Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.60/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_60/2015

Urteil vom 26. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB U.________.

Gegenstand
Beistandschaft (Prüfung der Rechnung und des Berichts),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2015 der
Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (Abteilung V).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2015
der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen, die eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Genehmigung des Berichts und der Rechnung der
Beiständin des Beschwerdeführers, ihre Bestätigung im Amt und die Zusprechung
einer Entschädigung von Fr. 3'000.-- mangels Vorschusszahlung als erledigt
abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid
richtet,
dass nämlich - wie aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen
den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission das Rechtsmittel der Beschwerde
gemäss Art. 450 ff. ZGB an das Kantonsgericht St. Gallen erhoben werden kann,
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid
gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff.
BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und der Verwaltungsrekurskommission St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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