Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.607/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_607/2015

Urteil vom 13. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Obhutsentzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 11. Juni 2015.

Erwägungen:

1. 

1.1. B.A.________ und A.A.________ sind die Eltern der Kinder C.A.________
(geb. 2005) und D.A.________ (geb. 2007). Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des
Schulamtes entzog die Vormundschaftsbehörde U.________ mit Präsidialverfügung
vom 23. Mai 2011 den Eltern die Obhut über die Kinder und ordnete deren
Platzierung in einer Institution an. Nachdem das Departement des Innern mit
Entscheid vom 25. Februar 2012 eine Beschwerde der Eltern gegen diese Massnahme
teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die
Vormundschaftsbehörde zurückgewiesen hatte, entzog diese im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme den Eltern die Obhut über die Kinder für die Dauer des
Abklärungsverfahrens bis zum Vorliegen eines neuen Entscheids und platzierte
die Kinder fremd.

1.2. Mit Verfügung vom 27. März 2014 ordnete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ die Erstellung eines Gutachtens über
die Erziehungsfähigkeit der Eltern an und verfügte des Weiteren, bei
Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht der Eltern innert 10 Tagen seit Erhalt
der Verfügung werde ersatzweise die Erstellung eine Gutachtens aufgrund der
Akten angeordnet. Die Beschwerdeführer gelangten dagegen an die
Verwaltungsrekurskommission (VRK) St. Gallen, die ihre Beschwerde mit Entscheid
vom 11. August 2014 abwies, soweit darauf einzutreten war. Überdies entzog sie
einer allfälligen Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen die aufschiebende
Wirkung. Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission gelangten die
Eltern an das Kantonsgericht St. Gallen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
beantragten die Eltern sinngemäss die superprovisorische Aufhebung des
Obhutsentzugs. Dieses Gesuch wurde am 19. Mai 2015 vom Präsidenten des
Kantonsgerichts abgewiesen. Mit Entscheid vom 11. Juni 2015 schrieb das
Kantonsgericht das Gesuch der Eltern um Aufhebung des Obhutsentzugs
(ordentliche vorsorgliche Massnahme) als gegenstandslos ab. Die Eltern
(Beschwerdeführer) gelangen mit Beschwerde vom 7. August 2015 (Postaufgabe: 10.
August 2015) an das Bundesgericht. Sie beantragen sinngemäss die vorsorgliche
Aufhebung des Obhutsentzugs.

2. 

2.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid einer oberen
kantonalen Instanz betreffend vorsorgliche Aufhebung des Entzugs der Obhut der
Eltern. Bei diesem Entscheid um eine vorsorgliche Massnahme handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, zumal damit kein Verfahren in der Hauptsache beendet
wird. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Dort
geht es um eine Angelegenheit des Erwachsenenschutzes. Es liegt somit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit vor, welche in unmittelbarem Zusammenhang
mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), womit in der
Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist.

2.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem
späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die
blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher
Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die
Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S.
382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
obliegt es den Beschwerdeführern darzutun, dass eine dieser beiden
Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in
die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen durch das angefochtene Urteil
ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder
nicht mehr vollständig beheben liesse bzw. inwiefern die Gutheissung der
Beschwerde einen bedeutenden Auf-wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Daher kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.

3. 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1
BGG) nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haften für die ihnen auferlegten
Kosten solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt,
wobei sie für den Gesamtbetrag solidarisch haften.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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