauf gehe der angefochtene Entscheid nicht ein, obwohl das Wort
"Abnahmekontrolle" klar sei.
Die Beschwerdeführerin hält es vor dem Hintergrund des Geschilderten für
willkürlich, wenn das Kantonsgericht zum Schluss kam, es gebe keine Hinweise,
dass die Montage der Labyrinth-Schiene als Vollendungsarbeit zu qualifizieren
wäre. Es sei tatsachenwidrig, wenn das Kantonsgericht von einer blossen
Nachbesserung ausgegangen sei. Das Kantonsgericht habe sich fast
ausschliesslich von den Aussagen der Beschwerdegegnerin leiten lassen und
verwende im Übrigen verschiedentlich unbestimmte bzw. mit Zweifeln behaftete
Ausdrücke. Angesichts der bestehenden Zweifel hätte es rechtsprechungsgemäss
auf vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes erkennen müssen.

4. 
Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes bis
spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Norm gelten Bauarbeiten
grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des
Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fallen dabei
geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten
oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder
die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als
Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind; insoweit werden Arbeiten
weniger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten
gewürdigt (BGE 125 III 113 E. 2b S. 116 m.w.H.). Aufgrund des Zweckes der
vorläufigen Eintragung - Wahrung der viermonatigen Fatalfrist - werden an die
Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung allgemein
weniger strenge Anforderungen gestellt, als es diesem Beweismass sonst
entsprechen würde (BGE 137 III 563 E. 3.3 S. 567).
Das Kantonsgericht hat diese Rechtsprechung korrekt dargestellt. Die
Beschwerdeführerin macht letztlich auch nicht geltend, diese sei verkannt
worden, sondern vielmehr, das Kantonsgericht habe die Tatsachen falsch
gewürdigt, indem es für den 5. September 2015 nicht von fristauslösenden
Vollendungsarbeiten ausgegangen sei oder jedenfalls hätte Zweifel haben müssen,
um was für Arbeiten es sich genau gehandelt habe; deshalb wäre auf vorläufige
Eintragung zu erkennen gewesen.
Willkür ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Das Kantonsgericht
hat weder relevante Aktenstellen übersehen noch Tatsachen unterstellt, welche
nicht gegeben waren. Vielmehr hat es diese angeführt und aufgelistet. Zentral
war für das Kantonsgericht, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer eigenen
Schlussrechnung vom 29. September 2015 den letzten Liefertermin sowie den
Abschluss der Arbeiten je mit dem 1. September 2015 angegeben hatte. Sodann
hatte die Abnahme bzw. Kontrolle entgegen der Behauptung im Gesuch
offensichtlich bereits am 2. September 2014 stattgefunden; das Abnahmeprotokoll
vom 2. September 2014 ist aktenkundig und das Kantonsgericht hat darauf
abgestellt. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass am 5. September 2014 eine
erneute Abnahme oder Kontrolle stattgefunden hätte. Sodann wurde der Mangel im
Zusammenhang mit der Labyrinth-Schiene im Protokoll vom 2. September 2014 von
den Parteien als "unwesentlich" beschrieben. Es kann der Beschwerdeführerin
nicht helfen, wenn sie anführt, es habe sich um rechtsunkundige Laien
gehandelt; es geht darum, dass der Mangel in den Augen der Parteien von
untergeordneter Bedeutung war und die vollständige Abnahme des Werkes nicht
hinderte. Wenn die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht sodann vorwirft, dass
es im Zusammenhang mit der Beschreibung, um was es sich beim Mangel genau
gehandelt habe, auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin abgestellt habe, so
war dies eine zwangsläufige Konsequenz der Säumnis der Beschwerdeführerin an
der erstinstanzlichen Verhandlung.
Das Kantonsgericht hat ausschliesslich und gleichzeitig lückenlos die
aktenkundigen Dokumente und Aussagen gewürdigt; unter diesem Gesichtspunkt ist
keine Willkür ersichtlich. Was die inhaltliche Würdigung dieser Dokumente und
Aussagen anbelangt, ist das Kantonsgericht - besonders unter Einschluss der
mündlichen Erklärungen der Beschwerdegegnerin, dass es sich beim Mangel um eine
lockere Schiene handelte, welche zu befestigen war - ebenfalls nicht in Willkür
verfallen. Vielmehr durfte es aufgrund seiner willkürfreien
Sachverhaltsfeststellung zum Schluss gelangen, dass es sich um eine kleinere
Ausbesserungsarbeit bzw. Mängelbehebung handelte, welche nach der eingangs
zitierten Rechtsprechung keine fristauslösende Vollendungsarbeit darstellt.

5. 
Hält die Tatsachenfeststellung sowie die rechtliche Folgerung des
Kantonsgerichtes, wonach die Eintragungsmöglichkeit am 5. Januar 2015 bereits
verwirkt war, vor dem Willkürverbot stand, werden das Eventualbegehren auf
Rückweisung wie auch das Subeventualbegehren auf Feststellung der "Nichtigkeit
der Löschungsverfügung vom 9. Januar 2015" gegenstandslos. Im Übrigen geht aus
dem Subeventualbegehren nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin eine
Nichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheides, welcher am 29. Januar 2015
erging, oder der am 30. bzw. 31. Januar 2015 erfolgten Löschung durch den
Grundbuchführer im Auge hat. Erst aus der Begründung auf S. 9 der Beschwerde
ergibt sich, dass sie offenbar den erstinstanzlichen Entscheid meint. Dieser
wurde indes mit einem devolutiven Rechtsmittel angefochten und das
Kantonsgericht hat einen neuen Sachentscheid an die Stelle des
erstinstanzlichen gesetzt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht somit
ohnehin an der Sache vorbei.

6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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