Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.608/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_608/2015

Urteil vom 19. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Oberaargau,

Dr. med. B.________.

Gegenstand
Ärztliche fürsorgerische Unterbringung sowie Einweisung zur Begutachtung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. Juni 2015.

Erwägungen:

1. 
A.________ leidet an einer schweren, chronischen, schubweise verlaufenden
Schizophrenie, weswegen er bereits mehrmals fürsorgerisch untergebracht wurde.
Am 19. Mai 2015 wies ihn Dr. med. B.________ wegen Fremdgefährdung und wegen
gereizten bedrohlichen, die ärztliche Untersuchung erschwerenden Verhaltens
fürsorgerisch in die Psychiatrische Klinik U.________ ein. Mit Entscheid vom
20. Mai 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau (KESB)
ergänzend eine stationäre Begutachtung von A.________ bis 30. Juni 2015 in der
Psychiatrischen Klinik U.________ an.

2. 
Der Betroffene erhob mit Schreiben vom 31. Mai 2015 Beschwerde gegen die
ärztliche Unterbringung. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Juni 2015 vor dem
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, erhob er zusätzlich Beschwerde gegen die Einweisung
zur Begutachtung. Mit Entscheid vom gleichen Tag trat das Obergericht auf die
Beschwerde gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung nicht ein (1),
stellte im Weiteren fest, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 29. Juni 2015
abläuft (2) und wies die gegen den Kammerentscheid der KESB Oberaargau vom 20.
Mai 2015 eingereichte Beschwerde ab (3).

3. 
Der Betroffene hat am 11. August 2015 beim Bundesgericht gegen den Entscheid
des Obergerichts vom 12. Juni 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er
ersucht sinngemäss um Entlassung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

4. 
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur
berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im
Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss.
Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit
wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall
kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III
497 E. 1.1 S. 499 mit Hinweisen).

5. 
Gemäss den Feststellungen des Obergerichts lief die gesetzliche
Sechswochenfrist betreffend ärztliche Einweisung (Art. 429 ZGB i.V.m. Art. 27
Abs. 3 des bernischen Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und
Erwachsenenschutz [KESG]; BSG 213.316) am 29. Juni 2015 ab. Was die Einweisung
zur Begutachtung anbelangt, so war die entsprechende Unterbringung bis zum 30.
Juni 2015 befristet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über kein aktuelles
Interesse an der Anfechtung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung
(Urteil 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3) sowie der Einweisung zwecks
Begutachtung. Ein virtuelles Interesse ist nicht ersichtlich. Fehlt es am
aktuellen praktischen Interesse und ist auch kein virtuelles Interesse
auszumachen, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist
darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 bzw. Abs. 1 lit. a BGG
durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten, zumal das schützenswerte
Interesse bereits bei Einreichung der Beschwerde am 11. August 2015 nicht mehr
gegeben war (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).

6. 
Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB Oberaargau, Dr. med. B.________, und dem
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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