II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.60/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_60/2015 Urteil vom 26. Januar 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB U.________. Gegenstand Beistandschaft (Prüfung der Rechnung und des Berichts), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2015 der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (Abteilung V). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2015 der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Genehmigung des Berichts und der Rechnung der Beiständin des Beschwerdeführers, ihre Bestätigung im Amt und die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 3'000.-- mangels Vorschusszahlung als erledigt abgeschrieben hat, in Erwägung, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG), dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet, dass nämlich - wie aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an das Kantonsgericht St. Gallen erhoben werden kann, dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Januar 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben