Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.606/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_606/2015

Urteil vom 12. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand
Obhutsentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 11. Juni 2015.

Erwägungen:

1. 
B.A.________ und A.A.________ (Beschwerdeführer) sind die Eltern der Kinder
C.A.________ (geb. 2005) und D.A.________ (geb. 2007). Aufgrund einer
Gefährdungsmeldung des Schulamtes ordnete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ mit Verfügung vom 27. März 2014 die
Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern an und
verfügte des Weiteren, bei Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht der Eltern
innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung werde ersatzweise die Erstellung
eines Gutachtens aufgrund der Akten angeordnet. Die Beschwerdeführer gelangten
dagegen an die Verwaltungsrekurskommission (VRK) St. Gallen, die ihre
Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 2014 abwies, soweit darauf einzutreten
war. Überdies entzog sie einer allfälligen Beschwerde an das Kantonsgericht St.
Gallen die aufschiebende Wirkung. Gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission gelangten die Eltern an das Kantonsgericht St.
Gallen, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2015 abwies, soweit
darauf einzutreten war. Die Eltern (Beschwerdeführer) gelangen mit Beschwerde
vom 10. August 2015 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragen
sinngemäss die Aufhebung der Anordnung der Begutachtung. Des Weiteren stellen
sie verschiedene Verfahrensanträge.

2. 

2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich
der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Juni 2015 betreffend Anordnung der
Begutachtung bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer. Soweit
sich die Beschwerdeführer gegen andere Entscheide richten, ist darauf nicht
einzutreten.

2.2. Die Beschwerdeführer werfen dem Bundesgericht sinngemäss Befangenheit vor.
Soweit darin ein Ausstandsbegehren zu erblicken ist, ist darauf nicht
einzutreten, zumal nicht konkret beantragt wird, welches Mitglied des
Bundesgerichts und aus welchen Gründen es in den Ausstand zu treten hat. Soweit
sie den Ausstand von Kantonsrichtern verlangen, hätten sie dieses Begehren im
kantonalen Verfahren stellen müssen. Darauf ist nicht einzutreten.

2.3. Der Antrag auf Durchführungen einer öffentlichen Verhandlung ist
abzuweisen, zumal das Kantonsgericht eine öffentliche Verhandlung durchgeführt
hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gibt unter diesen Umständen keinen Anspruch auf
erneute Durchführung einer öffentlichen Verhandlung durch das Bundesgericht
(Urteil des EGMR vom 8. Januar 2009 i.S. Schlumpf; Nr. 29002/06, Ziff. 65).

2.4. Abzuweisen ist ferner der Antrag auf Erhebung von Beweisen, namentlich die
Anhörung der Kinder, durch das Bundesgericht, zumal das Bundesgericht nicht
selbst Beweise abnimmt, um den Sachverhalt festzustellen oder den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu ergänzen (BGE 133 IV 293 E. 3.4).

3. 

3.1. Angefochten ist vorliegend ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid
einer oberen kantonalen Instanz betreffend Anordnung eines Gutachtens über die
Erziehungsfähigkeit. Dabei handelt es sich um eine Beweismassnahme im Sinn von
Art. 446 Abs. 2 ZGB und damit um einen Zwischenentscheid. Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Dort geht es um
eine Angelegenheit des Kindesschutzes. Es liegt somit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit vor, welche in unmittelbarem Zusammenhang
mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), womit in der
Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist.

3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem
späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die
blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher
Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die
Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S.
382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden
Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in
die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen durch das angefochtene Urteil
ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht oder nicht
mehr vollständig beheben liesse bzw. inwiefern die Gutheissung der Beschwerde
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Daher kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.

4. 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1
BGG) nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haften für die ihnen auferlegten
Kosten solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

1.1. Das Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird
abgewiesen.

1.2. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

1.3. Auf das Begehren um Abnahme von Beweismitteln durch das Bundesgericht wird
nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt,
wobei sie für den Gesamtbetrag solidarisch haften.

4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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