Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.612/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_612/2015

Urteil vom 13. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Deponierung der Bilanz (Konkurseröffnung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Beschwerden SchKG, vom 9. Juli 2015.

Erwägungen:

1. 
Am 21. Mai 2015 deponierte B.________, damals einziger und
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A.________ AG, beim
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Bilanz der Gesellschaft. Die
Einzelrichterin der 2. Abteilung des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland
eröffnete daraufhin am 11. Juni 2015 gestützt auf Art. 192 SchKG i.V.m. Art.
725a Abs. 1 OR den Konkurs über die Akteingesellschaft mit Wirkung ab. 11. Juni
2015, 18.00 Uhr. Gegen diesen Entscheid erhob die Aktiengesellschaft, nunmehr
vertreten durch C.________, den neuen und einzelzeichnungsberechtigten
Verwaltungsrat der Gesellschaft, Beschwerde, die das Kantonsgericht St. Gallen
mit Entscheid vom 9. Juli 2015 abwies. Die A.________ AG, wiederum vertreten
durch C.________, hat am 10. August 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen
den Entscheid des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben. Sie ersucht um Aufhebung
des Konkurserkenntnisses.

2. 

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E.
2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein. Neue Tatsachen sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.2. Das Kantonsgericht hat erwogen, die Anzeigepflicht wegen Überschuldung
gehöre nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR zu den unübertragbaren und
unentziehbaren Aufgaben des Gesamtverwaltungsrates einer Akteingesellschaft,
wobei innerhalb des Verwaltungsrates ein Mehrheitsbeschluss erforderlich sei,
der sich zur Überschuldung und den Gang zum Richter ausspreche. B.________ habe
am 21. Mai 2015 die Bilanz beim Konkursgericht deponiert und sei gemäss
Handelsregisterauszug bis zum 12. Juni 2015 einziger und
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Akteingesellschaft und somit am
21. Mai 2025 legitimiert gewesen, die Bilanz der Gesellschaft zu deponieren.
Dass er das Amt als Verwaltungsrat nur treuhänderisch für C.________ innegehabt
habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal das Treuhandverhältnis lediglich
seine Vertretungsbefugnis, nicht aber seine Vertretungsmacht eingeschränkt
habe. Die Gesellschaft wende ohne weitere Begründung ein, sie sei gar nicht
überschuldet. Die erste Instanz habe die Konkurseröffnung vom 11. Juni 2015 auf
den Jahresabschluss 2014 und einen Zwischenabschluss per 30. April 2015
abgestützt. Nach dem revidierten Zwischenabschluss per 30. April 2014 (recte
wohl 30. April 2015) sei die Beschwerdeführerin mit Fr. 537'524.--
überschuldet. Weshalb der Zwischenabschluss nicht stimmen solle, habe die
Beschwerdeführerin nicht dargetan. Insgesamt habe die erste Instanz zu Recht
den Konkurs über die Gesellschaft eröffnet.

2.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der ehemalige
Verwaltungsratspräsident, Dr. B.________, habe beim Konkursgericht wider
besseres Wissen die Bilanz der Beschwerdeführerin deponiert und zu Unrecht
behauptet, es liege eine Überschuldung vor. Tatsächlich habe die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bei der Bank D.________
über ein Euro-Konto mit EUR 9'297.38 und ein US Dollar-Konto mit USD 112'568.77
verfügt. Zudem habe der ehemalige Verwaltungsratspräsident mit einem
Treuhandvertrag EUR 400'000 für die Beschwerdeführerin bei der E.________ Inc.
angelegt. Sodann bestehe eine Darlehensforderung der Beschwerdeführerin bei der
Firma F.________ in U.________ über den Betrag von EUR 300'000, wobei das
Darlehen durch den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten gewährt worden sei.
Alle diese Aktivposten habe der ehemalige Verwaltungsratspräsident dem
Konkursgericht verschwiegen.

2.4. Mit diesen Ausführungen widerspricht die Beschwerdeführerin den
Feststellungen der Vorinstanz, wonach der revidierte Zwischenabschluss per 30.
April 2014 (recte wohl 30. April 2015) eine Überschuldung der
Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 537'524.-- ausgewiesen und die
Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, weshalb der Zwischenabschluss nicht
stimme. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern diese
Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein oder sonst wie gegen Bundesrecht
verstossen soll. Insbesondere wird nicht behauptet, die kantonalen Instanzen
hätten diese bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehenden und dem
Konkursgericht bekannten Tatsachen übersehen. Erstmals vor Bundesgericht
vorgetragen, sind sie neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf die
offensichtlich nicht begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren
durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108
Abs. 1 lit b BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1
BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Amt
für Handelsregister & Notariate des Kantons St. Gallen und dem Grundbuchamt
Mels schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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